Wie kriege ich mein Geld vom Schuldner

  • Ist ein Unternehmen insolvent, sollte der Gläubiger seine Ansprüche unbedingt nach dem Eröffnen des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzverwalter anmelden.
  • Es gibt bestimmte Fristen einzuhalten, damit die Gläubiger ihre Ansprüche rechtzeitig anmelden und diese daher auch rechtlich durchsetzbar sind.
  • Falls der Gläubiger keine Sonderstellung hat, erhält er eine bestimmte Quote an der Insolvenzmasse, über die er sich jederzeit informieren kann

Die Insolvenz eines Unternehmens hat in der Regel nicht nur für die betroffene Firma, sondern ebenfalls für zahlreiche Gläubiger äußerst negative Konsequenzen. Nicht selten entsteht aus der Insolvenz eine Kettenreaktion, die mitunter einige Gläubiger durch den Zahlungsausfall mit in die Insolvenz reißt.

Umso wichtiger ist es, dass sich Gläubiger richtig verhalten und ihre Ansprüche fristgerecht anmelden. Darüber hinaus gibt es weitere Punkte nach einem eröffneten Insolvenzverfahren zu beachten, damit der Gläubiger an sein Geld gelangt.

Was ist ein Insolvenzverfahren eigentlich?

Von einer Insolvenz wird gesprochen, wenn das Vermögen des Schuldners keinen ausreichenden Umfang mehr erreicht, damit alle Gläubiger befriedigt werden können. In einem solchen Fall ist der Schuldner dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Grundsätzlich haben ebenso Gläubiger das Recht, einen solchen Antrag – für den Schuldner – zu stellen.

Nach dem gestellten Insolvenzantrag erfolgen einige Prüfungen, die darauf abzielen, ob ausreichende Eröffnungsvoraussetzungen nach Paragraph 17-19 der Insolvenzordnung erfüllt sind. Ist dies der Fall, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Jetzt muss der Gläubiger spätestens aktiv werden, indem er seine Ansprüche anmeldet.

In der Praxis existieren drei Hauptgründe, die zu einem eröffneten Insolvenzverfahren führen können, nämlich:

  • Zahlungsunfähigkeit
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit
  • Überschuldung (bei Kapitalgesellschaften)

Wie ist der Ablauf eines Insolvenzverfahrens?

Der Ablauf eines Insolvenzverfahrens ist auch für Sie als Gläubiger von Interesse, denn daran erkennen Sie beispielsweise, zu welchem Zeitpunkt Sie Ihre Ansprüche spätestens anmelden müssen. In der Regel gliedert sich das Insolvenzverfahren in die folgenden Schritte:

  1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  2. Gläubiger meldet seine Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter an
  3. Bestellung des Insolvenzverwalters und Verwaltung der Insolvenzmasse
  4. Klagemöglichkeit für unrechtmäßig benachteiligte Gläubiger
  5. Insolvenzmasse wird verteilt
  6. Abschluss des Insolvenzverfahrens, wenn alle Ansprüche abgegolten sind

Ein wichtiger Punkt ist in dem Zusammenhang der Berichtstermin, die sogenannte Gläubigerversammlung. Diese findet statt, nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Innerhalb dieses Termins informiert der Insolvenzverwalter sämtliche Schuldner über die aktuelle Lage des insolventen Unternehmens. Zudem wird innerhalb der Gläubigerversammlung darüber entschieden, ob das entsprechende Unternehmen fortgeführt werden soll oder nicht.

Wie kriege ich mein Geld vom Schuldner

Wie kann ich als Gläubiger meine Forderung geltend machen?

Für Gläubiger gilt es nach der Insolvenz eines Unternehmens in erster Linie, die eigenen Forderungen anzumelden und möglichst durchzusetzen. Bereits innerhalb des Eröffnungsbeschlusses gibt es eine Aufforderung an sämtliche Gläubiger, deren Forderung beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Es erfolgt anschließend ein Eintrag in die Insolvenztabelle, die zwingend erforderlich ist, damit die Forderungen tatsächlich gegenüber dem Schuldner im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden kann. Dies geschieht jedoch nur, wenn der Insolvenzverwalter die Forderung anerkennt und in die Tabelle aufnimmt. Bestreitet er die Forderung, sind eventuell weitere rechtliche Schritte notwendig.

Um Ihre Ansprüche anzumelden, müssen Sie ein Formblatt nutzen, welches vom Insolvenzgericht ausgegeben wird. Dort sind in erster Linie die folgenden Angaben zu tätigen:

  • Art und Umfang der Forderung
  • Angabe des Gegenwertes bei nicht geldlichen Forderungen
  • Zinsen (bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
  • Beifügung von Belegen, welche die Existenz der Forderung nachweisen

Bis zu welchem Termin die Anmeldung der Forderung erfolgen muss, ist dem Eröffnungsbeschluss zu entnehmen. Selbst nach Ablauf der Frist können Forderungen weiter angemeldet werden, allerdings kann es aufgrund der verspäteten Prüfung zu Gerichtskosten kommen. Dennoch sollten sich Gläubiger möglichst an die im Eröffnungsbeschluss genannte Frist halten. Damit ist gewährleistet, dass die Forderungen an einer späteren, eventuellen Verteilung des Vermögens teilnehmen.

Was passiert, wenn der Insolvenzverwalter die Forderung ablehnt?

Die meisten angemeldeten Forderungen werden seitens des Insolvenzverwalters im Rahmen des eröffneten Insolvenzverfahrens akzeptiert. Es gibt allerdings einige Gläubiger, bei denen der Insolvenzverwalter die angemeldete Forderung insgesamt oder zumindest teilweise ablehnt bzw. bestreitet.

In diesem Fall sollten Sie zunächst versuchen, die Berechtigung Ihrer Forderung durch zusätzliche Nachweise darzulegen. Sollte der Insolvenzverwalter Ihre Forderung weiterhin und damit endgültig ablehnen, kann eventuell eine Klage auf Feststellung der Forderung sinnvoll sein. Sollte das Gericht Ihre Forderung in diesem Verfahren bestätigen, ist eine Aufnahme in die Insolvenztabelle zwingend vorzunehmen.

So erfolgt die Verteilung des Vermögens bei einer Insolvenz

Sie haben nun den ersten, wichtigen Schritt getan, um nach einer Insolvenz des Schuldners an Ihr Geld zu gelangen. Dies ist mit der Anmeldung Ihrer Forderung und die Aufnahme in die Insolvenztabelle geschehen. Das bedeutet allerdings noch nicht, dass Sie komplett mit Ihren Forderungen befriedigt werden. Es kommt unter anderem darauf an, wie das Vermögen im Insolvenzverwalter verteilt wird. Dies wiederum ist abhängig davon, ob zum Beispiel viele bevorrechtigte Gläubiger existieren.

In der Insolvenzordnung ist streng festgelegt, dass die Gläubiger gemessen an ihren unterschiedlichen Rechten nach einer fixen Reihenfolge befriedigt werden. Diesbezüglich gibt es die folgenden sechs Stufen:

  • Stufe 1: Aussonderungsrecht
  • Stufe 2: Absonderungsrecht
  • Stufe 3: Aufrechnungen
  • Stufe 4: Kosten des Insolvenzverfahrens sowie Masseverbindlichkeiten
  • Stufe 5: Einfache Gläubiger (Massegläubiger)
  • Stufe 6: Nachrangige Gläubiger sowie Gesellschafter

In einer idealen Situation sind Sie, wenn Sie der ersten Stufe angehören und ein sogenanntes Aussonderungsrecht besitzen. In dem Fall haben Sie das Recht, dass einige Vermögensgegenstände nicht in die Insolvenzmasse aufgenommen werden.

Ebenfalls eine gute Position haben Sie im Rahmen eines Absonderungsrechtes inne. In diesem Fall besteht zwischen Ihnen und dem Schuldner ein Vertrag, in dem bereits festgehalten ist, dass Sie als Gläubiger ein Recht auf bestimmte Werte des Unternehmens besitzen, beispielsweise Maschinen. Findet nun im Zuge des Insolvenzverfahrens ein Verkauf dieser Geräte oder sonstiger Gegenstände statt, erhalten Sie allein den Verkaufserlös.

Die Stufe 3 bezeichnet sogenannte Aufrechnungen. Diese finden statt, falls Sie zwar einerseits Forderungen gegenüber dem insolventen Schuldner haben, dieser allerdings ebenso Forderungen gegenüber Ihnen aufrechnen kann. In dem Fall findet in der Regel eine gegenseitige Erlassung der entsprechenden Schulden statt.

Bevor die einfachen Gläubiger zum Zuge kommen, werden aus der Insolvenzmasse zunächst die Kosten des Insolvenzverfahrens beglichen. Dazu zählen insbesondere:

  • Gehalt des Insolvenzverwalters
  • Gerichtskosten
  • Kosten für Versteigerungen
  • Kosten für Sachverständige
  • Weitere Kosten

In der Stufe 5 sind nun die einfachen Gläubiger an der Reihe, die als sogenannte Massegläubiger bezeichnet werden. Dies nehmen für gewöhnlich den größten Teil von Gläubigern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ein. Die Gläubiger besitzen keine zuvor genannten Sonderrechte. Dies führt dazu, dass das noch vorhandene Insolvenzvermögen mit einer Quote zu gleichen Teilen unter ihnen aufgeteilt wird.

So wird beispielsweise festgelegt, dass jeder Gläubiger mit einer Quote von 20 Prozent seiner Forderungen befriedigt wird. Dadurch kommt es naturgemäß zu unterschiedlich hohen Auszahlungen in Euro, da sich die Höhe der Forderungen zwischen den Gläubigern oft unterscheidet.

Bei einer Insolvenzquote von 20 Prozent erhält also ein Gläubiger A mit der Forderung von 20.000 Euro einen Betrag von 4.000 Euro, während der Gläubiger B aufgrund seiner Forderung in Höhe von 50.000 Euro eine Summe von 10.000 Euro ausgezahlt bekommt.

In die sechste Stufe und somit in den Bereich der Gläubiger, die an letzter Stelle befriedigt werden, fallen die nachrangigen Gläubiger sowie die Gesellschafter. Nachrangige Gläubiger sind zum Beispiel Anleger, die dem Unternehmen ihr Kapital mittels Nachrangdarlehen oder Genussscheinen zur Verfügung gestellt haben. Für diese Gläubiger sowie die Gesellschafter ist es am unwahrscheinlichsten, dass die Forderungen durch die Insolvenzmasse beglichen werden können.

Was passiert, wenn noch offene Forderungen existieren?

In den weitaus meisten Insolvenzverfahren ist es dem Insolvenzverwalter nicht möglich, durch die vorhandene Insolvenzmasse alle offenen Forderungen zu befriedigen. Das bedeutet, dass die Gläubiger meistens nur einen Teil ihres Kapitals erhalten, welches ihnen zusteht. Was passiert in diesem Fall?

Sollte es sich bei dem insolventen Schuldner um eine Kapitalgesellschaft handeln, also zum Beispiel um eine AG oder um eine GmbH, haben die Gläubiger im Prinzip keine Chance mehr und müssen ihre Kapitalverluste akzeptieren. In dem Fall ist das entsprechende Unternehmen nämlich schlichtweg nicht mehr existent.

Etwas aussichtsreicher stellt sich die Situation dar, falls es sich bei dem Schuldner um eine Personengesellschaft handelt. In dem Fall existieren persönlich haftende Gesellschafter, sodass Sie als Gläubiger die Möglichkeit haben, Ihre offenen Forderungen an die Gesellschafter zu richten. Allerdings sollten Sie Ihre Chancen als nicht zu hoch einschätzen, denn meistens ist auch von den ehemaligen Gesellschaftern kaum etwas „zu holen“.

Wie erfahre ich den Stand des Insolvenzverfahrens?

Für manche Gläubiger ist die Insolvenz des Schuldners eine Katastrophe, weil damit die eigene Zahlungsunfähigkeit wegen der Ausstände droht. Daher möchten insbesondere diese Gläubiger möglichst zeitig wissen, wie der aktuelle Stand des Insolvenzverfahrens ist.

Neben den Veröffentlichungen und Schreiben, die der Insolvenzverwalter an die Gläubiger richtet, kann zusätzlich über einen Rechtsanwalt Einsicht in die Insolvenzakte genommen werden. Darüber hinaus hat ein Anwalt jederzeit die Möglichkeit, den Stand des Insolvenzverfahrens abzufragen.

Wann erhalte ich mein Geld?

Die abschließende Frage der Gläubiger lautet, wann sie nun ihr Geld aus der Insolvenzmasse erhalten. Die Auszahlung ist tatsächlich mit der letzte Schritt des gesamten Insolvenzverfahrens, sodass es eine Weile dauern kann. Der Aufteilung der Insolvenzmasse auf die Gläubiger liegt das sogenannte Verteilungsverzeichnis zu Grunde, welches seitens des Insolvenzverwalters vor dem Schlusstermin beim Insolvenzgericht niedergelegt wird.

Ist dieser Schlusstermin bekannt gegeben, können Sie als Gläubiger zum einen das erstellte Verzeichnisverzeichnis prüfen und zum anderen auch an diesem Schlusstermin teilnehmen.

Sollten Sie – aus verschiedenen Gründen – Zweifel an der Verteilung haben oder die Auffassung vertreten, dass ein größerer Teil Ihrer Forderungen befriedigt werden könnte, ist der Weg zum Rechtsanwalt empfehlenswert. Hier wiederum empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem Anwalt für die Gläubigervertretung.

Wie kriege ich mein Geld vom Schuldner

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