Wie kann ich die Bank wechseln wenn ich ein P-Konto habe?

Leserfragen - Hier: Anspruch auf Rückumwandlung eines P-Kontos - Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.06.12 (2 O 142/11)

Wie kann ich die Bank wechseln wenn ich ein P-Konto habe?

Frage: Guten Tag, ich habe vor sieben Monaten ein P-Konto eingerichtet. Inzwischen habe ich mich mit meinen Gläubigern geeinigt, so dass keine Pfändung mehr auf dem Konto droht. Kann ich mein P-Konto jetzt wieder in ein normales Konto umwandeln lassen?

Mit freundlichen Grüßen Frieder M. (Berlin)*

Antwort: In der Zivilprozessordnung (ZPO) ist geregelt, dass jeder, der ein Girokonto bei einer Bank oder Sparkasse führt, dies auf eigenen Wunsch jederzeit zu einem P-Konto umwandeln kann (§ 850 k Abs. 7 S. 2 ZPO). Dies ist also ein einklagbarer Anspruch, den der Kunde gegen sein kontoführendes Institut nötigenfalls gerichtlich durchsetzen kann. Einen Anspruch auf Rückumwandlung hat das Gesetz indes nicht formuliert.

Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Bank sich nunmehr weigern kann, einem entsprechenden Verlangen des Kunden nachzukommen. Nicht alles ist rechtlich normiert, vor allem, wenn etwas auf der Hand zu liegen scheint. Dies hat sich bei der rechtlichen Ausgestaltung von P-Konten bisher immer als Irrweg herausgestellt. Man muss offenbar alles regeln, damit sich Banken gesetzeskonform verhalten.

Wie kann ich die Bank wechseln wenn ich ein P-Konto habe?

Die Lösung liegt (eigentlich) auf der Hand

Warum liegt die Lösung der Frage auf der Hand? Das P-Konto ist eine Schutzfunktion, deren sich der Bankkunde bedienen kann. Er ist zu keinem Zeitpunkt verpflichtet – selbst in höchster Not – diesen Schutz in Anspruch zu nehmen. Er ist also “Herr der Schutzfunktion”.

Diese Herrschaft verliert der Kunde auch dann nicht, wenn es um die entgegengestellte Frage geht: Wenn er den P-Konto-Schutz wieder beseitigen will. Wollte man es anders sehen, müsste es ein schutzwürdiges Interesse der Bank vor einer Rückbildung des P-Kontoschutzes geben. Ein solches Interesse besteht nicht. Da es sich beim P-Konto nicht um eine besondere Kontoform handelt, sondern eben nur um eine Schutzfunktion des weiter bestehenden Kontos, ist die interne Organisation der Bank zur Regulierung einzelner Kontoformen davon ebenfalls nicht betroffen. Wäre es anders, würden Bankkunden möglicherweise von vornehrein von der Inanspruchnahme eines P-Kontos absehen.

Ihre Frage kann also beantwortet werden: Mit einem klaren Ja. Sie haben einen Anspruch auf Rückumwandlung.

Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.06.12

In einem neuen Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.06.12 (PDF) wurde genau diese Sichtweise bestätigt.** In diesem Urteil ging es – u. a. neben der Frage der Rechtmäßigkeit von extra Gebühren für das P-Konto – auch um die Frage, ob die Bank in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Rückwandlung eines P-Kontos in ein Girokonto ausschließen kann.

Das OLG verneinte dies:

[Es ist] zu berücksichtigen, dass ein Pfändungsschutzkonto kein aliud gegenüber dem „normalen“ Girokonto ist. Die Bank führt das Konto weiterhin nach Maßgabe des bisher geltenden Zahlungsdienste-Rahmenvertrages. Wenn das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird, ist dies nur eine zusätzliche Dienstleistung, zu der die Bank auf Verlangen des Kunden verpflichtet ist. Wenn das Verlangen des Kunden entfällt, gelten die bisherigen Regelungen über das Vertragsverhältnis weiter. Die Neuregelung in § 850 k Abs. 7 S. 2 ZPO dient ebenso wie die vorher geltende Regelung dem Schutz des von einer Vollstreckung bedrohten Kunden. Sie soll ihm aber keinen Schutz aufzwingen. Urteil S. 31, Hervorhebung durch uns

Dies bedeutet weit mehr, als die Feststellung eines Anspruchs auf Rückumwandlung in ein P-Konto. Es bedeutet, dass dieser Anspruch selbst dann besteht, wenn sich die Bank “AGB’s” einfallen lässt, um diesen Anspruch auszuschließen.

Sollte ein Kunde es mit dem Hin und Her übertreiben, ist die Bank nach Ausführungen des Gerichts hinreichend geschützt:

Wenn ein Kunde im Ausnahmefall häufigere Wechsel zum Pfändungsschutzkonto und zurück verlangen sollte, ist die Beklagte ausreichend dadurch geschützt, dass sie dies im Einzelfall nach § 242 BGB wegen unzulässiger Rechtsausübung durch den Kunden verweigern kann. Urteil S. 32

§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) greift tatsächlich nur im Ausnahmefall. Es ist eine Generalnorm, die außergewöhnliche, vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Fälle von Rechtsmissbrauch ausschließen soll. Sie dürfte im Rechtsverkehr in Bezug auf die Frage der Rückwandlung von P-Konten kaum je eine praktische Rolle spielen.

Inzwischen gibt es auch eine Entscheidung des BGH. Klicke bitte hier.

__________________________
Stand 04. August 2012/ 19. März 2015
* Name geändert, Text der Anfrage wurde gekürzt.
** Geklagt hatte der Dachverband der Verbraucherschutzverbände gegen eine “Internetbank”; das OLG Schleswig wurde als Berufungsinstanz für ein Urteil des Landgerichts Itzehoe tätig.

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Wie kann ich die Bank wechseln wenn ich ein P-Konto habe?
Kann man ein P-Konto kündigen?

Verbraucher, denen die Kontopfändung droht, müssen unverzüglich handeln, wenn sie wenigstens einen Teil ihres Bankguthabens vor der Pfändung bewahren wollen. Nur wer sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln lässt, kann weiterhin auf einen Freibetrag zugreifen und damit seinen Lebensunterhalt bestreiten.

Wer diesen Pfändungsschutz jedoch nicht mehr benötigt, sollte das P-Konto wieder kündigen und ein normales Girokonto nutzen. Denn das Pfändungsschutzkonto ist gewöhnlich mit weniger Leistungen und höheren Gebühren verbunden. Auch droht dem Kontoinhaber eine gewisse Stigmatisierung durch die Bank. In diesem Ratgeber fassen wir die wichtigsten Fakten zur Kündigung von einem P-Konto zusammen.

Kann ich ein P-Konto kündigen, um es als normales Konto weiterzunutzen?

Wenn Sie Ihr Konto wieder als normales Girokonto nutzen wollen, können Sie die Zusatzvereinbarung zum P-Konto kündigen. Mehr dazu lesen Sie hier. Als Orientierung für Ihr Kündigungsschreiben bieten wir ein hier ein kostenloses Muster zum Download an.

Darf ich mein P-Konto kündigen und ein neues P-Konto eröffnen – bei einer anderen Bank?

Ja, Sie können das P-Konto auch gänzlich auflösen und bei einer anderen Bank ein neues P-Konto einrichten, sobald Ihre Kündigung wirksam ist. Sie müssen also die Frist abwarten, um Überschneidungen zu vermeiden. Denn jeder Verbraucher darf nur ein einziges Pfändungsschutzkonto haben.

Ist es möglich, ein P-Konto zu kündigen trotz laufender Pfändung?

Ja, das ist möglich. Allerdings entfällt damit der Pfändungsschutz und Sie laufen Gefahr, dass noch vorhandenes Guthaben an den Gläubiger überwiesen wird.

Wie kann ich die Bank wechseln wenn ich ein P-Konto habe?
Jeder hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, sein P-Konto zu kündigen, um es als normales Girokonto ohne Pfändungsschutz fortzuführen.

Vor einiger Zeit war es noch gar nicht so einfach, das P-Konto zu kündigen, weil sich einige Geldinstitute schlichtweg weigerten, das Konto nach Beendigung der Pfändung wieder in ein normales Girokonto umzuwandeln.

Doch seit dem 1.12.2021 stellt § 850k Abs. 5 Zivilprozessordnung (ZPO) klar, dass Bankkunden die Umwandlung ihres P-Kontos in ein normales Girokonto ohne Pfändungsschutz verlangen können. Sie haben also einen gesetzlichen Anspruch auf eine Rückumwandlung.

Die Bank muss diesem Wunsch „mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende“ nachkommen.

Das war allerdings nicht immer so. Vor diesem Stichtag fehlte eine solche Regelung, sodass sich der Bundesgerichtshof mit dieser Frage auseinandersetzen musste. Er entschied 2015 zugunsten der Verbraucher, dass diese ein Recht auf Rückumwandlung haben, indem sie die Zusatzvereinbarung zum P-Konto kündigen.

Sie wissen nicht, wie Sie Ihr Kündigungsschreiben verfassen sollen? Nutzen Sie als erste Orientierung unser kostenloses Muster. Bitte beachten Sie jedoch, dass dies nur eine unverbindliche Vorlage ist, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und die keine Rechtsberatung ersetzt.

Bankkunde
(Name, Anschrift)

Bank
(Name, Anschrift)

Ort, Datum

Kündigung der Zusatzvereinbarung über das P-Konto – Konto-Nr.: …..

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich kündige die Zusatzvereinbarung „Pfändungsschutzkonto“ zu meinem Girokonto mit der Konto-Nr. ………. zum ………. bzw. hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Ich möchte das Konto anschließend als gewöhnliches Girokonto bei Ihnen weiterführen.

Ich bitte um schriftliche Bestätigung der Rückumwandlung. Vielen Dank.

Mit freundlichem Gruß
(Name, Unterschrift)

Das kostenlose Muster können Sie hier herunterladen:

PDFDOC

Auch das ist möglich: P-Konto kündigen wegen Bankwechsel

Wie kann ich die Bank wechseln wenn ich ein P-Konto habe?
Es ist auch möglich, das P-Konto zu kündigen und sich Geld auszahlen zu lassen, um die Bank zu wechseln.

Bankkunden können das Pfändungsschutzkonto auch komplett kündigen und zu einer anderen Bank wechseln, um dort ein z. B. neues P-Konto zu eröffnen. Weil aber jeder nur ein P-Konto haben darf, ist das erst ab dem Moment möglich, in welchem die Kündigung des alten Kontos wirksam wird.

Achten Sie darauf, dass Sie auf dem gekündigten Konto noch genügend Restguthaben besitzen, um davon offene Kontogebühren zu bezahlen. Anderenfalls könnte sich die Bank wegen eigener Zahlungsansprüche weigern, das Konto zu schließen, obwohl Sie das P-Konto kündigen.

Banken und Sparkassen müssen ihren Kunden beim Kontowechsel und der damit verbundenen Umstellung von Lastschriften, Daueraufträgen etc. helfen, wenn diese das wünschen. So schreibt es das Zahlungskontengesetz (ZKG) vor. Der Gesetzgeber will den Bankwechsel damit vereinfachen und dafür sorgen, dass das neue Konto schnell einsatzbereit ist.

Verbraucher, deren P-Konto im Minus liegt oder bei denen noch eine Kontopfändung läuft, sollten auf diese gesetzliche Kontowechselhilfe verzichten. Anderenfalls besteht kein lückenloser Pfändungsschutz mehr.

Bisher existiert kein expliziter gesetzlicher Schutz gegen die Kündigung des Kontos durch die Bank. Demnach kann die Bank das P-Konto genauso kündigen wie ein Girokonto. Das ZKG sieht hierbei allerdings einige Einschränkungen vor.

Wie kann ich die Bank wechseln wenn ich ein P-Konto habe?
Die Bank darf ein P-Konto genauso kündigen wie ein Girokonto.

Kündigt ein Geldinstitut ein Girokonto mit P-Konto-Funktion, darf der betroffene Verbraucher sofort die Eröffnung eines Basiskontos (Jedermann-Konto) beanspruchen, wenn er kein anderes Konto besitzt. Diesen Anspruch hat er auch gegenüber der kündigenden Bank. Das ZKG verpflichtet alle Bank, einem Kunden, der ein Basiskonto beantragt, auch ein solches anzubieten (Kontrahierungszwang).

Banken, die diesem Zwang unterliegen und trotzdem ein bestehendes P-Konto kündigen, handeln unzulässig. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in seinem Urteil vom 10.4.2018 (Az. 14 U 82/16) klargestellt.

Sollte Ihre Bank in einem derartigen Fall dennoch Ihr P-Konto kündigen, können Sie Folgendes dagegen unternehmen:

  • Legen Sie Widerspruch gegen die Kündigung ein und verweisen Sie dabei auf die soeben erwähnte Rechtsprechung des OLG Dresden.
  • Wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle (Ombudsmann oder -frau) der betroffenen Bank. Diese ist entweder im Impressum auf der Website des Geldinstituts vermerkt oder Sie können Sie bei der Aufsichtsbehörde BaFin erfragen.
  • Beschweren Sie sich außerdem direkt bei der BaFin.
  • Beantragen Sie vorsichtshalber ein Basiskonto bei einer anderen Bank, um weiterhin handeln und zahlen zu können.
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P-Konto kündigen – Rückumwandlung in ein normales Girokonto

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