Unterschied person a und b in der steuererklärung

Bei dieser Veranlagungsart geben beide Ehepartner getrennt je eine Steuererklärung ab. Die Ehepartner werden steuerlich wie Ledige behandelt. Das so genannte "Ehegattensplitting" findet in diesem Fall nicht statt. Wählt ein Ehegatte diese Art, wird der andere Ehegatte automatisch vom Finanzamt aufgefordert, eine Steuererklärung einzureichen.

Bei der Einzelveranlagung für Ehegatten werden die Ausgaben dem Ehepartner zugeordnet, der diese auch getätigt hat. Bei den außergewöhnlichen Belastungen gibt es jedoch eine Ausnahme: Diese werden wie bei der Zusammenveranlagung beiden Partner zugerechnet und dann halbiert. Dies kann man umgehen, wenn beide Partner einen entsprechenden Antrag stellen. Kinderfreibeträge werden bei gemeinsamen Kindern je zur Hälfte gewährt. Ansonsten finden sie nur bei dem Ehegatten Berücksichtigung, der in einem „Kindschaftsverhältnis zum Kind“ steht. Eine getrennte Veranlagung kann sich lohnen, wenn ein Ehepartner Verluste aus seiner beruflichen Tätigkeit geltend machen will und der andere Ehepartner ein geringes Einkommen hat.

Bei frisch Verheirateten kann sich die Wahl der Einzelveranlagung für Ehegatten lohnen, wenn einer der Ehepartner noch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend machen kann.

Haben Sie sich bei der Abgabe Ihrer Steuererklärung für eine Veranlagungsart entschieden, ist dies noch nicht endgültig: stellt sich heraus, dass bspw. die Zusammenveranlagung günstiger wäre, können Sie gegen den Bescheid Einspruch einlegen und die andere Veranlagungsart beantragen.

Auch wenn ein Ehegatte vorrangig Lohnersatzleistungen, z.B. Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld bezieht, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, kann die Einzelveranlagung für Ehegatten günstiger sein. Dadurch wird vermieden, dass die steuerfreien Lohnersatzleistungen beim anderen Ehegatten hinzugerechnet werden und so dessen Steuersatz erhöhen.

Die Einzelveranlagung für Ehegatten ist auch sinnvoll, wenn beide Partner Nebeneinkünfte haben. Diese sind bis zu 410 Euro steuerfrei und bis 820 Euro teilweise. Der Betrag verdoppelt sich jedoch nicht bei der Zusammenveranlagung. Dies ist bei der getrennten Veranlagung anders.

15.04.2020 – 00:00

Düsseldorf (ots)

In den Vordrucken für die Steuererklärung von Ehepartnern soll nach Plänen der Bundesregierung die Bezeichnung "Ehemann" und "Ehefrau" durch die geschlechtsneutralere Form "Person A" und "Person B" ersetzt werden. Das geht aus der Antwort des Bundesfinanzministeriums auf eine kleine Anfrage der FDP-Fraktion hervor, die der Düsseldorfer "Rheinischen Post" (Mittwoch) vorliegt. "Die Bundesregierung plant eine geschlechterneutrale Ausgestaltung der papiergebundenen Steuererklärungsvordrucke und der Formulare der elektronischen Steuererklärung", heißt es in dem Papier. "Damit die Attribute ,Ehemann' und ,Ehefrau' zugunsten der neutraleren Form ,Person A' und ,Person B' entfallen können", müssten aber die Finanzverwaltungen der Länder die jeweiligen individuellen Angaben der beiden zusammenveranlagten Personen mit Hilfe der Steueridentifikationsnummer eindeutig zuordnen können. Da hierfür noch technische Umstellungen nötig seien, seien die Pläne nur langfristig umsetzbar. "Es ist mir schleierhaft, warum die Bundesregierung so lange braucht, um längst überfällige Anpassungen diskriminierungsfreier Steuerformulare vorzunehmen", kritisierte FDP-Finanzpolitiker Markus Herbrand. Wie aus der Anfrage ebenfalls hervorgeht, ist die Zahl der amtlichen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften von 2017 auf 2018 um 22.000 auf insgesamt 75.000 stark gestiegen. Davon waren 37.000 Ehen und 38.000 eingetragene Partnerschaften im Jahr 2018. Für 2019 liegen noch keine Daten vor. Die Ehe steht gleichgeschlechtlichen Paaren erst seit 1. Oktober 2017 offen.

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Pressekontakt:

Rheinische PostRedaktion

Telefon: (0211) 505-2627

Klasse sind Steuern ja meistens nicht. Aber mit Steuerklassen hat wohl fast jeder zu tun, der berufstätig ist. Die gibt es übrigens von Steuerklasse 1 bis zur Steuerklasse 6.

Doch welche ist die richtige für Sie? Was bedeuten diese Lohnsteuerklassen steuerlich? Welche Besonderheiten gibt es bei Ehepaaren, was ist Steuerklasse 4 mit Faktor? Wie sieht es bei Mini- und Midijobs aus? Viele Fragen – die Antworten gibt es wie gewohnt leicht verständlich hier bei uns im Blog von smartsteuer.

Steuerklassen: von 1 bis 6

Vielleicht fragen Sie sich, warum es eigentlich verschiedene Steuerklassen gibt. Wie Sie gleich sehen werden, greifen die verschiedenen Steuerklassen für verschiedene Lebens- und/oder Beschäftigungsverhältnisse.

Wichtig: Die Steuerklasse definiert, wie viel Lohnsteuer Sie jeden Monat zahlen müssen. Es gibt dann jeweils verschiedene Grenzen, ab denen tatsächlich Steuern fällig werden.

Damit ist auch klar, dass Steuerklassen für Selbstständige keine Rolle spielen. Man hat einfach über die Jahre aus dem klareren Begriff Lohnsteuerklassen das kürzere Wort Steuerklassen gemacht. Jetzt aber los zu den sieben Steuerklassen. Ja, Sie haben richtig gelesen, es sind wirklich sieben. Der Grund: neben den sechs Steuerklassen von 1 bis 6 (oder I bis VI) gibt es noch die Steuerklasse 4 mit Faktor.

Die sieben Steuerklassen kurz erklärt

  • Steuerklasse I (1): Sie gilt für Singles – ledige, getrennt lebende oder geschiedene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  • Steuerklasse II (2): Etwas weniger Steuern werden hier fällig – und zwar für Alleinerziehende, die Anspruch auf den Entlastungsbetrag (4.008 €, für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um jeweils 240 € pro Jahr) haben.
  • Steuerklasse III (3): Für den deutlich besser verdienenden Ehepartner. Der andere Teil des Paars erhält automatisch die Klasse V.
  • Steuerklasse IV (4): Macht ein Ehepaar nichts, landen beide Eheleute in Steuerklasse IV, die die gleichen Abzüge hat wie Klasse I. Auch zu empfehlen, wenn beide ein ähnliches Einkommen haben.
  • Steuerklasse IV (4) mit Faktor: Ebenfalls für Ehepaare. Hier wird die monatliche Steuerlast nur etwas „gerechter“ aufgeteilt als in der III/V-Kombination.
  • Steuerklasse V (5): Sie stellt das Gegenstück zur Klasse III dar. Kommt beim deutlich schlechter verdienenden Ehepartner zur Anwendung.
  • Steuerklasse VI (6): Die braucht ein Arbeitnehmer, wenn er einen zweiten steuerpflichtigen Job annimmt.

Unterschied person a und b in der steuererklärung

Steuerklasse 1: für Singles

Hier können wir es kurz machen: Wer ledig, verwitwet oder geschieden ist, kommt als Arbeitnehmer in Steuerklasse 1. Im Jahr 2019 beginnt die Steueruhr hier ab rund 1.050 € brutto monatlich zu ticken. 

Steuerklasse 2: für Alleinerziehende

Wie die Überschrift schon sagt, hier fallen Alleinerziehende rein. Aber, und das ist wichtig, das geht nicht automatisch. Um den sogenannten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende tatsächlich jeden Monat auf der Lohnabrechnung in Anspruch nehmen zu können, muss ein Antrag her.

Sie finden das entsprechende Dokument im Internet. Klicken Sie links oben auf „Formularcenter“ und geben Sie danach oben rechts den Suchbegriff „Entlastungsbetrag“ ein. (Das Formular “Versicherungserklärung zum Entlastungsbetrag” ist das Richtige.) Senden Sie schließlich das ausgefüllte Formular an Ihr Finanzamt. Der Entlastungsbetrag beträgt derzeit bei einem Kind 4.008 € im Jahr und erhöht sich pro weiterem Kind um 240 €. Die Folge: Steuern werden hier im Jahr 2022 erst ab rund 1.600 € brutto monatlich fällig

Wenn Sie alleinerziehend sind und mehr wissen wollen, dann schauen Sie bitte in diesen Blogbeitrag rein. 

Steuerklasse 3: Verheiratet und ein(e) Schwerverdiener(in)

Jetzt kommen wir schon zu den Steuerklassen, die nur für Ehepaare greifen. Dazu gehören die Steuerklassen 3, 4, 4 mit Faktor und 5. Die einfache Regel hier: Die Summe der Steuerklassen der Eheleute muss 8 betragen. Es gibt also die Möglichkeiten “3 und 5”, “4 und 4” sowie “4 mit Faktor und 4 mit Faktor”.

Steuerklasse 3 empfiehlt sich, wenn eine Person sehr viel verdient – und die andere wenig. Beim Besserverdiener fällt erst ab einem monatlichen Brutto von 2.000 € Lohnsteuer an. Das sorgt natürlich für ein deutlich höheres Netto als in anderen Steuerklassen. Sie ahnen es schon, bei Klasse 5 sieht es dann entsprechend schlechter aus. Dazu weiter unten mehr.

Wichtig: Verheiratete müssen in diesem Fall eine Steuererklärung abgeben. Und: Die Steuerklasse 3 muss ebenfalls beantragt werden, ebenfalls hier und dort im “Formularcenter” den Suchbegriff “Steuerklassenwechsel” eintippen. 

Steuerklasse 4: Verheiratet und der Standardfall

Wer heiratet und nichts macht, landet automatisch in Steuerklasse 4. Und zwar beide. Wenn die Eheleute ein ähnliches Gehalt haben, müssen diese auch nichts ändern.

Die Steuerklasse 4 hat die gleichen Steuersätze wie die 1, also fällt (2019) ersten ab 1.050 € brutto im Monat Lohnsteuer an. Eine Pflicht zur Steuererklärung besteht bei der 4/4-Kombi übrigens nicht. Empfehlenswert ist die Steuererklärung aber auch für sie.

Steuerklasse 4 mit Faktor: Verheiratet mit fairem Ausgleich

Auch hier werden wie bei der 3/5-Kombi die unterschiedlich hohen Einkommen berücksichtigt. Aber eben fairer als bei 3/5. Hier ermittelt das Finanzamt für beide Eheleute anhand ihres erwarteten Einkommens einen Faktor. Danach werden die Gehälter entsprechend versteuert.

Der Vorteil hier: Die Person, die weniger verdient, hat in der Regel mehr Netto, als in der 3/5 – Kombi. Zudem muss am Jahresende kaum was nachgezahlt werden, der Faktor sorgt dafür.

Der Nachteil: Insgesamt zahlen die Eheleute jeden Monat mehr Steuern als in der 3/5 . Aber psychologisch ist die Faktorlösung dann doch besser, weil eben auch der geringer verdienende Teil mehr Netto hat und nicht ganz so schlecht da steht. Zudem muss bei 3/5 oft über die Steuererklärung nachgezahlt werden. Steuerklasse 4 mit Faktor muss wie bei der Steuerklasse 3 beantragt werden. Auch eine Steuererklärung ist verpflichtend.

Steuerklasse 5: Verheiratet und Geringverdiener

Wir haben es ja eben schon öfter erwähnt, dass die Steuerklasse 5 erhebliche Abzüge hat. Hier liegt die magische, monatliche Grenze um die 100 € brutto, danach schlagen die Steuern schon zu. Wie schon gesagt: Bei einer 3/5 Kombi haben die Eheleute das bestmögliche Netto im Monat zur Verfügung. Allerdings kann es dann oft passieren, dass am Jahresende Steuern nachgezahlt werden müssen. Und die Steuererklärung ist auch hier Pflicht.

Steuerklasse 6: Zweitjob

Wenn Sie einen zweiten steuerpflichtigen Job antreten, ist das steuerlich bitter. Denn in der dazu nötigen Steuerklasse 6 müssen Sie jeden einzelnen Cent versteuern. Die gute Nachricht: Sie können in der Regel dann mit einer Steuererstattung rechnen – über die Steuererklärung, die Sie auf jeden Fall machen müssen, sobald Steuerklasse 6 ins Spiel kommt.

Damit wird auch klar, dass es immer besser ist, einen Vollzeitjob in Steuerklasse 1 zu haben – als zwei Teilzeitjobs in Steuerklasse 1 und 6. Denn so hat man ein höheres monatliches Netto. Wenngleich man sich das Geld im anderen Fall ja auch immer über die Steuererklärung zurückholen kann. Aber das ist erst im darauffolgenden Jahr. Da ist es doch besser, das Geld gleich zu haben.

Mehr zu den Steuerklassen 1 bis 6 erfahren Sie in diesem Video:

Steuerklassenrechner – selber durchrechnen

Nach all der grauen Theorie über Lohnsteuerklassen nun noch was Praktisches. Wir von smartsteuer bieten Ihnen einen Steuerklassenrechner für die optimale Kombination der Steuerklassen bei Ehepaaren und einen Lohnrechner, der Ihnen genau zeigt, wie viel Netto vom Brutto bleibt.

Steuerklassenrechner für Ehepaare:

Die Steuerklasse wird maßgeblich von der Lebenssituation einer Person bestimmt. Ein Steuerklassenwechsel findet daher statt, wenn sich die Lebenssituation der Person verändert – also etwa bei einer Hochzeit oder Scheidung. In manchen Fällen erfolgt der Wechsel der Steuerklasse automatisch, in anderen muss er beantragt werden.

Steuerklassenwechsel nach Heirat

Nach der Hochzeit landen beide Ehepartner automatisch in Steuerklasse 4. Wenn beide etwa gleich viel verdienen, ist das die geeignete Steuerklasse. Es kann sich aber lohnen, die Steuerklasse zu wechseln.

Verheirate können wählen, ob sie in die Steuerklasse 4 mit Faktor oder in die Kombination aus Steuerklasse 3 und 5 wechseln möchten. In beiden Fällen ist ein Antrag beim zuständigen Finanzamt notwendig.

Den Antrag müssen grundsätzlich beide Ehepartner unterschreiben. Um von der Steuerklasse 3 oder 5 in die Steuerklasse 4 zu wechseln, reicht seit 2018 auch ein einseitiger Antrag aus. Der Wechsel gilt dann für beide Ehe- bzw. Lebenspartner.

Verheiratete können durch einen Steuerklassenwechsel zwar keine Steuern sparen. Aber wer eine günstige Lohnsteuerklasse wählt, hat monatlich mehr netto und muss nicht auf den Steuerausgleich warten. Vor allem bei großen Einkommensunterschieden der Ehepartner zahlen Ehepaare zu viel Steuern.

Hier kann sich ein Wechsel in die Steuerklassenkombination 3 und 5 lohnen. Auch wenn Sie nicht wechseln: selbst bei einer ungünstigen Steuerklassenkombination erhalten Sie die zu viel gezahlten Steuern mit dem Steuerausgleich nach einer Einkommensteuererklärung zurück.

Im Regelfall sind Verheiratete ohnehin zur Steuererklärung verpflichtet – leicht und fehlerfrei gelingt die Abgabe mit unserer Steuersoftware smartsteuer.

Steuerklassenwechsel nach Scheidung

Im Falle einer Scheidung muss von Steuerklasse 3, 4 oder 5 wieder in die Steuerklasse 1 oder 2 gewechselt werden. Im Gegensatz zur Hochzeit erfolgt der Wechsel nicht automatisch, sondern muss beantragt werden.

Für den Zeitpunkt des Steuerklassenwechsels ist entscheidend, ab wann die Eheleute dauerhaft getrennt leben – und nicht, ob sie geschieden sind. Die Steuerklasse muss zum 1. Januar des auf die Trennung folgenden Jahres gewechselt werden.

Wenn ein Ehepaar aber während des sogenannten Trennungsjahres weiter zusammenlebt, können die bisherigen Steuerklassen für diesen Zeitraum beibehalten werden.

Steuerklassenwechsel für Alleinerziehende

Alleinerziehende können von Steuerklasse 1 in Steuerklasse 2 wechseln, um vom Entlastungsbetrag zu profitieren. Den Entlastungsbetrag können Sie steuerlich geltend machen, wenn Sie ein Kind erziehen, für das Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise einen Kinderfreibetrag besteht.

Den Wechsel der Steuerklasse müssen Sie beim zuständigen Finanzamt beantragen. Wenn verheiratete Eltern bereits im Jahr vor der Geburt getrennt gelebt haben, kann der künftig alleinerziehende Elternteil den Wechsel direkt nach der Geburt beantragen.

Antrag auf Steuerklassenwechsel: So funktioniert es

Für den Steuerklassenwechsel muss ein Antrag beim örtlich zuständigen Finanzamt gestellt werden. Die Antragstellung ist seit Oktober 2021 online via ELSTER  möglich.

Ehe- und Lebenspartner können auch das Formular  „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ des Bundesfinanzministeriums nutzen.

Wie oft kann die Steuerklasse nun aber gewechselt werden? Bis 2019 war der Steuerklassenwechsel grundsätzlich nur einmal pro Jahr möglich. Das hat sich geändert. Seit 2020 kann die Steuerklasse mehrmals im Jahr ohne Einschränkungen gewechselt werden.

Wenn Sie Sie den Antrag bis zum 30. November stellen, wird er noch für das laufende Jahr berücksichtigt. Wer seine Steuerklasse wechselt, sollte anhand der Gehaltsabrechnung prüfen, ob der Wechsel berücksichtigt wurde.

Steuerklassen bei Mini- und Midijobs

Immer mehr Deutsche verdienen ihr Geld mit Mini- und Midijobs.

Minijobs sind die sogenannten 450 €-Jobs. Bei denen braucht es in der Regel keine Steuerklasse, weil, tata, diese pauschal besteuert werden und der Arbeitgeber die Kosten trägt. Wenn Sie es wünschen, können Sie aber auch bei einem Minijob auf Steuerklasse arbeiten, aber warum sollten Sie das tun?

Midijobs sind solche, bei denen man mehr als 450 €, aber höchstens 1.300 € verdient. Der Vorteil hier liegt nicht bei der Steuer, sondern bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Die müssen Sie nur anteilig bezahlen. Wenig, wenn Sie knapp über 450 € liegen – und fast die vollen Sätze bei knapp 1.300 €. Trotz anteiliger Beiträge bekommen Sie die vollen Ansprüche für die Rentenversicherung. Steuerlich werden Sie aber genauso wie bei einem Job mit einem höheren Einkommen. Immerhin: Bei 1.300 € ist die Steuerlast – außer bei Steuerklasse 5 und 6 recht gering:

  • Steuerklasse 1 – rund 33 €
  • Steuerklasse 2 – rund 6 €
  • Steuerklasse 3 – 0 €
  • Steuerklasse 4 – rund 33 €
  • Steuerklasse 5 – rund 157 €
  • Steuerklasse 6 – rund 194 €

Was bedeutet das konkret für mich?
Wer nicht verheiratet ist, landet in Steuerklasse 1, als Alleinerziehende(r) auf Antrag in der günstigeren Steuerklasse 2. Ein Zweitjob führt Sie zu Steuerklasse 6.
Verheiratete können zwischen den Steuerklassen 4 & 4, 3 & 5 und 4 & 4 mit Faktor wählen.

Zusammenfassung: Steuerklassen entscheiden darüber, wie viel Steuern jeden Monat vom Lohn abgezogen werden. Eheleute können ihre Steuerlast mindern, wenn sie sehr unterschiedliche Einkommen haben. Wer noch im Dezember heiratet, kann die Vergünstigungen rückwirkend für das ganze Jahr erhalten.

Häufige Fragen

In Deutschland gibt es sechs Steuerklassen (Lohnsteuerklassen) die das Finanzamt dem Arbeitnehmer zuordnet.

Sie gilt für Singles – ledige, getrennt lebende oder geschiedene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Sie gilt für Alleinerziehende, die Anspruch auf den Entlastungsbetrag (4.008 €) haben.

Für den deutlich besser verdienenden Ehepartner. Der andere Teil des Paars erhält automatisch die Klasse V.

Macht ein Ehepaar nichts, landen beide Eheleute in Steuerklasse IV, die die gleichen Abzüge hat wie Klasse I. Auch zu empfehlen, wenn beide ein ähnliches Einkommen haben. Bei der Steuerklasse IV mit Faktor wird die monatliche Steuerlast nur etwas „gerechter“ aufgeteilt als in der III/V-Kombination.

Sie stellt das Gegenstück zur Klasse III dar. Kommt beim deutlich schlechter verdienenden Ehepartner zur Anwendung.

Die braucht ein Arbeitnehmer, wenn er einen zweiten steuerpflichtigen Job annimmt.

Die kurze Antwort: In der Regel für Verheiratete, auf jeden Fall für Alleinerziehende.

Verheiratete können durch einen Steuerklassenwechsel zwar keine Steuern sparen. Aber wer eine günstige Lohnsteuerklasse wählt, hat monatlich mehr netto und muss nicht auf den Steuerausgleich warten. Alleinerziehende profitieren bei einem Wechsel von Steuerklasse 1 in 2 vom sogenannten Entlastungsbetrag. Und dieser wird monatlich eingerechnet. Damit bleibt Ihnen monatlich mehr Netto als in Steuerklasse 1.