Wie lange dauert eine Vorsorgevollmacht zu bekommen?

Eine Vollmacht kann nur derjenige erteilen, der im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung noch geschäftsfähig ist. In manchen Fällen, bei denen noch eine Vollmacht beurkundet werden soll, ist es für den Notar schwierig, zu entscheiden, ob die betreffende Person noch geschäftsfähig ist. In diesem Fall muss dann ein ärztliches Attest vorgelegt werden.

Ist der Zeitpunkt für die Geschäftsfähigkeit überschritten, muss der Notar die Beurkundung einer Generalvollmacht ablehnen und es bleibt nur noch das gesetzliche Betreuungsverfahren.

Deshalb ist es wichtig, dass man die Vollmacht rechtzeitig macht. Da niemand weiß, wann eigentlich „rechtzeitig“ ist, sollte jeder so früh wie möglich eine Vollmacht errichten, sofern er eine oder mehrere Vertrauenspersonen hat.

Wenn man eine Vollmacht errichtet hat, hat man diese zu Hause aufbewahrt und die eingesetzten Personen sind jederzeit sofort handlungsfähig, wenn sie im Besitz der Ausfertigung der Urkunde sind.

Oft sind Dinge zu erledigen, die eilig sind, z.B. die Einwilligung in eine Operation, die Übersiedlung des Betroffenen vom Krankenhaus direkt in ein Pflegeheim, die Regelung der Kosten, usw.

Eine gesetzliche Betreuung ist ein gerichtliches Verfahren, welches zunächst eingeleitet und durchgeführt werden muss.

Die gesetzliche Betreuung wird durch das Betreuungsgericht angeordnet. Betreuungsgericht ist das Amtsgericht am Wohnort des Betroffenen zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens.

Stationen in diesem Verfahren sind z.B. die Einholung eines nervenfachärztlichen Gutachtens, die Einholung eines Sozialberichts durch die Betreuungsbehörde sowie die persönliche Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht. Das alles benötigt Zeit!

Wenn etwas passiert, kann der Bevollmächtigte noch am selben Tag mit der Vollmacht handeln ohne jeden Zeitverlust, oder z.B. im Krankenhaus Auskunft vom Arzt erhalten.

Eine Vollmacht ist eine freiwillige private Erklärung. Das Verhältnis zwischen demjenigen, der die Vollmacht gibt = Vollmachtgeber und demjenigen, der die Vollmacht bekommt = Bevollmächtigter, ist ein rein privates Verhältnis, in das sich in der Regel von außen kein Amt und keine Behörde einmischen.

Bei der gesetzlichen Betreuung gibt es gesetzliche Vorgaben und Pflichten, z.B. muss der Betreuer einmal jährlich beim Betreuungsgericht einen persönlichen Bericht über den Betreuten sowie eine Rechnungslegung bzw. Vermögensübersicht einreichen, was dann vom Betreuungsgericht geprüft wird.

Für bestimmte Rechtsgeschäfte braucht der Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts, z.B. bei Umbuchungen von Geld, Kündigung der Mietwohnung des Betreuten, Verkauf einer Immobilie. Bevor die Genehmigung erteilt werden kann, ist ein gerichtliches Verfahren durchzuführen, welches Zeit kostet.

Bei einer Vollmacht haben es die Angehörigen einfacher.
Es gibt keine bürokratischen Hindernisse und Pflichten gegenüber dem Betreuungsgericht. Entscheidungen des Bevollmächtigten sind sofort und ohne Zeitverlust möglich, da kein Betreuungsgericht irgendetwas genehmigen muss.

Bei einer Vollmacht kann der Vollmachtgeber die Personen, die einmal für ihn handeln sollen, frei auswählen und in die Vollmacht eintragen lassen.

Die Bevollmächtigten müssen im Notartermin nicht anwesend sein.

Bei einer gesetzlichen Betreuung erfolgt die Auswahl des Betreuers durch das Betreuungsgericht. Das Betreuungsgericht kann auch eine fremde Person zum Betreuer bestellen. Eine 100%-ige Sicherheit, dass ein Angehöriger zum Betreuer bestellt wird, gibt es nicht.

Bei einer Vollmacht haben Sie die absolute Selbstbestimmung der Personen, die im Ernstfall für Sie handeln sollen.

Die Vollmacht kann einer Person oder mehreren Personen erteilt werden (z.B. dem Ehegatten und den Kindern).

Bei der Erteilung der Vollmacht für mehrere Personen kann geregelt werden, ob diese einzeln oder nur gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind.

Möglich ist auch, dem Ehegatten immer Einzelvertretungsrecht, den Kindern grundsätzlich auch Einzelvertretungsrecht, bei gewissen Rechtsgeschäften, z.B. Grundstücksgeschäften, jedoch nur gemeinsames Vertretungsrecht einzuräumen.

Bei einer gesetzlichen Betreuung ist die Regel, dass nur ein Betreuer bestellt werden kann. Wird ein Familienangehöriger zum Betreuer bestellt, müssen sich die Angehörigen absprechen und einigen, wer zum Betreuer bestellt werden soll.

Mit einer Vollmacht sind die Angehörigen flexibler.
Wenn mehrere Personen in der Vollmacht aufgeführt sind, kann immer derjenige handeln, der gerade Zeit hat.

Eine Vollmacht kostet eine Gebühr, deren Höhe sich nach dem Vermögen des Vollmachtgebers richtet. Vermögen sind z.B. Immobilien nach dem Verkehrswert, Bankvermögen, Lebensversicherungen nach dem Rückkaufswert. Die Gebühr für die Beurkundung der Vollmacht ist dann je nach Vermögenshöhe unterschiedlich.

Die Gebühr für die Vollmacht ist eine einmalige Gebühr, die bei Vollmachtserrichtung zu bezahlen ist.

Gebührenbeispiele, jeweils zzgl. 19 % USt.:

  • Vermögenswert von € 50.000,00: Gebühr von € 115,00
  • Vermögenswert von € 100.000,00: Gebühr von € 165,00
  • Vermögenswert von € 200.000,00: Gebühr von € 273,00
  • Vermögenswert von € 500.000,00: Gebühr von € 535,00
  • Die Mindesgebühr beträgt € 60,00.

Eine gesetzliche Betreuung kostet ebenfalls eine Gebühr, die sich nach dem Vermögen des Betreuten richtet. Bei einem Vermögen von bis zu € 125.000,00 kostet die Betreuung € 200,00, bei einem Vermögen von € 200.000,00 kostet die Betreuung € 350,00, bei einem Vermögen von € 500.000,00 € 950,00, hier jeweils ohne Umsatzsteuer.

Die Gebühr für die gesetzliche Betreuung ist eine jedes Jahr wiederkehrende Gebühr, d.h., die vorgenannten Gebühren fallen für jedes Kalenderjahr, bei dem die Betreuung am 1. Januar noch bestanden hat, erneut an.

Zusätzlich ist vom Betreuten noch die Gebühr für das benötigte nervenfachärztliche Gutachten zu bezahlen, die zwischen € 250,00 und € 400,00 (je nach Gutachten) liegt.

Eine Vollmacht ist viel billiger als eine gesetzliche Betreuung. Bei einem Vermögen von € 100.000,00 kostet die Vollmacht wie gesagt einmalig € 165,00 zzgl. 19 % USt., eine Betreuung bei einem Vermögen von € 100.000,00, die z.B. 10 Jahre bestanden hat, kostet insgesamt € 1.500,00 zzgl. die Kosten für das nervenfachärztliche Gutachten.

Die Vollmacht erlischt nicht durch den Tod des Vollmachtgebers.

Das bedeutet, dass der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers nahtlos und ohne Zeitverlust alle Geschäfte erledigen und auch bezahlen kann, z.B. Bestattung, Kündigung der Wohnung oder von Abonnements, usw.

Oft sperrt die Bank das Konto eines Verstorbenen und verlangt von den Erben einen Erbschein. Die Erteilung eines Erbscheins ist jedoch erst nach Durchführung eines nachlassgerichtlichen Verfahrens möglich und kostet deshalb Zeit. Mit einer notariell beurkundeten Generalvollmacht bekommt man sofort wieder Geld, die Bank hebt die Kontosperrung auf!

Die gesetzliche Betreuung endet mit dem Tod. Der Betreuer kann nach dem Tod des Betreuten nicht mehr handeln.

Hat die Bank das Konto des Verstorbenen gesperrt, bleibt dies so lange gesperrt, bis die Angehörigen vom Nachlassgericht die benötigten Papiere erhalten haben.

Die Möglichkeit, mit einer Vollmacht auch nach dem Tod einer Person weiter handeln zu können, und auch z.B. Geld abheben zu können, wenn die Bank das Konto nach dem Tod gesperrt hat, ist ein riesiger Vorteil.
Und selbst wenn Sie bis zu Ihrem Tod noch alles selbst erledigen konnten bringt die Vollmacht nach Ihrem Tod noch Ihren Angehörigen unheimliche Vorteile und Erleichterungen.

Wenn man eine Vollmacht hat, dann kann der Bevollmächtigte auch bei rein körperlicher Handlungsunfähigkeit oder Abwesenheit für den Vollmachtgeber handeln, z.B. Sturz, Beinbruch, schlechtes Gehen oder Sehen, körperliche Schwäche, Abwesenheit durch Krankenhausaufenthalt, Kur, Reha, Urlaub, Abwesenheit der Kinder beim Studium.

Dies kann das Leben einer Person und die Erledigung der nötigen Angelegenheiten wesentlich erleichtern.

Mit einer Vollmacht können sich auch z.B. Ehegatten gegenseitig vertreten und den anderen entlasten bzw. dem anderen „Arbeit abnehmen“, z.B. bei Zeitknappheit oder beruflicher Abwesenheit.

Eine gesetzliche Betreuung scheidet hier aus, da die Voraussetzungen nicht vorliegen.

Eine Vollmacht ist somit auch sehr wertvoll, wenn überhaupt nichts passiert ist. Denn der Bevollmächtigte kann jederzeit irgendetwas für den Vollmachtgeber erledigen, wenn dieser dies möchte, z.B. weil er gerade körperlich ein Problem hat, in Urlaub ist, keine Zeit oder Lust hat, usw.

Familie Tarnik wünscht, sie hätte eine Vorsorgevollmacht erstellt und Herr Tarniks Frau könnte nun im Sinne ihres Mannes handeln.

Das Erstellen einer Vorsorgevollmacht ist einfacher, als es sich viele vorstellen.

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine von Ihnen bevollmächtigte Person dazu berechtigen, Entscheidungen über Sie zu treffen.

Die Vorsorgevollmacht berechtigt Ihren Bevollmächtigten/ Ihre Bevollmächtigte Entscheidungen in persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten – je nachdem, wie Sie es verfügt haben.

So können Sie verhindern, dass Ihnen ein gesetzlicher Betreuer/ eine gesetzliche Betreuerin vom Betreuungsgericht gestellt wird.

In einer Vorsorgevollmacht legen Sie selbst fest, welche Person Sie vertreten und für Sie entscheiden soll. Sie können eine oder mehrere Personen bevollmächtigen, für Sie zu handeln. Dabei gibt verschiedene Bereiche, in denen sie die Entscheidungsgewalt auf eine andere Person übertragen können.

-       Vermögensverwaltung

-       Gesundheitssorge

-       Aufenthalt- und Wohungsangelegenheiten

-       Vertretung bei Behörden und Gerichten

-       Postverkehr

Des Weiteren können Sie festlegen, wann die Vorsorgevollmacht in Kraft treten soll. Eine Vorsorgevollmacht gilt ab dem Zeitpunkt der Unterschrift. Sie können aber auch festlegen, dass die Vollmacht in einem bestimmten Zeitraum gilt, beispielsweise, wenn Sie sich auf einer längeren Reise befinden. Dieser Zeitraum muss genau schriftlich festgelegt sein.

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie Ihrem Bevollmächtigten Entscheidungen in fast allen Lebensbereichen übertragen. Allerdings gibt es vier Bereiche, in denen ihr Bevollmächtigter keine Entscheidung für Sie treffen darf.

Er darf nicht über eine Ehe oder eine Scheidung für Sie bestimmen. Auch nicht in Ihrem Namen adoptieren.  Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass Ihr Bevollmächtigter in Testamentsangelegenheiten keine Entscheidungen treffen darf. Er darf weder ein Testament für Sie erstellen, noch ein bereits vorhandenes Testament ändern oder widerrufen.

Ein Bereich über den Ihr Bevollmächtigter nicht alleine entscheiden darf sind sogenannte freiheitsentziehende Maßnahmen, wie die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder die Anbringung eines Bettgitters, werden meistens nicht durch eine Vorsorgevollmacht abgedeckt. Für solche Entscheidungen braucht Ihr Bevollmächtigter eine Genehmigung des Betreuungsgerichts oder ein Richter des Betreuungsgerichts entscheidet.

Durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit kann es passieren, dass Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind. Liegen Sie im Koma, oder Wachkoma muss eine Person bestimmt, werden, die persönliche und vermögensrechtliche Entscheidungen für Sie trifft. Dabei handelt es sich nicht automatisch – wie fälschlicherweise oft angekommen – um den Ehepartner/ die Ehepartnerin oder um die Eltern. Das Betreuungsgericht entscheidet in jedem Fall einzeln und ohne Vorsorgevollmacht kann Ihnen auch ein gerichtlicher, fremder Betreuer gestellt werden, der für Sie entscheidet und mit welchem Ihre Familie sich arrangieren muss. Haben Sie eine Vorsorgevollmacht, können sie im Vorhinein festlegen, wer in der Situation Ihrer Entscheidungsunfähigkeit für Sie entscheiden soll. 

Die Voraussetzung, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen ist, dass Sie volljährig und geschäftsfähig sind. Das bedeutet, dass Sie beispielsweise nicht aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt sind, ihre Wünsche auszudrücken. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Sie selber handschriftlich oder maschinell eine Vorsorgevollmacht erstellen. Dazu können Sie Vorlagen und Hilfsbroschüren benutzen, wie die Publikation „Betreuungsrecht“ des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.

Die Hilfe eines Juristen ist nicht zwingend erforderlich, in vielen Fällen aber sinnvoll.

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie jede volljährige, geschäftsfähige Person zu Ihrem Bevollmächtigten machen. Doch sollten Sie diese Person sehr sorgfältig auswählen, denn Sie kann ab dem Zeitpunkt der Unterschrift alle wichtigen Entscheidungen treffen. Es bietet sich also eine Person aus ihrem näheren Umfeld an, die Sie, Ihre Vorstellungen, Wünsche und Werte gut kennt. Je besser Ihr Bevollmächtigter Sie kennt, desto einfacher kann er in Ihrem Sinne handeln. Bei einer Person, zu der Sie in einem sehr guten Verhältnis stehen, ist die Gefahr des Missbrauchs der Vorsorgevollmacht auch gering.

Sie haben auch die Möglichkeit, für verschiedene Bereiche unterschiedliche Bevollmächtigte einzusetzen. Dabei ist es aber wichtig, die Aufgabengebiete klar abzugrenzen.

Außerdem sollten Sie überlegen, ob es sinnvoll ist, eine Vertretung für Ihren Bevollmächtigten zu benennen, sollte dieser ausfallen.

Der Bevollmächtigte, der im Rahmen einer Vorsorgevollmacht dazu berechtigt wird hat auf gesetzlicher Seite bestimmte Pflichten, aber auch Rechte.

Pflichten des Bevollmächtigten

Rechte des Bevollmächtigten

Handeln innerhalb seiner Befugnisse

Ersatzansprüche geltend machen

Befolgung der Vorgaben im Innen- und Außenverhältnis

Auftragsverhältnis kündigen oder Vollmacht widerrufen

Auskunft und Rechnungslegung gegenüber Vollmachtgeber, Mitbevollmächtigten, Überwachungsbevollmächtigten und Erben

Dokumentation seiner Tätigkeiten (Quittungen, Rechnungen, Belege)

Die Vorsorgevollmacht kann zu jeder Zeit, in der Sie geschäftsfähig sind, ohne Angabe von Gründen geändert oder widerrufen werden. Dazu können Sie die Vorsorgevollmacht mit einem unterschriebenen Verweis versehen, oder sie einfach vernichten. Haben Sie die Vorsorgevollmacht im Vorsorge-Register der Bundes-Notar-Kammer gemeldet, sollten Sie daran denken, sie abzumelden, sollten Sie keine neue Vorsorgevollmacht aufsetzen.

Sie sollten Ihre Vorsorgevollmacht an einem Ort hinterlegen, an dem Sie sicher sein können, dass Ihre Angehörigen Sie finden. Auch können Sie die Vorsorgevollmacht an eine Person übergeben, der Sie vertrauen. Des Weiteren ist es sinnvoll, die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundes-Notar-Kammer  eintragen zu lassen. So können Sie sicherstellen, dass Ihre Vorsorgevollmacht berücksichtigt wird, denn das Betreuungsgericht prüft in jedem Fall, ob dort eine Vorsorgevollmacht registriert wurde. Es ist wichtig zu wissen, dass der Bevollmächtigte das Original der Vorsorgevollmacht vorlegen muss, daher sollten Sie sicherstellen, dass dieser Zugang dazu hat.

Sind Sie im Krankenhaus und beispielsweise nicht mehr in der Lage selber Entscheidungen zu treffen, werden zunächst Ihre Angehörigen befragt, ob Vorsorgedokumente, wie eine Vorsorgevollmacht vorliegen. Sind keine Angehörigen vor Ort, oder wissen diese nicht, ob entsprechende Unterlagen existieren, schaut das zuständige Betreuungsgericht im Vorsorgeregister nach, ob eine Vollmacht registriert ist. Dies geschieht in Deutschland bis zu 20.000 Mal im Monat (Quelle: http://www.vorsorgeregister.de)

Ist eine Vorsorgevollmacht, sowie deren Hinterlegungsort und die Bevollmächtigten registriert, kann das Betreuungsgericht entsprechend reagieren.

Die Registrierung über das Internet (per Lastschriftverfahren) kostet 13€ bei einem Bevollmächtigten. Möchten Sie kein Lastschriftverfahren verwenden, fallen Kosten von 15.50€ an.

Jeder zusätzliche Bevollmächtigte kostet 2.50€

Bei postalischer Anmeldung erhöht sich die Gebühr um 3€ auf die Registrierung, sowie um 0.50€ für jeden zusätzlichen Bevollmächtigten.

Quelle: http://www.vorsorgeregister.de/ZVR-Zentrales-Vorsorgeregister/Kosten/index.php; Stand: 20.7.2017

Das sogenannte Innenverhältnis in Ihrer Vorsorgevollmacht beschreibt bestimmte Wünsche und Vorstellungen. Neben den formalen Angaben (z.B. wer die Vollmacht erhält, wann sie in Kraft tritt, ...) können Sie dann beispielsweise festlegen, dass Ihre Angehörigen zum Geburtstag Geschenke in einem bestimmten Wert bekommen.

Mit dem Innenverhältnis geben Sie Ihrem Bevollmächtigten Anweisungen über gesundheitliche und bürokratische Angelegenheiten hinaus.

Durch das „Haager Übereinkommen zum internationalen Schutz Erwachsener“ (ESÜ), trat 2009 die Regelung in Kraft, dass die Vorsorgevollmacht über nationale Grenzen hinweg, international gültig ist. Verbringen Sie eine längere Zeit im Ausland empfiehlt es sich eine beglaubigte, englische Übersetzung anfertigen zu lassen, um den Vorgang im Ausland zu vereinfachen.

Neben der Vorsorgevollmacht gibt es verschiedene weitere Vorsorgedokumente, mit welchen Sie für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit vorsorgen können.

Mit einer Patientenverfügung (interner Link) können Sie medizinische Entscheidungen treffen, für den Fall, dass Sie dies nicht mehr selber tun können. In der Patientenverfügung können Sie beispielsweise festhalten, ob Sie künstlich ernährt und beatmet werden wollen oder ob Sie Organspender sind.

Des Weiteren sollten Sie beachten, dass einige Banken die von Ihnen ausgestellte Vorsorgevollmacht vielleicht nicht akzeptieren könnten. Fragen Sie bei Ihrer Bank nach und füllen Sie im Zweifelsfall die Bankvollmacht ihrer Bank aus. So können Sie umgehen, dass Ihr Bevollmächtigter durch lange Prüfzeiten auf Seiten der Bank nicht an Ihr Geld kommt.

Eine Vorsorgevollmacht ist für jeden volljährigen Bürger empfehlenswert, da der Fall der Entscheidungsunfähigkeit z.B. nach einem Unfall, auch junge Menschen treffen kann. Es bietet sich also an, dass auch schon junge Menschen eine Vorsorgevollmacht erstellen.

Nach dem Inkrafttreten der Vorsorgevollmacht gilt die Vorsorgevollmacht so lange, bis sie dem Bevollmächtigten nach Missbrauch entzogen wird oder nach dem Tod des Vollmachtgebers von den Erben widerrufen wird. Sie können in Ihrer Vorsorgevollmacht aber auch festlegen, wie lange sie gelten soll.

Beim Erstellen Ihrer Vorsorgevollmacht können Sie deutlich machen, wie lange Ihre Vorsorgevollmacht gelten soll. Sie können verfügen, dass diese noch über Ihren Tod hinaus gilt. Das bedeutet, dass Ihr Bevollmächtigter weiterhin Ihre Angelegenheiten regeln kann, beispielsweise die Bestattung. Über diese Berechtigung verfügt er bis zum Widerruf der Vorsorgevollmacht durch die Erben. Allerdings muss der Bevollmächtigte zwischen Tod des Vollmachtgebers und dem Widerruf der Vollmacht durch die Erben Rücksicht auf deren Interessen nehmen.

Eine Vorsorgevollmacht ist so lange gültig, bis Sie diese ändern oder widerrufen. Bis dahin brauchen Sie die Vorsorgevollmacht nicht zu erneuern. Möchten Sie einen anderen Bevollmächtigten einsetzen oder andere Angaben ändern, müssen dies in der Vorsorgevollmacht ändern und neu Unterschreiben. Bis dahin gilt die Vollmacht, so wie Sie sie erstellt haben.

Sie sollten aber regelmäßig überprüfen, ob die Angaben, die Sie in der Vorsorgevollmacht gemacht haben noch mit Ihren Wünschen und Vorstellungen übereinstimmen.

Nein. Der Ehepartner/ die Ehepartnerin ist nicht automatisch berechtigt, Entscheidungen über den Partner zu treffen, da Sie keine gesetzlichen Vertreter sind. Gesetzliche Vertreter währen beispielsweise die Eltern über ein minderjähriges Kind.

Um Entscheidungen für Sie im Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit zu treffen, braucht der Ehepartner/ die Ehepartnerin eine Vollmacht.

Die Form, die eine Vorsorgevollmacht haben muss ist gesetzlich nicht geregelt. Das bedeutet, dass Sie auch mündlich eine Vorsorgevollmacht erteilen können. Das Problem dabei ist die Beweisbarkeit, denn meistens tritt die Vorsorgevollmacht dann in Kraft, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind zu entscheiden. Wurde die Vorsorgevollmacht nur mündlich erteilt, könnte dem Bevollmächtigten nicht geglaubt werden, dass er wirklich die Vollmacht bekommen hat.

Die schriftliche Form der Vorsorgevollmacht hat außerdem den Vorteil, dass der Bevollmächtigte sich auf die von Ihnen angegebenen Wünsche beziehen kann. So kann er die Entscheidungen nach außen hin verteidigen und hat genau schriftlich, wie Sie sich bestimmte Dinge wünschen    

Zum Erstellen einer Vorsorgevollmacht brauchen Sie keinen Rechtsanwalt oder Notar. Sie können die Vollmacht selbst schreiben, allerdings kann es sich anbieten die Hilfe eines Notars oder Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen, wenn Sie sich bei der Gültigkeit von Formulierungen unsicher sind.

Außerdem haben Sie bei einem Notar die Möglichkeit Ihre Vorsorgevollmacht beglaubigen zu lassen. So wird die Unterschrift auf Ihrer Vorsorgevollmacht anerkannt, da der Notar in einer Beglaubigung bescheinigt, dass die Unterschrift echt und die Ihre ist.

Nur wenn Sie Ihre Vollmacht vom Anwalt oder Notar erstellen lassen wollen, fallen Kosten an. Auf www.anwaltsverfügungen.de können Sie beispielsweise eine Vollmacht zum Festpreis von 55€ erstellen lassen.

Möchte man seine Vorsorgevollmacht vom Notar beurkunden lassen, so entstehen Kosten.

Beurkunden bedeutet, dass ein Notar Sie umfassend berät, die Vorsorgevollmacht entwirft und diese beurkundet.

Die Kosten, die dabei entstehen, richten sich nach Ihrem individuellen Vermögenswert. Die Mindestgebühr für eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht beträgt 60€, die Höchstgebühr 1.735€. Die Höchstgebühr fällt an, wenn Ihr Vermögen mehr als 2.000.000€ beträgt (Quelle: Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz; Publikation „Betreuungsrecht“; Stand: 01/2014; S.39). Alle Angaben sind z.Z. der gültigen Umsatzsteuer.

Eine erste Orientierung zu den Kosten bietet der Kostenrechner der Bundesnotarkammer.

Tipp: Fragen Sie Ihren Notar vorher, welche Kosten entstehen.

Bei einer Beglaubigung wird überprüft, ob die Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht wirklich die Ihre ist. Dies kann ein Notar oder die Betreuungsbehörde machen, indem Sie Ihren Personalausweis vorlegen.

Die Gebühren für eine Beglaubigung der Vorsorgevollmacht sind liegen bei einem Notar, wertabhängig zwischen 20€ und 70€ (Quelle: Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz; Publikation „Betreuungsrecht“; Stand: 01/2014; S. 39).

Die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde kostet 10€ (Quelle: Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz; Publikation „Betreuungsrecht“; Stand: 01/2014; S. 39). Alle Angaben sind z.Z. der gültigen Umsatzsteuer.