Nachdem in einem früheren Beitrag die Frage beantwortet wurde, wann und in welcher Weise Ermittlungsbehörden auf Sozialdaten zugreifen dürfen, soll jetzt geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen das Jobcenter durch eine Kontoabfrage Informationen über Vermögensverhältnisse einholen darf. Show
Das Jobcenter hat Informationen über mein Konto – ist das datenschutzkonform?Nicht erst seit dem 25. Mai 2018 ist bekannt: Datenschutz geht alle an. Das gilt natürlich und in besonderem Maße auch im Sozialrecht. Dessen Leistungsträger (z.B. Jobcenter, Arbeitsagenturen, Krankenkassen oder Rentenversicherung) verarbeiten hier tagtäglich in großem Umfang Sozialdaten die nach der Legaldefinition des § 67 Absatz 2 Satz 1 SGB X personenbezogene Daten (Artikel 4 Nr. 1 DSGVO) sowie besondere Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9 DSGVO) darstellen. Diese Verarbeitung ist zulässig und damit rechtmäßig im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 lit. e DSGVO, wenn die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist, § 67a Absatz 1 Satz 2 SGB X. Kann das Jobcenter mich nicht einfach nach meinen Vermögensverhältnissen befragen?Auch im Sozialdatenschutz gilt, dass Sozialdaten beim Betroffenen selbst zu erheben sind (§ 67a Absatz 2 Satz 1 SGB X). Flankiert wird dieser Grundsatz durch die Mitwirkungspflichten des Betroffenen, wenn dieser beispielsweise Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) beziehen will (vgl. § 60 SGB I). Gleichzeitig bestimmt § 67a Absatz 2 Nr. 2 a) SGB X, dass die Erhebung von Sozialdaten auch ohne Mitwirkung des Betroffenen bei anderen Personen oder Stellen, also auch Kreditinstituten und/oder Banken zulässig ist, wenn
Im Zusammenhang mit Arbeitslosengeld II stellt § 52 Absatz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung (GrSiDAV) eine solche Rechtsvorschrift dar. Danach ist ein sog. automatisierter Datenabgleich von Leistungsempfängern mit den Beschäftigtendaten (DaLEB) unter anderem dann zulässig, wenn überprüft werden soll, ob und welche Daten nach § 45 d Absatz 1 und § 45 e des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind (sog. Kontenabrufverfahren). Damit sind vor allem Informationen über Kapitalerträge gemeint. Auf diese Weise können Jobcenter also in Erfahrung bringen, wo Leistungsbezieher Konten führen. Darüber hinaus können gemäß § 93 Absatz 8 Abgabenordnung (AO) weitere Kontoinformationen durch das Bundeszentralamt für Steuern automatisiert an das Jobcenter übermittelt werden. Diese Informationen beinhalten
Kontostand und -umsätze sind demnach nicht Gegenstand der Übermittlung. Woher kennt das Jobcenter dann meinen Kontostand?Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:
Warum gibt es eine automatisierte Kontoabfrage trotz Mitwirkungspflicht?Diese Frage ist berechtigt und lässt Spielraum für Interpretationen. Aus seiner anwaltlichen Tätigkeit ist dem Verfasser bekannt, dass die Jobcenter von ihrer Ermächtigung zum Einholen von Kontoinformationen gern und intensiv Gebrauch machen. Gestützt wird die Kontoabfrage dabei durch ihre interne Weisungslage, die eine monatsweise (vgl. Fachliche Hinweise, 52.3) und damit anlasslose Überprüfung von Konten vorsieht. Sogar Nicht-Leistungsbezieher können davon betroffen sein, wenn sie mit Leistungsbeziehern in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Absatz 3 SGB II) leben. Die Jobcenter begründen dies unter Hinweis auf eine „Verpflichtung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch“ und § 1 GrSiDAV, welche eine Handlungspflicht beinhalte (vgl. Fachliche Hinweise, 52.1, Absatz 1 a.E.). Für eine Abwägung mit den Interessen des Betroffenen bleibt damit faktisch kein Raum mehr. Diese Vorgehensweise führt bestimmt nicht zu mehr gegenseitiger Akzeptanz unter den Beteiligten und erscheint datenschutzrechtlich mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht unbedenklich. Das Bundessozialgericht (BSG) als höchstes deutsches Sozialgericht teilt diese Vorbehalte nicht. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das in den hier diskutierten Vorschriften über den Datenschutz zum Ausdruck kommt, sei zwar wegen der mitunter intensiven Eingriffe in höchstpersönliche Güter berührt. Dies sei jedoch zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch erforderlich (vgl. Urteil vom 24. April 2015, Aktenzeichen B 4 AS 39/14 R. Rn.23 ff.). Scharfes Schwert auf einmal sehr stumpfBezieher von Arbeitslosengeld II sowie Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft werden sich also auch weiterhin darauf einstellen müssen, dass die Jobcenter Information über ihre Konten einholen und sogar einzelne Kontostände direkt von den Kreditinstituten erfragen. Dabei steht den Betroffenen zwar das „scharfe Schwert des Datenschutzes“ in Gestalt der Rechte nach Artikel 12 ff. DSGVO zur Seite. Dies erweist sich jedoch wegen der dargestellten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im SGB II als deutlich abgestumpft.
Berlin. Bei Hartz-IV-Empfängern sitzt das Geld oft knapp. Um richtig haushalten zu können, ist es wichtig zu wissen, wann das Jobcenter zahlt.
Hartz-IV-Empfängerinnern und -Empfänger müssen genau darauf achten, wofür sie was geben. Mit den Regelsätzen sind keine großen Sprünge möglich. Und wenn dann noch unvorhergesehene Ausgaben, wie eine kaputte Waschmaschine, dazukommen, sind viele bis zur nächsten Überweisung vom Amt in einer Notlage. Um richtig mit dem Geld haushalten zu können, ist es daher wichtig zu wissen, wann die Jobcenter die Leistungen auszahlen. Die Termine gibt es in unserem Überblick. Hartz IV: So zahlt das AmtHartz IV wird im Voraus ausgezahlt. Das ist gesetzlich geregelt in § 42 SGB II. Leistungsempfänger erhalten das "Arbeitslosengeld II in der Regel am ersten Werktags eines Monats für diesen Monat" auf das von ihnen angegebene Bankkonto, erklärt die Arbeitsagentur auf ihrer Webseite. Lesen Sie auch: Hartz IV: Heizkosten – So viel übernimmt das Jobcenter Damit das Geld den Betroffenen aber auch wirklich zum 1. zur Verfügung steht, werden die Leistungen meist am Ende des Vormonats überwiesen. Auch Feiertage und Wochenende spielen hierbei eine Rolle. Hartz IV: Dann wir überwiesenDaraus ergeben sich monatlich unterschiedliche Tage, zu denen das Hartz IV spätestens überwiesen werden sollte. Das sind die Termine:
Mehr zum Thema Bundestagswahl in unserem Newsletter. Jetzt anmelden! Hartz-IV-Empfänger ohne KontoHartz-IV-Beziehende, die kein Bankkonto haben, können auch einen Scheck bekommen und sich das Geld bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Post oder der Deutschen Postbank bar auszahlen lassen. Dabei entstehen allerdings laut Arbeitsagentur Kosten, die pauschal vom Arbeitslosengeld II abgezogen werden. Lesen Sie auch: Mehr als 500.000 Menschen leben dauerhaft von Hartz IV Die Betroffenen können das Geld übrigens auch auf ein Konto von jemand anderem überweisen lassen. Sie müssen nicht selbst Inhaber sein. (jtb) Der tägliche Newsletter - jetzt mit allen wichtigen Updates zum Krieg in der Ukraine.
Wie lange dauerte die Überweisung vom jobcenter wenn das gelt am Freitag morgen raus gegangen ist ..bin auf der postbank ...danke schon mal ...komplette Frage anzeigen
Überweisungen dürfen i.d.R. nicht länger als 1 Banktagdauern. Geld Freitag raus, heißt Montag auf dem Konto. (vgl.: § 675s BGB).
Sollte spätestens am 4 Werktag nach der Anweisung auf deinem Konto sein,also am Mittwoch !
Postbank dauert meist etwas länger. Sollte bis Dienstag da sein.
Ist unterschiedlich ,bei Gehältern ist das Geld am nächsten Werktag auf dem Konto,müsste beim Jobcenter nicht anerst sein.Eigentlich sind aber die Gelder schon zum 30 April bezahlt worden.
Es ist Wochenende da arbeiten die Banken nicht. Schätzungsweise Mo (wäre dann schon sehr schnell) alternativ Die oder Mi. Aber Mittwoch vermutlich ist es sicherlich da.
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