Welche bank hat das jobcenter

Nachdem in einem früheren Beitrag die Frage beantwortet wurde, wann und in welcher Weise Ermittlungsbehörden auf Sozialdaten zugreifen dürfen, soll jetzt geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen das Jobcenter durch eine Kontoabfrage Informationen über Vermögensverhältnisse einholen darf.

Das Jobcenter hat Informationen über mein Konto – ist das datenschutzkonform?

Nicht erst seit dem 25. Mai 2018 ist bekannt: Datenschutz geht alle an. Das gilt natürlich und in besonderem Maße auch im Sozialrecht. Dessen Leistungsträger (z.B. Jobcenter, Arbeitsagenturen, Krankenkassen oder Rentenversicherung) verarbeiten hier tagtäglich in großem Umfang Sozialdaten die nach der Legaldefinition des § 67 Absatz 2 Satz 1 SGB X personenbezogene Daten (Artikel 4 Nr. 1 DSGVO) sowie besondere Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9 DSGVO) darstellen.

Diese Verarbeitung ist zulässig und damit rechtmäßig im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 lit. e DSGVO, wenn die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist, § 67a Absatz 1 Satz 2 SGB X.

Kann das Jobcenter mich nicht einfach nach meinen Vermögensverhältnissen befragen?

Auch im Sozialdatenschutz gilt, dass Sozialdaten beim Betroffenen selbst zu erheben sind (§ 67a Absatz 2 Satz 1 SGB X). Flankiert wird dieser Grundsatz durch die Mitwirkungspflichten des Betroffenen, wenn dieser beispielsweise Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) beziehen will (vgl. § 60 SGB I). Gleichzeitig bestimmt § 67a Absatz 2 Nr. 2 a) SGB X, dass die Erhebung von Sozialdaten auch ohne Mitwirkung des Betroffenen bei anderen Personen oder Stellen, also auch Kreditinstituten und/oder Banken zulässig ist, wenn

„eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.“

Im Zusammenhang mit Arbeitslosengeld II stellt § 52 Absatz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung (GrSiDAV) eine solche Rechtsvorschrift dar. Danach ist ein sog. automatisierter Datenabgleich von Leistungsempfängern mit den Beschäftigtendaten (DaLEB) unter anderem dann zulässig, wenn überprüft werden soll, ob und welche Daten nach § 45 d Absatz 1 und § 45 e des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind (sog. Kontenabrufverfahren). Damit sind vor allem Informationen über Kapitalerträge gemeint. Auf diese Weise können Jobcenter also in Erfahrung bringen, wo Leistungsbezieher Konten führen.

Darüber hinaus können gemäß § 93 Absatz 8 Abgabenordnung (AO) weitere Kontoinformationen durch das Bundeszentralamt für Steuern automatisiert an das Jobcenter übermittelt werden. Diese Informationen beinhalten

  • Kontonummer,
  • Tag der Eröffnung und der Auflösung,
  • Name,
  • Geburtsdatum sowie
  • Steueridentifikationsnummer des Inhabers (vgl. § 24c KWG, § 154 Absatz 2a AO)

Kontostand und -umsätze sind demnach nicht Gegenstand der Übermittlung.

Woher kennt das Jobcenter dann meinen Kontostand?

Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Der Betroffene selbst kann – auf Aufforderung oder im Rahmen seines Antrags – Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht haben, weil er ja, wie oben dargestellt, grundsätzlich zur Mitwirkung verpflichtet ist.
  2. Oder das Jobcenter hat eine Anfrage direkt an die Bank gerichtet. Diese ist gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 2. Variante SGB II („Guthaben führen“) ebenfalls gegenüber dem Jobcenter zur Auskunft verpflichtet (sog. Kontoabfrage).

Warum gibt es eine automatisierte Kontoabfrage trotz Mitwirkungspflicht?

Diese Frage ist berechtigt und lässt Spielraum für Interpretationen. Aus seiner anwaltlichen Tätigkeit ist dem Verfasser bekannt, dass die Jobcenter von ihrer Ermächtigung zum Einholen von Kontoinformationen gern und intensiv Gebrauch machen. Gestützt wird die Kontoabfrage dabei durch ihre interne Weisungslage, die eine monatsweise (vgl. Fachliche Hinweise, 52.3) und damit anlasslose Überprüfung von Konten vorsieht.

Sogar Nicht-Leistungsbezieher können davon betroffen sein, wenn sie mit Leistungsbeziehern in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Absatz 3 SGB II) leben. Die Jobcenter begründen dies unter Hinweis auf eine „Verpflichtung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch“ und § 1 GrSiDAV, welche eine Handlungspflicht beinhalte (vgl. Fachliche Hinweise, 52.1, Absatz 1 a.E.). Für eine Abwägung mit den Interessen des Betroffenen bleibt damit faktisch kein Raum mehr.

Diese Vorgehensweise führt bestimmt nicht zu mehr gegenseitiger Akzeptanz unter den Beteiligten und erscheint datenschutzrechtlich mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht unbedenklich. Das Bundessozialgericht (BSG) als höchstes deutsches Sozialgericht teilt diese Vorbehalte nicht. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das in den hier diskutierten Vorschriften über den Datenschutz zum Ausdruck kommt, sei zwar wegen der mitunter intensiven Eingriffe in höchstpersönliche Güter berührt. Dies sei jedoch zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch erforderlich (vgl. Urteil vom 24. April 2015, Aktenzeichen B 4 AS 39/14 R. Rn.23 ff.).

Scharfes Schwert auf einmal sehr stumpf

Bezieher von Arbeitslosengeld II sowie Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft werden sich also auch weiterhin darauf einstellen müssen, dass die Jobcenter Information über ihre Konten einholen und sogar einzelne Kontostände direkt von den Kreditinstituten erfragen. Dabei steht den Betroffenen zwar das „scharfe Schwert des Datenschutzes“ in Gestalt der Rechte nach Artikel 12 ff. DSGVO zur Seite. Dies erweist sich jedoch wegen der dargestellten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im SGB II als deutlich abgestumpft.

Berlin.  Bei Hartz-IV-Empfängern sitzt das Geld oft knapp. Um richtig haushalten zu können, ist es wichtig zu wissen, wann das Jobcenter zahlt.

  • Bei Hartz-IV-Beziehenden sitzt das Geld oft knapp
  • Deshalb sollten sie wissen, wann das Jobcenter zahlt
  • Das sind die Auszahlungstermine im Jahr 2021

Hartz-IV-Empfängerinnern und -Empfänger müssen genau darauf achten, wofür sie was geben. Mit den Regelsätzen sind keine großen Sprünge möglich. Und wenn dann noch unvorhergesehene Ausgaben, wie eine kaputte Waschmaschine, dazukommen, sind viele bis zur nächsten Überweisung vom Amt in einer Notlage.

Um richtig mit dem Geld haushalten zu können, ist es daher wichtig zu wissen, wann die Jobcenter die Leistungen auszahlen. Die Termine gibt es in unserem Überblick.

Hartz IV: So zahlt das Amt

Hartz IV wird im Voraus ausgezahlt. Das ist gesetzlich geregelt in § 42 SGB II. Leistungsempfänger erhalten das "Arbeitslosengeld II in der Regel am ersten Werktags eines Monats für diesen Monat" auf das von ihnen angegebene Bankkonto, erklärt die Arbeitsagentur auf ihrer Webseite.

Lesen Sie auch: Hartz IV: Heizkosten – So viel übernimmt das Jobcenter

Damit das Geld den Betroffenen aber auch wirklich zum 1. zur Verfügung steht, werden die Leistungen meist am Ende des Vormonats überwiesen. Auch Feiertage und Wochenende spielen hierbei eine Rolle.

Hartz IV: Dann wir überwiesen

Daraus ergeben sich monatlich unterschiedliche Tage, zu denen das Hartz IV spätestens überwiesen werden sollte. Das sind die Termine:

  • Januar: Mittwoch, 30.12.2020
  • Februar: Freitag, 29.01.2021
  • März: Freitag, 26.02.2021
  • April: Mittwoch, 31.03.2021
  • Mai: Freitag, 30.04.2021
  • Juni: Montag, 31.05.2021
  • Juli: Mittwoch, 30.06.2021
  • August: Freitag, 30.07.2021
  • September: Dienstag, 31.08.2021
  • Oktober: Donnerstag, 30.09.2021
  • November: Freitag, 29.10.2021
  • Dezember: Dienstag, 30.11.2021

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Hartz-IV-Empfänger ohne Konto

Hartz-IV-Beziehende, die kein Bankkonto haben, können auch einen Scheck bekommen und sich das Geld bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Post oder der Deutschen Postbank bar auszahlen lassen. Dabei entstehen allerdings laut Arbeitsagentur Kosten, die pauschal vom Arbeitslosengeld II abgezogen werden.

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Die Betroffenen können das Geld übrigens auch auf ein Konto von jemand anderem überweisen lassen. Sie müssen nicht selbst Inhaber sein. (jtb)

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Wie lange dauerte die Überweisung vom jobcenter wenn das gelt am Freitag morgen raus gegangen ist ..bin auf der postbank ...danke schon mal

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Welche bank hat das jobcenter

Überweisungen dürfen i.d.R. nicht länger als

1 Banktag

dauern. Geld Freitag raus, heißt Montag auf dem Konto.

(vgl.: § 675s BGB).

Welche bank hat das jobcenter

Sollte spätestens am 4 Werktag nach der Anweisung auf deinem Konto sein,also am Mittwoch !

Welche bank hat das jobcenter

Postbank dauert meist etwas länger. Sollte bis Dienstag da sein.

Welche bank hat das jobcenter

Ist unterschiedlich ,bei Gehältern ist das Geld am nächsten Werktag auf dem Konto,müsste beim Jobcenter nicht anerst sein.Eigentlich sind aber die Gelder schon zum 30 April bezahlt worden.

Welche bank hat das jobcenter

Es ist Wochenende da arbeiten die Banken nicht. Schätzungsweise Mo (wäre dann schon sehr schnell) alternativ Die oder Mi. Aber Mittwoch vermutlich ist es sicherlich da.

Welche bank hat das jobcenter