Was tun wenn man mit dem Arzt unzufrieden ist?

Wenn Ärzte falsche Diagnosen stellen oder Krankheiten übersehen, kann das für die Patienten fatale Folgen haben. Oft stecken hinter diesen Fehlentscheidungen emotionale Fallen, in die Ärzte tappen. Es gibt Wege, wie Patienten sich davor schützen können.

Wieder einmal leidet Michael Peters unter Oberbauchschmerzen und beschließt, zum Arzt zu gehen. Das letzte Mal, als er diese Beschwerden hatte, wurde bei ihm eine Magenschleimhautentzündung (Gastritis) diagnostiziert. Das Gespräch mit dem Arzt beginnt er deshalb mit den Worten: "Ich habe wohl wieder meine Gastritis." Es folgt eine Untersuchung, Labortests, Ultraschall. Dann wird ihm unter Annahme der mutmaßlichen Gastritis 20 Milligramm Pantoprazol (hemmt die Magensäureproduktion bei Entzündungen im Magen-Darm-Trakt) verschrieben. Beim Folgetermin sind die Bauchschmerzen verschwunden, ebenso sind die Laborergebnisse unauffällig, auch der Ultraschallbefund. Sechs Monate nach diesem Ereignis wird bei dem Patienten metastasierender Magenkrebs diagnostiziert. Dieses hätte man mit einem Hämoccult-Test (zur Früherkennung von Darmkrebs) schon ein halbes Jahr früher diagnostizieren können. Möglicherweise hatten sich damals noch keine Metastasen gebildet. Ein klarer Fehler des Arztes – den der Patient eventuell hätte verhindern können.

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Was tun wenn man mit dem Arzt unzufrieden ist?
Nicht alle Ärzte und Ärztinnen nehmen sich genug Zeit für ihre Patienten und Patientinnen. swissinfo C Helmle

In der Schweiz sind Patientinnen und Patienten unzufrieden: Sie bemängeln bei ihren Ärztinnen und Ärzten die Information, die Mitsprache und die Prävention.

Dieser Inhalt wurde am 27. August 2003 - 19:24 publiziert 27. August 2003 - 19:24

Dabei bezahlen sie im internationalen Vergleich am meisten für die Gesundheit.

Drei Viertel der Schweizer Patientinnen und Patienten wollen mehr Mitsprache bei der Arzt- und Spitalwahl sowie bei der Wahl der Behandlung.Nur ein Drittel empfindet die Kommunikation zwischen Ärzten und Patienten als ausreichend. Zwei Fünftel fühlen sich ungenügend über neue Behandlungs-Möglichkeiten informiert. Und mehr als die Hälfte zeigt sich enttäuscht über ihre Auswahlmöglichkeiten.

Diese Ergebnisse sind Teil einer internationalen Studie, die am Mittwoch vorgestellt wurde. Sie vergleicht Gesundheitssysteme und die Zufriedenheit der Patienten in Deutschland, Italien, Spanien, Schweden, Grossbritannien, Polen, Slowenien und der Schweiz.

Alle wollen dasselbe

"Die Menschen geben sich immer weniger mit der Rolle als passive Empfänger einer Behandlung zufrieden und fordern eine aktivere Rolle als Teilnehmer des Gesundheitssystems", folgerte Studien-Leiterin Angela Coulter vor den Medien.Die Gesundheitssysteme in Europa seien zwar unterschiedlich, die Vorstellungen seien aber ähnlich, sagte sie. Bei der Behandlung von Krankheiten forderten die Patienten überall mehr Verantwortung.Im Vordergrund stehen laut der Studie drei grundlegende Patientenbedürfnisse: Information, Mitbestimmung und die freie Wahl des Leistungs-Erbringers.In keinem der acht erfassten Länder fand auch nur die Hälfte der Befragten, dass die Ärzte ihnen immer genügend Zeit und Aufmerksamkeit entgegen brächten.

"In der Schweiz wollen 91% der 1000 befragten Personen bei medizinischen Behandlungs-Entscheiden einbezogen werden", führte Jen Wang vom Schweizer Forschungsteam aus. "Aber nur 63% werden schon heute so mit einbezogen, wie sie sich das wünschen."

Arztbild im Wandel

Tendenziell legen laut der Studie jüngere Menschen grösseren Wert auf Mitbestimmung. Es sei jedoch so, dass vor allem alte Leute krank würden, sagte Margrit Kessler, Präsidentin der Schweizerischen Patienten- und Versichertenorganisation. Diese hätten ein anderes Ärztebild als ein Grossteil der Befragten und wollten keine Verantwortung übernehmen.Die Mehrheit der Befragten spricht sich jedoch dafür aus, dass jeder Einzelne mehr Verantwortung für die eigene Gesundheit übernehmen sollte.

Die Ärzte und Apotheker wüssten zwar von der Forderung nach mehr Mitverantwortung, sagte Wang. Sie würden den Patienten aber nicht zutrauen, dass sie damit vernünftig umgehen könnten.

Nicht nur das Beste herauspicken

Unterschiede in der Beurteilung gibt es auch bei der Prävention: Die Befragten bezeichnen diese als eher wichtig und wollen ein besseres Angebot. Die Experten glauben hingegen laut der Studie, dass Prävention die Bürgerinnen und Bürger nicht interessiere.

Zudem falle auf, dass die Leute sich bei der Prävention nur das herauspickten, was ihnen gefalle, sagte der Präsident der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich, Urs Stoffel: "Wenn es um die Bezahlung eines Abos fürs Fitness-Studio geht, wird Prävention gross geschrieben." Deutlich weniger gross sei das Interesse aber, wenn es um Massnahmen gehe, die den Lebenswandel verändern sollen.

Mit der Qualität zufrieden

Was die Qualität angeht, gibt die Öffentlichkeit dem Schweizer Gesundheits-System gute Noten. Ärzte und Spitäler sind frei wählbar und alternative Behandlungsmethoden werden teilweise von der Grundversicherung übernommen.Über die Hälfte der Bevölkerung glaubt, dass die Gesundheitsversorgung in der Schweiz besser ist als überall sonst auf der Welt.Dafür bezahlen die Schweizerinnen und Schweizer jedes Jahr durchschnittlich 5250 Franken –am meisten aller untersuchten Länder.

swissinfo und Agenturen

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  • Die Schweiz pokert hoch mit der EU

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Was tun wenn man mit dem Arzt unzufrieden ist?

Für eine gute Arzt-Patienten-Beziehung ist Vertrauen eine unverzichtbare Voraussetzung. Sollte dieses beispielsweise aufgrund kommunikativer oder organisatorischer Probleme gestört sein, gibt es für Sie als Patient oder Patientin verschiedene Möglichkeiten, mit dieser Situation umzugehen. Bei einer Krankenhausbehandlung haben Sie dabei etwas andere Möglichkeiten als beim niedergelassenen Arzt oder bei der Ärztin.

Bei Unstimmigkeiten sollten Sie zunächst das direkte Gespräch mit Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt suchen. Manchmal gibt es aber Situationen, in denen das Arzt-Patienten-Verhältnis so gravierend gestört ist, dass ein Gespräch nicht mehr zielführend erscheint.

In solchen Fällen können Patientinnen und Patienten bei der zuständigen (Landes-)Ärztekammer eine Beschwerde über die betreffende Ärztin oder den betreffenden Arzt einreichen. Die Ärztekammern nehmen die Aufsicht über die Ärzte und Ärztinnen ihres Bereiches wahr und überwachen insbesondere die Einhaltung der ärztlichen Berufspflichten. Die ärztlichen Berufspflichten sind in den Berufsordnungen der Ärztekammern geregelt. Zuständig für Beschwerden ist die Ärztekammer, in deren Bundesland die Ärztin oder der Arzt den Praxissitz hat.

Die Beschwerde muss schriftlich eingelegt werden. Viele Ärztekammern stellen auf ihren Internetseiten auch Online-Formulare für das Einreichen einer Beschwerde zur Verfügung. Sie sollte folgende Angaben enthalten:

  • Ihren vollständigen Namen und Ihre Adresse

  • den vollständigen Namen und die Adresse der betroffenen Ärztin oder des betroffenen Arztes

  • die Darstellung des Beschwerdesachverhalts so genau wie möglich (inklusive Ort, Zeit und beteiligte Personen)

Wichtig: Die Ärztekammer wird Ihnen außerdem eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorlegen. Nur wenn Sie diese unterschreiben, kann die Kammer die betreffende Ärztin oder den betreffenden Arzt kontaktieren und zur Stellungnahme auffordern.

Die Ärztekammer muss nun prüfen, ob der in Ihrer Beschwerde dargestellte Sachverhalt einen Verstoß gegen ärztliche Berufspflichten darstellt. Bejaht sie diesen, kann sie mit berufsrechtlichen Maßnahmen reagieren.

Achtung: Als Patient oder Patientin in einem Beschwerdeprozess sind Sie lediglich Informationsgeber oder -geberin. Über den Ausgang des Verfahrens werden Sie daher in der Regel keine Information von der Ärztekammer erhalten. 

Wenn Sie gesetzlich versichert sind und bei einer Ärztin oder einem Arzt mit einer sogenannten Kassenzulassung (auch: Vertragsarzt oder Vertragsärztin) in Behandlung sind, gilt: Er oder sie hat neben den allgemeinen – in den Berufsordnungen festgelegten - ärztlichen Berufspflichten zusätzlich besondere vertragsärztliche Pflichten. Diese sind unter anderem im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und im Bundesmantelvertrag der Ärzte (BMV-Ä) geregelt. Beispiel: Der Arzt oder die Ärztin ist zur Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten und Patientinnen grundsätzlich verpflichtet. Nur in Ausnahmefällen darf er oder sie die Behandlung ablehnen, zum Beispiel dann, wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist und kein Notfall vorliegt.

Soweit Sie die Verletzung von Vertragsarztpflichten vermuten, können Sie sich bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung beschweren. Jedes Bundesland hat seine eigene Kassenärztliche Vereinigung, sodass sich auch in diesem Fall die Zuständigkeit danach richtet, an welchem Ort die Ärztin oder der Arzt die Praxis hat. Auch hierbei gilt aber: Der Patient oder die Patientin gibt grundsätzlich nur die Information und hat keinen Auskunftsanspruch. Tipp: Stellen Sie auch hierbei den genauen Sachverhalt schriftlich dar.

Achtung: Bei Einschaltung der Ärztekammer oder der Kassenärztlichen Vereinigung besteht immer die Gefahr, dass Ihre Ärztin oder Ihr Arzt den Behandlungsvertrag mit Ihnen kündigt, da aus ihrer oder seiner Sicht das Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben ist. Dann werden Sie die Ärztin oder den Arzt wechseln müssen.

Auch in dem Fall sollten Sie zunächst das klärende Gespräch mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt oder der ärztlichen Leitung suchen. Ist das nicht zielführend, können Sie sich an das Beschwerdemanagement und/oder den Patientenfürsprecher der Klinik wenden.

Das Beschwerdemanagement ist eine krankenhausinterne Abteilung. Es hat die Aufgabe, Beschwerden von Patienten und Patientinnen im Krankenhaus aufzunehmen, zu bearbeiten und auszuwerten. So sollen Schwachstellen identifiziert und Maßnahmen abgeleitet werden, die die Behandlungsqualität und die Zufriedenheit von Patienten und Patientinnen verbessern.

Der Patientenfürsprecher ist die Interessenvertretung der Patienten und Patientinnen. Er oder sie ist meist ehrenamtlich im Krankenhaus tätig und daher nicht weisungsgebunden. Er oder sie nimmt ebenfalls Beschwerden von Patienten und Patientinnen entgegen und versucht dann, bei der zuständigen Stelle des Krankenhauses zu vermitteln. Patientenfürsprecher sind leider bisher noch nicht für alle Bundesländer verpflichtend vorgeschrieben.

Auch die im Krankenhaus angestellten Ärzte oder Ärztinnen sind Pflichtmitglieder in der für sie zuständigen (Landes-)Ärztekammer. Als Patient oder Patientin können Sie sich daher auch über sie bei der zuständigen Ärztekammer beschweren.

Wenn Sie sich über Arbeits- und Behandlungsabläufe oder die Hygiene im Krankenhaus beschweren möchten, können Sie sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Diese ist in der Regel das Gesundheits- beziehungsweise Sozialministerium des Bundeslandes, in welchem das Krankenhaus seinen Sitz hat. 

    • § 95 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
    • § 13 Absatz 7 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)
    • § 75 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
    • Heilberufe- und Kammergesetze der Länder

  • Oftmals fühlen sich Menschen im Gespräch mit Krankenkassen oder Ärzten und Ärztinnen überfordert: Sie brauchen Unterstützung bei Fragen und Problemen im Zusammenhang mit ihrer Gesundheit. Unser Ziel ist es, Betroffenen die Informationen zu liefern, die sie benötigen, um sich zurechtzufinden und selbst die für sie beste Entscheidung zu treffen. Die Informationstexte auf unserer Homepage sollen dazu einen Beitrag leisten. Jeder Text durchläuft einen strengen mehrstufigen Prozess, damit die Qualität der Informationen gesichert ist. Auch für unsere Texte gelten unsere Beratungsgrundsätze: neutral, unabhängig, wissenschaftlich basiert. Für gesundheitliche Informationen arbeiten wir nach den Prinzipien der evidenzbasierten Medizin. Dabei greifen wir in der Regel auf bereits aufbereitete hochwertige Information zurück, zum Beispiel auf die Texte des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) und AWMF-Leitlinien. Sozial- und gesundheitsrechtliche Themen basieren auf sogenannten Primärquellen wie Gesetzen, Verwaltungsvorschriften oder Bundestagsdrucksachen. Die verwendeten Quellen sowie den Stand der letzten Aktualisierung geben wir am Ende des Textes an. Unser Anspruch ist es verständliche Texte für alle Menschen zu schreiben. Um unserem Ziel gerecht zu werden, binden wir medizinische beziehungsweise  juristische Laien als Testleser ein, bevor wir die Texte veröffentlichen. Die Texte sind sachlich und frei von rechtlichen und gesundheitsbezogenen Wertungen. Wir aktualisieren unsere Texte zeitnah, wenn dies erforderlich ist, und prüfen alle Texte mindestens einmal jährlich.

    Details zu unserer Vorgehensweise finden Sie in unserem Methodenpapier zur Erstellung und Präsentation von gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Informationen in der Patientenberatung der UPD.

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Unsere Informationstexte und unsere individuelle Beratung dienen dazu, gesundheitliche und gesundheitsrechtliche Inhalte zu vermitteln, Zusammenhänge zu erläutern und Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne unterstützen wir Sie bei ihrem individuellen Anliegen. Information und Beratung durch die UPD ersetzen jedoch weder einen Arztbesuch noch eine anwaltliche Vertretung. © 2022 UPD Patientenberatung Deutschland gGmbH