Wo registriere ich eine domain

Damit Sie sich, Ihr Unternehmen, Ihr Angebot, Ihre Services im Web präsentieren und neue Kontakte knüpfen können, brauchen Sie eine Webseite. Die Aufbereitung der Inhalte wird eine spannende Zeit werden und Sie werden wohl auch einige Stunden mit Ihrem Webdesigner verbringen, falls Sie nicht ein fertiges Template für Ihre Website verwenden. 

Damit Ihre Seite dann aber auch ihren Platz im Web bekommt, benötigen Sie neben dem Speicherplatz (Webspace) zunächst vor allem eine Adresse im Internet, eine Domain. Im weiteren Schritt müssen Sie dafür sorgen, dass Ihre Seite auch gefunden wird – aber das ist ein eigenes Kapitel.  

Eine Domain ist ein einzigartiger Name im Internet, eine absolute Adresse, über die Sie Webseiten erreichen können.

Dieser Name besteht, einfach gesagt, aus mehreren Teilen, die durch Punkte voneinander getrennt sind. Der ganz rechts stehende Teil des Domainnamens steht in der Hierarchie am höchsten und wird Top-Level-Domain (TLD) genannt. Nehmen wir als Beispiel die Domain info.cern.ch - das ist übrigens die Adresse, unter der die erste Website der Welt zu finden war –, so ist - „ch“ ist die  TLD.

Bei der First-Level-Domain werden meist Marken, Unternehmensnamen verwendet, in unserem Beispiel ist das „cern“.

Ganz vorne, das „info“ wird meistens Subdomain genannt. Unternehmen verwenden Sub-Domains gerne dafür, um Bereiche der Website gleich direkt bewerben zu können. „de.wikipedia.org“ leitet uns zu den deutsch-sprachigen Seiten der freien Enzyklopädie, „fr“ zu den französischen.
Subdomains werden konventionell aber auch zur Trennung von Diensten verwendet, z. B. „www“ für den Webserver, „mail“ für den Webserver, usw. verwendet. 

So kommen Sie zu einer Domain

Hier helfen Ihnen Profis weiter. Es gibt eine Reihe von Anbietern, die als Provider bzw. Registrar diese Aufgabe übernehmen. In den meisten Fällen werden Sie diese Aufgabe einem Dienstleister übertragen, mit dem Sie schon eine Geschäftsbeziehung haben, also Ihrem Internetprovider oder Ihrem IT-Dienstleister.

Ihre Domain wird bei der zuständigen Registrierungsstelle eingetragen und ist weltweit geschützt. Dieser Eintrag ist mit einem Eintrag im Handelsregister vergleichbar. Dabei werden Sie als offizieller Domaininhaber und Admin-C genannt und haben damit alle Rechte an der beantragten Domain.  

Domain-Name: Das müssen Sie beachten

Als Domain-Inhaber müssen Sie dafür Sorge tragen, dass keine Rechte verletzt werden.

Insbesondere dürfen Sie durch die Registrierung der Domain nicht in die Rechte Dritter (Namensrecht, Markenrecht, Urheberrecht, UWG etc.) eingreifen bzw. diese auch nicht verletzen. Ihr Registrar tritt als bloßer Vermittler in Ihrem Auftrag auf und verwaltet Ihre Domain. Bei der Namensgebung sollten Sie deshalb sorgsam sein.

Worum geht's?

Die Idee für die eigene Internetseite steht, der eigene Online-Shop will online gestellt werden – was jetzt noch fehlt ist ein passender Domainname. Der Domainname sollte Besucher neugierig machen, gut in Suchmaschinen ranken und thematisch gut zur eigenen Seite passen. Bei der Registrierung oder dem Kauf und späteren Verwendung des Domainnamens sollten Sie aber die häufigsten Fehler und rechtlichen Fallstricke kennen.
Wie können Sie einen geeigneten Domainnamen finden und was müssen Sie dabei beachten? Was unterscheidet eine Top-Level-Domain von Second-Level- und Third-Level-Domains? Welcher Domain-Name ist für Ihre Website geeignet? Woher wissen Sie, welche Namen noch frei sind für Ihre Webseite? Tipps und alle Informationen rund um das Thema „Domainname“ finden Sie in diesem Artikel.

1. Domainsuche – wo lauern die rechtlichen Fallstricke?

Immer noch gibt es im Internet die Meinung, dass man bei der Bestimmung und Registrierung einer eigenen Domain genau DEN Domainnamen wählen sollte, der am besten zum Projekt passt. Das stimmt zwar aus Marketinggesichtspunkten. So ist es aus Marketingsicht sicher sinnvoll, wenn man die folgenden Regeln beherzigt:

  • Je einfacher, kürzer und eindeutiger, desto besser ist ein Domainname. Verzichten Sie also auf mehrfache Koppelungen per Bindestrich.
  • Gibt es eine einprägsame, klar verständliche Abkürzung?
  • Welches sind die wichtigsten Schlüsselwörter und Informationen zu Ihrem Projekt?
  •  Die Domainendung muss zum Projekt passen und sollte besonders bei Unternehmen und Shops dem Internetnutzer Seriosität demonstrieren. 

All diese Dinge gelten jedoch nicht ohne den Nachsatz „... solange die Domain keine fremden Rechte verletzt.“

Zwar kann ein freier Domainname ganz schnell registriert werden oder mit einem so genannten Providerwechsel-Antrag vom bisherigen Inhaber übernommen werden, jedoch sollten vor einer Domainregistrierung eine Menge möglicher Rechtsverletzungen überprüft werden, damit man nicht im nächsten Schritt Gefahr läuft, eine kostenpflichtige Abmahnung wegen der Domainnutzung zu erhalten.

2. Zusammensetzung eines Domainnamens

Wenn man sich den Bereich Domainrecht einmal genauer ansieht, so unterscheidet man zwischen dem Teilbereich des Domainnamens selbst („Second Level Domain“) und der Domainendung („TOP Level Domain“). Neben Top Level Domains und Second Level Domains gibt es dann noch einen weiteren Teil, die sogenannte Third Level Domain: Third Level Domains werden auch als Subdomains oder Hostnamen bezeichnet und befinden sich vor der registrierten Domain. In der Regel ist das "www.", "blog." oder "shop.". 

Häufig liegen die rechtlichen Probleme bei einer Domain jedoch nicht im Bereich der Domainendung, sondern primär im Bereich des Domainnamens, sodass sich dieser Artikel auf diesen Bereich konzentrieren soll.

Hintergrund für unsere technisch interessierten Leser: Ein Domain-Name dient dazu, eine Website über einen Browser zu erreichen. Dahinter verbirgt sich die IP-Adresse von dem Webserver, auf welchem die Website mit ihren Daten gespeichert sind. Ein DNS (Domain Named Systems) ist in der Lage, Domain-Namen in IP-Adressen umzusetzen. Das ist ähnlich wie das Nachschlagen einer Telefonnummer in einem Telefonbuch. Das DNS besteht aus vier Komponenten: dem Namensraum, dem Namensserver, dem Resolver und dem Protokoll. Der DNS-Namensraum ist als Wurzelbaum dargestellt, wobei jeder Knoten einen Namen besitzt (z.B. Root Domain, Top-Level Domain, Second Level Domain, Third Level Domain).

Wenn Sie eine freie Domain suchen, können Sie über verschiedene Anbieter neben dem Domainnamen auch gleichzeitig eine passende E-Mail-Adresse anlegen. Diese übernehmen dann die Einrichtung und das Hosting für Sie.

3. Welche Fehler sollte man beim Kaufen oder Registrieren von Domains vermeiden?

Grundsätzlich stellt die Verwendung des eigenen Vor- und Nachnamens kein Problem dar – aber seien wir einmal ehrlich: Nur in den seltensten Fällen möchte man sein Internetprojekt doch unter seinem eigenen Namen als Domain betreiben, sondern zielt häufig mehr auf die Wahl eines themenrelevanteren Domainnamens, zum Beispiel für Weblogs, ab.

Soll der Domainname registriert oder gekauft werden, sollte deshalb unbedingt vorher geprüft werden, ob der gewünschte Domainname folgende Bestandteile enthält. Ist auch nur eine Frage mit „JA“ zu beantworten, so sollte von der Reservierung, Registrierung bzw. dem Kauf der Domain besser abgesehen werden:

Enthält die Domain Markennamen und Namen von Unternehmen?

Häufig ist die Benutzung von einem Markennamen in einem Domainnamen interessant, um dem Besucher direkt auf den ersten Blick anzuzeigen, um welche Marken sich die Internetseite dreht. Gerade bei Online-Shops könnte man mit einer Domain wie "adidas-xy.de" doch viel zielgerichteter bei potenziellen Kunden werben alsmit der Domain "sportschuhe-mustermann.de".

Das Problem an dieser Stelle ist aber, dass jede Nutzung einer fremden Marke im Domainnamen der vorherigen Genehmigung des Rechteinhabers bedarf, um nicht der Gefahr von Abmahnungen zu laufen. Gerade im Hinblick auf Markennutzungen beginnen die Gegenstands- und Streitwerte regelmäßig erst ab 50.000 EUR, sodass sich ein Betreiber einer Internetseite ganz schnell hohen Kostenforderungen der Rechteinhaber durch Abmahnungen oder Gerichtsverfahren ausgesetzt sehen kann.

Ebenso sollte darauf verzichtet werden, Firmennamen fremder Unternehmen ohne Genehmigung im eigenen Domainnamen zu benutzen, da diese regelmäßig Schutz nach dem Namensrecht genießen.

Sofern man sich vom Rechteinhaber oder Unternehmen eine Erlaubnis zur Marken- oder Namensnutzung einräumen lassen kann, empfiehlt es sich unbedingt, sich diese Erlaubnis schriftlich bestätigen zu lassen, um im Zweifelsfall einen Beleg für die rechtmäßige Nutzung der Bestandteile im Domainnamen in der Hand zu haben.

Enthält die Domain Namen von Prominenten?

Genauso wie bei der Nutzung von Firmennamen im Domainnamen sollte davon abgesehen werden, Namen von prominenten Personen als Bestandteil der eigenen Domain zu verwenden. Auch wenn Prominente in anderer Art als Privatpersonen in der Öffentlichkeit stehen, so steht dennoch auch ihnen ein Namensrecht aus §12 BGB zu.

Enthält die Domain Titel von Zeitschriften, Filmen oder Software?

Selbstverständlich klingt ein Domainname, der einen Titel einer Zeitschrift oder eines Films enthält, interessant im Hinblick auf mögliche Vermarktungen und Erzielung von Werbeeinnahmen. Jedoch sollte auch an dieser Stelle stets bedacht werden, dass die Titel aller Regel dem Titelschutz unterliegen. Dies gilt im Übrigen auch für das Betreiben von Fanseiten, die einen Namen einer Fernsehserie oder eines Films enthalten.

Wurde die Domain gezielt als „Tippfehler-Domain“ einer bekannten Domain registriert?

Ebenfalls auf den ersten Blick interessant, aber meist nicht weniger unzulässig ist die Registrierung einer Domain, die sich nur durch eingebaute „Tippfehler“ von einer sehr bekannten Domain unterscheidet. Domaininhaber hoffen an dieser Stelle häufig auf Vertipper der möglichen Besucher beim Eingeben der Adresse einer Internetseite und so auf Traffic für das eigene Internetprojekt. Verletzungen von Marken-, Namens- oder Titelschutzrechten drohen jedoch auch bei einer bewusst falschen Schreibweise.

Weiterhin sollte darauf geachtet werden, keine Städtenamen, Behörden oder Bezeichnungen von staatlichen Einrichtungen zu registrieren.

4. Wer haftet bei Domainrechtsverletzungen?

Wie sich schon den bisherigen Ausführungen ergibt, drohen eine ganze Menge Gefahren bei der Registrierung von Domainnamen, die kostenpflichtige Abmahnungen nach sich ziehen können. Aber wer haftet eigentlich bei Verletzungen fremder Rechte durch das Registrieren oder Übernehmen einer Domain?

Grundsätzlich haftet der Inhaber einer Domain, der bei der DENIC als solcher eingetragen ist, für die Rechtsverletzungen, die auf einer Domain begangen werden. Die DENIC ist die Vergabestelle für die Registrierung einer Internet-Domain. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Domaininhaber die Rechtsverletzungen zurechnen lassen muss. Dies ist insbesondere dann strittig, wenn der Domaininhaber selbst keinerlei Inhalte anbietet, sondern zum Beispiel als Betreiber eines Filehosters fungiert.

Störerhaftung

In gewissen Konstellationen kann man darüber diskutieren müssen, ob sich eine Haftung des Domaininhabers aus der sogenannten Störerhaftung ergibt. Das ist dann der Fall, wenn sich der Domaininhaber die Rechtsverletzungen anderer zurechnen lassen muss, etwa weil er Prüf- und Kontrollpflichten schuldhaft vernachlässigt hat.

Spätestens mit Kenntnis einer Rechtsverletzung muss aber auch der Domaininhaber aktiv werden, um nicht Gefahr zu laufen, als Störer angesehen zu werden.

Haftung des Admin-C

Umstritten war lange Zeit an dieser Stelle auch, inwieweit der Admin-C (also der administrative Ansprechpartner einer Domain) für Rechtsverletzungen auf der Domain haftet. Diese Frage ist vor allem dann interessant, wenn zum Beispiel .de-Domains durch ausländische Firmen registriert werden, jedoch ein deutscher Admin-C (der nach den DENIC-Richtlinien benötigt wird) als Treuhänder fungiert. Hintergrund ist hierbei, dass man bei Rechtsverletzungen lieber gegen eine in Deutschland ansässige Partei klagen wird, um Probleme mit internationalem Recht sowie Vollstreckungsrisiken zu vermeiden.

Der BGH hat an dieser Stelle allerdings mehrfach in der jüngeren Vergangenheit entschieden, dass eine Haftung des Admin-C nur dann gegeben ist, sofern es „besondere gefahrerhöhende Umstände“ gibt und der Admin-C eine vorherige Prüfung von Domains auf Rechtsverletzungen nicht durchgeführt hat. Allerdings reicht es hierzu nach Ansicht des BGH nicht allein aus, dass eine Vielzahl von Domainnamen durch den Admin-C registriert worden sind (Urteil vom 13.12.2012, Az. I ZR 150/11 sowie Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 150/09) Unterlässt ein Admin-C es jedoch, nach Bekanntwerden eines Rechtsverstoßes dafür Sorge zu tragen, dass dieser beseitigt wird, so haftet er jedoch in der Regel als Störer.

5. Was sollten Sie beim Kauf und der Registrierung von Domains beachten?

Ganz gleich, ob eine Domain im Rahmen eines Kaufes erworben und durch einen Providerwechselantrag übernommen wird, vom bisherigen Besitzer aufgegebene (so genannte „expired“) Domains für die eigenen Zwecke registriert werden oder gänzlich neu registriert werden – wenn einige Tipps im Vorfeld vor einer Domainregistrierung für die Website beachtet werden, dann verringert dies zumindest ein wenig die Gefahr späterer rechtlicher Auseinandersetzungen im Hinblick auf die Domain.

Keine „Blindregistrierungen“ von Domains

Gerade bei der Neuregistrierung von „expired domains“, die durch die Arbeit des Vorbesitzers schon gut in den Suchmaschinen positioniert sind, ist die Zeit bis zur erfolgreichen Registrierung von enormer Bedeutung: Denn oft interessieren sich mehrere Personen für die Registrierung einer Domain, wenn diese erst einmal den Weg in Portale für expired-Domains gefunden haben. Dennoch kann auch an dieser Stelle nur davon abgeraten werden, Domains ohne etwaige rechtliche Prüfung quasi „blind“ zu registrieren – ansonsten drohen ganz schnell Abmahnungen, die selbst die interessanteste Domain ganz schnell zur Kostenfalle werden lassen können.

Domainnamen in Suchmaschinen eingeben

Wer eine aufwändige rechtliche Prüfung durch einen Rechtsanwalt umgehen möchte (die je nach Verwendungszweck der Domain und eigener Expertise im Domainrecht bei größeren und gewerblichen Projekten dringend zu empfehlen ist), für den bietet es sich an, vor der Registrierung der Domain den Domainnamen selbst ohne .tld (TOP-Level-Domainendung) in Suchmaschinen einzugeben – so erhält man meist einen ganz guten Überblick darüber, ob eine Domain tendenziell eher allgemein beschreibend ist oder durch Namens-, Marken- oder Titelschutzrechte geschützt sein könnte. Im letzteren Fall dürfte man so zahlreiche Einträge und Angaben zu Unternehmen oder zum zum Beispiel Filmen finden, die im Internet bestellt werden können.

Markenrecherche für den Domainnamen durchführen

Ergänzend zum Check in den Suchmaschinen sollte eine Markenrecherche durchgeführt werden. Eine einfache Identitätsrecherche (= Überprüfung, ob ein Begriff in exakt der eingegebenen Form als Marke geschützt ist) kann beim Deutschen Patent- und Markenamt durchgeführt werden. Auch das DPMA bietet dabei die Recherche nach EU-Marken (Europa) und internationalen Marken an.

https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/basis

Eine Ähnlichkeitsrecherche ist aber nicht über das DPMA möglich, hier sollten Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen. Die Gefahr, dass Sie die Rechte ähnliche klingender Wortmarken oder ähnlich aussehender Bildermarken verletzen, ist natürlich deutlich höher als die Verletzung identischen Marken.

Webseite rechtssicher gestalten - Domainname prüfen

Hat man sich nach eingehender Recherche und gegebenenfalls durchgeführter rechtlicher Beratung zu einer Registrierung einer Domain für das eigene Projekt entschieden, ist es wichtig, dass Sie auch die Website selbst rechtssicher gestalten.

Insbesondere im Bereich des Impressums bzw. dem Trennungsgebot zwischen redaktionellen und Werbung kommt es immer wieder zu Rechtsverletzungen durch Webseitenbetreiber, die kostenintensive und nervenaufreibende Abmahnungen durch Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände nach sich ziehen können.

Wenn Sie unter Ihrer Domain einen Shop oder kostenpflichtige Dienstleistungen betreiben wollen,  werden Sie um eine Shop-Prüfung und AGB- Erstellung durch einen Anwalt nicht herum kommen.


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Worum geht's?

Der Käufer hat bei Onlineauktionen gegenüber dem Verkäufer die üblichen Gewährleistungsrechte wie Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz. Voraussetzung ist, dass die Ware mangelhaft ist, wobei das BGB nach der Schuldrechtsreform einem subjektiven Fehlerbegriff folgt (siehe dazu neues Schuldrecht).

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Es besteht jedoch seitens des Anbieters die Möglichkeit, diese Haftung durch AGB zu modifizieren. In den meisten Fällen kommt bei einer Versteigerung der Kaufvertrag jedoch nicht mit dem Betreiber der Auktionsplattform zustande, sondern direkt mit dem Anbieter der Ware. Dieser kann dann unter den Voraussetzungen der §§ 305 ff BGB (das alte AGB-Gesetz) ihre AGB in den Kaufvertrag einbeziehen. Informationen zur Einbeziehung von AGB finden Sie im Insidepaper von eRecht24. Wichtig ist hierbei, dass die Gewährleistung beim Verkauf gebrauchter Sachen auf ein Jahr begrenzt werden kann. Im Falle des Geschäfts zwischen 2 Verbrauchern kann die Mängelgewährleistung sogar ganz ausgeschlossen werden.

Anfechtung

Was passiert, wenn sie sich beim Schreiben ihres Angebotes vertippt haben? Sie wollten z.B. für ein Produkt 100 Euro bieten, haben aber aus Versehen 1000 Euro getippt. Hier greifen die Irrtumsvorschriften des BGB ein. Sie können die Erklärung anfechten. Die Anfechtung muss dem Vertragspartner gegenüber unverzüglich erklärt werden. Danach müssen sie die Ware nicht abnehmen oder bezahlen.

Sie sind aber gem. § 122 Abs.1 BGB verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den der Anbieter dadurch erleidet, dass er auf ihre Erklärung vertraut hat.

Widerrufsrecht

Problematisch ist die Frage, ob dem Ersteigerer einer Online-Auktion ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz zusteht. Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Fernabsatzgesetzes können sie im Kapitel eCommerce mehr erfahren.

Auktionen, die dem Versteigerungsbegriff des § 156 BGB unterfallen, sind vom Fernabsatzgesetz (jetzt §§ 312b - 312d BGB) ausgenommen. Man muss also die Online-Auktion entweder dem Versteigerungsbegriff des BGB unterwerfen, dann ist ein Widerrufsrecht des Kunden nach § 312d Abs.4 Nr.5 BGB ausgeschlossen. Sind Online-Auktionen hingegen keine "echten" Versteigerungen, könnte der Kunde den Vertragsschluss widerrufen.

Allerdings tat sich die Rechtsprechung sehr schwer, Online-Auktionen in diesem Zusammenhang einzuordnen. Die Rechtsprechung sieht die meisten Geschäftsmodellen im Bereich Online-Auktionen (eBay & Co) nicht als "echte" Auktionen im Sinne des § 156 BGB an.

Eine pauschale Einordnung ist aber deshalb nicht möglich, weil es zu viele verschiedene Arten von Internet-Auktionen gibt und nur im jeweiligen Einzelfall geschaut werden kann, wie der Vertragsschluss vonstatten geht. So handelt es sich etwa bei "normalen" Auktionen bei eBay um einen Kauf gegen Höchstgebot, daneben gibt es aber auch die Möglichkeit des "Sofort-Kaufes". Andere Auktionsplattformen setzen beispielsweise auf Formate wie die sogenannten "umgekehrten" Auktionen, daneben gibt es Auktionshäuser, bei denen tatsächlich ein Auktionator online den Zuschlag erteilt.

Ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz kommt aber nur in Betracht, wenn die Auktion zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wurde. Auktionen von Privat zu Privat oder Auktionen zu rein gewerblichen Zwecken unterliegen grundsätzlich nicht dem Fernabsatzrecht. Die meisten Betreiber solcher Auktionsportale verweisen in ihren AGB dann auch darauf, dass die Verträge nur zwischen dem Anbieter und dem Käufer zustande kommen. Handeln beide Parteien zu privaten, nicht geschäftlichen Zwecken, kommt also ein Widerrufsrecht nicht in Betracht. Ebenso wenig, wenn beide Parteien zu gewerblichen Zwecken handeln. Ab wann ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bei einer Online-Auktion vorliegt, hat das LG Berlin (Az.: 103 O 149/01) vor kurzem in einem Streit um ein gefälschtes Hugo Boss T-Shirt zumindest im Hinblick auf das Markenrecht entschieden. Bei 39 Transaktionen über einen Zeitraum von 5 Monaten sei ein handeln im geschäftlichen Verkehr zu bejahen. Das Urteil ist meiner Ansicht nach jedoch nicht unproblematisch. Die weite Auslegung des Begriffes "Handeln im geschäftlichen Verkehr" unterwirft Millionen Gelegenheits-Shoppern wie in diesem Fall den strengen Regeln des gewerblichen Markenrechtes. Aus dieser markenrechtlichen Wertung kann jedoch nicht ohne weiteres auch auf ein "Handeln zu gewerblichen Zwecken" im Sinne des Fernabsatzrechtes geschlossen werden, sondern allenfalls ein Indiz dafür sein. Gleiches gilt für eine etwaige steuerrechtliche Einordnung.

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Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 355 Abs.2 BGB 2 Wochen, nachdem der Kunde über das Widerrufsrecht belehrt wurde. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist erst, wenn die Ware beim Kunden eingetroffen ist. Wird der Kunde nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, erlischt das Widerrufsrecht nicht, § 355 Abs.3 S.3 BGB.

Ausgeschlossen ist ein Widerrufsrecht auch in den Fällen des § 312d Abs.4 BGB für Software oder Audio- und Videoaufzeichnungen, die vom Verbraucher entsiegelt wurden. Die neue Eminem-CD ersteigern, brennen und dann auf das Widerrufsrecht berufen ist also nicht möglich.

Vertragspartner

Ob das Auktionshaus oder ein anderer Verkäufer Vertragspartner geworden ist, lässt sich meist aus dem Auktionsbildschirm selbst oder aus den Nutzungsbedingungen des Anbieters entnehmen. In den meisten Fällen, aber eben nicht in allen, ist der Vertragspartner nicht der Betreiber der Auktionsplattform.
Wenn sie also bei eBay von einen Fernseher gekauft haben, ist nicht in Bezug auf den Kaufvertrag nicht eBay ihr Vertragspartner. Funktioniert dieser Fernseher dann nicht, müssen sie sich in der Regel mit dem Verkäufer auseinander setzen. Verkauft das Auktionshaus hingegen im eigenen Namen, ist der Auktionator Vertragspartner geworden.

Rechte des Verkäufers

Der Verkäufer hat im Gegenzug natürlich das Recht, Abnahme und Bezahlung der Ware zu verlangen.

Eine andere Sache ist dann natürlich die Durchsetzbarkeit der Forderungen, also die Frage von "Recht haben" und "Recht bekommen". Es mehren sich die Fälle, dass der Ersteigerer nach Erhalt der Ware nicht zahlt oder der Versteigerer nach Geldüberweisung die Ware nicht liefert. Kann die Identität des Vertragspartners nicht festgestellt werden, können die Ansprüche in vielen Fällen nur über den umständlichen Weg einer Strafanzeige, in deren Verlauf die Identität des Vertragspartners geklärt werden kann, gerichtlich durchgesetzt werden. Der in diesem Zusammenhang interessante Ansatz der digitalen Signatur hat sich bisher in der Praxis bisher leider nicht bewehrt. Die EU denkt momentan sogar darüber nach, die digitale Signatur wieder abzuschaffen.

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