Wo darf man eine drohne fliegen lassen

Die Schweiz will die europäische Drohnenregulierung übernehmen, welche einheitliche Flugregeln für den gesamten europäischen Luftraum vorsieht. Doch die Regulierung verzögert sich - bis auf Weiteres gilt das nationale Recht. Nebst den aktuellen Regeln für Drohnenflüge auf Bundesebene gelten in einigen Kantonen zusätzliche lokale Umwelt- und Lärmschutzauflagen oder sogar Flugverbote.

Auf der Flugzonenkarte des BAZL sehen Sie, in welchen Gebieten Sie fliegen dürfen, wo es Einschränkungen gibt und wo es verboten ist. Die Karte kann auch in der App «Swiss Map Mobile» angezeigt werden (unter dem Reiter «Luftfahrt»). Die App erkennt auch Ihren Standort.

Wo ist Drohnenfliegen erlaubt?

Mit einer Drohne, die weniger als 30 Kilogramm wiegt, dürfen Sie ohne Bewilligung fliegen. Sie müssen beim Fliegen aber immer direkten Sichtkontakt zu Ihrer Drohne haben. Zudem gibt es bestimmte Situationen, in welchen Sie auch für kleinere Drohnen eine Bewilligung brauchen. Prüfen Sie vor einem Flug, ob und wie hoch Sie am gewünschten Ort fliegen dürfen. Rund um Flugplätze gilt ein grundsätzliches Flugverbot.

Wo ist Drohnenfliegen verboten?

Je nach Gewicht Ihrer Drohne, dürfen Sie an gewissen Orten nicht fliegen:

Wo/wann Sie nicht fliegen dürfen

Regeln für alle Drohnen

  • Über militärischen Anlagen

  • In Naturschutzgebieten

  • In der Nähe eines Blaulichteinsatzes der Polizei, der Ambulanz oder der Feuerwehr

  • Wenn Sie keinen direkten Sichtkontakt zu Ihrer Drohne haben

Regeln für Drohnen ab 0,5 kg

  • Näher als 5 Kilometer rund um Flugplätze und Heliports

  • In sogenannten Kontrollzonen rund um grosse Flughäfen dürfen Sie nicht höher als 150 Meter über Grund fliegen

  • Über oder näher als 100 Meter von Menschenansammlungen

Drohnenfliegen: Kantonale Regeln

Klären Sie vor einem Flug mit den lokalen Behörden ab, ob es Flugeinschränkungen gibt. Einschränkungen gibt es beispielsweise bei Grossanlässen, bei internationalen Konferenzen oder Sportanlässen.

In der Schweiz gibt es noch keine Registrierungspflicht für Drohnen. Auf UAS.gate – einer Dienstleistung des BAZL - können sich allerdings freiwillig und kostenlos registrieren.

  • In der Nähe von Menschenansammlungen oder wenn Sie keinen direkten Sichtkontakt zu Ihrer Drohne haben, dürfen Sie nicht fliegen. In Ausnahmefällen kann das BAZL jedoch eine Bewilligung für solche Flüge erteilen. Für Feste gibt es einfache «Standardbewilligungen».

  • Wenn Ihre Drohne mehr als 30 Kilogramm wiegt, brauchen Sie immer eine Bewilligung.

  • Falls ein Einsatz einer Drohne innerhalb der Verbotszone nötig ist, können Sie die Bewilligungsstelle auf der Drohnenkarte des BAZL ermitteln.

Wichtig ist, dass Sie für die Erstellung der Anträge genügend Zeit einplanen und sie möglichst früh einreichen.

Für eine Drohne ab 500 Gramm brauchen Sie in der Schweiz zwingend eine Haftpflichtversicherung von mindestens 1 Million Schweizer Franken Deckungssumme. Es lohnt sich aber auch bei Kleindrohnen, den Versicherungsschutz der eigenen Haftpflichtversicherung vor dem ersten Start abzuklären.

Grundsätzlich dürfen Sie über bewohntes Gebiet fliegen. Neben der Regel von mindestens 100 Meter Abstand zu Menschenansammlungen gelten aber auch die Vorschriften des Datenschutzgesetzes und der Schutz der Privatsphäre: Wenn die Möglichkeit besteht, dass auf Ihrem Video Menschen zu erkennen sind oder wenn Sie über fremden Gärten fliegen, sind Sie verpflichtet, sich von den jeweiligen Personen eine Erlaubnis einzuholen.

Beim sogenannten FPV-Fliegen (First Person View) verfolgt die Pilotin oder der Pilot die Drohne auf einer Videobrille oder auf einem Monitor. Eine zweite Person muss in diesem Fall an Ihrem Standort sein und immer direkten Sichtkontakt zur Drohne haben um jederzeit die Steuerung übernehmen zu können. Sonst brauchen Sie eine Spezialbewilligung des BAZL.

FPV-Drohnen werden oftmals für Drohnen-Rennen eingesetzt. Für ein solches Rennen müssen Sie beim BAZL eine Bewilligung einholen.

Auch bei einer kleineren Drohne können die Rotoren zu schweren Schnittverletzungen führen. Stürzt eine Drohne ab, kann sie Personen am Boden verletzen. Tief fliegende Drohnen können Tiere in Panik versetzen. Nehmen Sie daher Rücksicht auf Mensch und Tier beim Drohnenflug. Wenn sich andere Luftfahrzeuge wie Helikopter oder Flugzeuge in der Luft befinden, landen Sie.

Eine allgemeine Beschwerdestelle gegen verbotene oder belästigende Drohnenflüge gibt es nicht. Am besten sprechen Sie die Pilotin oder den Piloten an. Sollte das nichts bringen, können Sie sich bei der Polizei beschweren.

Die Drohnenverordnung klärt hier zu Lande, wo man mit seiner Drohne fliegen darf und wo nicht.

Wer darf wo mit seiner Drohne fliegen? Eine sehr wichtige Frage, die sich nicht nur Anfängern stellt. Der nachfolgende Ratgeber soll euch einen Überblick über die aktuellen Regelungen geben, die festlegen, wo man seine Drohne steigen lassen kann und wo nicht.

Drohnenverordnung

Achtung: Die hier genannten Regelungen und Gesetze haben größtenteils seit dem 31.12.2020 keine Gültigkeit mehr. Seit diesem Datum wurden sie von der neuen EU-Drohnenverordnung abgelöst. Alle Informationen zu den neuen Regelungen findet ihr in der Verlinkung. Drohnenpiloten aus Deutschland können auf folgenden Artikel ausweichen Drohnen Gesetze und Regelungen in Deutschland. Drohnenpiloten aus Österreich finden alle wichtigen Informationen in diesem Artikel Drohnen Gesetze und Regelungen in Österreich.

ALTE REGELUNGEN bis 31.12.2020

Wer was mit seiner Drohne anstellen darf, ist in Deutschland in der so genannten „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ geregelt. Diese Drohnenverordnung ist am 07. April 2017 hier zu Lande in Kraft getreten und wurde von Verkehrsminister Dobrindt verabschiedet. Dieser meinte dazu:

„Drohnen bieten ein großes Potenzial – privat wie gewerblich. Immer mehr Menschen nutzen sie. Je mehr Drohnen aufsteigen, desto größer wird die Gefahr von Kollisionen, Abstürzen oder Unfällen. Für die Nutzung von Drohnen sind deshalb klare Regeln nötig. Um der Zukunftstechnologie Drohne Chancen zu eröffnen und gleichzeitig die Sicherheit im Luftraum deutlich zu erhöhen, habe ich eine Neuregelung auf den Weg gebracht. Neben der Sicherheit verbessern wir damit auch den Schutz der Privatsphäre.“

Die Verordnung soll den Betrieb von Drohnen für private und gewerbliche Piloten vereinheitlichen und auch vereinfachen. Das gelingt auch zum Teil, kann in einigen Fällen aber noch offene Fragen zurücklassen oder einige Flüge nur mit viel bürokratischem Aufwand ermöglichen. In diesem Artikel gehen wir nur auf den aktuellen Stand seit dem 07. April 2017 ein. Vorher geltende Regelungen haben ihre Wirksamkeit verloren und sind somit nicht mehr von Bedeutung. Aus diesem Grund finden sich in diesem Artikel nur die aktuell gültigen Regelungen wieder.

Wo darf man eine drohne fliegen lassen
Die ALTE Drohnenverordnung (bis 31.12.2020) in der Übersicht. Bildquelle: BMVI

Dieser Abschnitt hat seit dem 01.01.2021 keine vollständige Gültigkeit mehr. Für die aktuellen Regelungen schaue dir bitte die Zusammenfassung der neuen EU-Drohnenverordnung an. Nur noch ein Teil der in diesem Abschnitt genannten Punkte hat noch Gültigkeit.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur fasst die wesentlichen Regelungen auf ihrer Webseite zusammen. Nachfolgend findet sich die wesentliche Zusammenfassung ergänzt um weitere Hinweise zu Flugverboten. Alle Infos stammen direkt vom Ministerium.

  1. Kennzeichnungspflicht: Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg müssen künftig gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers.
  2. Kenntnisnachweis: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 2 kg ist künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch a) gültige Pilotenlizenz, b) Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre c) Bescheinigung nach Einweisung durch einen beauftragten Luftsportverband (DMFV oder DAeC) oder eines von ihm beauftragten Vereins (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre. Die Bescheinigungen gelten für 5 Jahre. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich.
  3. Erlaubnisfreiheit: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg ist grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich. Der Betrieb durch Behörden ist generell erlaubnisfrei, wenn dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet, ebenso der Betrieb durch Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z.B.Feuerwehren, THW, DRK etc..
  4. Erlaubnispflicht: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen über 5 kg und für den Betrieb bei Nacht ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.
  5. Chancen für die Zukunftstechnologie: Gewerbliche Nutzer brauchten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen bisher eine Erlaubnis – unabhängig vom Gewicht. Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können dies künftig für Geräte ab 5 kg erlauben.
  6. Ausweichpflicht: Unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle sind verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.
  7. Einsatz von Videobrillen: Flüge mithilfe einer Videobrille sind erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Dies gilt als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers.
  8. Betriebsverbot: Ein Betriebsverbot gilt künftig für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme
    • außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg;
    • in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Krankenhäusern, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten;
    • über bestimmten Verkehrswegen;
    • in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen),
    • in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn, der Betrieb findet auf einem Gelände statt, für das eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist, oder, soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über einen Kenntnisnachweis.
    • über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu,
    • über 25 kg (gilt nur für „Unbemannte Luftfahrtsysteme“).

Flugverbotszonen/No-Fly-Zones

Dieser Abschnitt hat vorerst auch mit der neuen EU-Drohnenverordnung Gültigkeit.

Zusätzliche Verbote sind wie folgt formuliert:

  • über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen;
  • über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der Energieerzeugung und – verteilung sowie über Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, soweit nicht der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat;
  • über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben sowie von Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden, so-weit nicht die Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat;
  • über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, soweit nicht die zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat;
  • über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, Nationalparken im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften nicht abweichend geregelt ist;
  • unbeschadet des § 21 in Kontrollzonen, es sei denn, die Flughöhe übersteigt nicht 50 Meter über Grund,
  • zum Transport von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen, von radioaktiven Stoffen, von gefährlichen Stoffen und Gemischen gemäß § 3 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, von Biostoffen der Risikogruppen 2 bis 4 gemäß § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung sowie von Gegenständen, Flüssigkeiten oder gasförmigen Substanzen, die geeignet sind, bei Abwurf oder Freisetzung Panik, Furcht oder Schrecken bei Menschen hervorzurufen;
  • über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Krankenhäusern.

Es handelt sich hirbei um eine vereinfachte Zusammenfassung aus den regulären Gesetzestexten. Die konkreten Paragraphen finden sich in voller Länge im folgenden Auszug der Gesetzestexte. Wir empfehlen jedem diese Seiten zu lesen um wirklich ausführlich informiert zu sein.

Die zuständige Landesluftfahrtbehörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz darstellt und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. Insbesondere bei einem geplanten Betrieb außerhalb der Sichtweite lässt sich die Genehmigungsbehörde eine objektive Sicherheitsbewertung vorlegen.

Apps zur Flugplanung

Um bei den zahlreiche Regelungen den Überblick behalten zu können, kann man sich einiger Apps bedienen. Viele Apps ermöglichen über eine Standortsuche die direkte Anzeige aller für das geplante Fluggebiet relevanter Regelungen. So lässt sich schnell und einfach erkennen, was man bei einem Flug beachten muss, ob und welche Genehmigungen man braucht und ob man in dem gewünschten Gebiet überhaupt fliegen darf.

Eine Auflistung der unserer Meinung nach besten Apps für Drohnenpiloten haben wir in einem entsprechenden Artikel zusammengefasst: Die besten Apps für Drohnenpiloten

Konkrete Beispiele

Viele der Punkte von oben beziehen sich auf einzelne Regelungen. Für einen konkreten Einsatz muss man sich entsprechend alle zutreffenden Punkte angucken um zu entscheiden, ob und wie man nun bei einem geplanten Drohnenflug fliegen darf. Nachfolgend liefern wir einige häufige Situationen und erklären im Detail, was für den konkret beschriebenen Fall zutrifft.

Vor dem ersten Drohnenflug

Der erste Drohnenflug ist eine spannende Sache. Damit es keine bösen Überraschungen gibt, sollten jedoch einige Punkte beachtet werden. Wo darf ich fliegen? Brauche ich Genehmigungen? Was ist zu beachten? Diese und weitere Fragen beantworten wir euch im folgenden Ratgeber. So wird euer erster Drohnenflug ein voller Erfolg.

Separater Artikel: Der erste Drohnenflug – das musst du wissen!

Drohnen über fremde Grundstücke fliegen lassen

Eine der ersten Fragen die sich angehenden Drohnenpiloten stellt ist sicherlich die, ob sie mit ihrer Drohne über fremde Grundstücke fliegen dürfen. Die Antwort darauf ist recht eindeutig.

Separater Artikel: Mit der Drohne über fremde Grundstücke fliegen – erlaubt oder nicht?

Drohne auf eigenem Grundstück fliegen lassen

Eine weitere häufige Fragen die sich neue Drohnenpiloten stellen: Darf ich meine Drohne auf meinem eigenen Grundstück fliegen? Die Antwort darauf liefert euch der folgende Artikel.

Separater Artikel: Drohne auf eigenem Grundstück fliegen

An Silvester mit der Drohen fliegen

Wie sieht es eigentlich mit dem Drohnenfliegen an Silvester aus? Was ist erlaubt? Was ist verboten? Wir klären euch auf.

Separater Artikel: Drohnen an Silvester fliegen – Verbote und Informationen

Drohne fliegen bei schlechtem Wetter

Da nicht immer nur die Sonne scheint, steht man früher oder später vor der Frage, ob man denn auch bei schlechtem Wetter mit seiner Drohne fliegen darf. Denn auch bei schlechtem Wetter kann man stimmungsvolle Aufnahmen machen. Der nachfolgende Ratgeber soll euch dabei einige Hilfestellungen liefern.

Separater Artikel: Drohne fliegen bei schlechtem Wetter – das ist zu beachten

Drohne bei Nacht / Dämmerung fliegen

Darf man Drohnen auch nachts oder bei Dämmerung fliegen? Hierfür gibt es klare Regeln. Wir sagen euch, was ihr beachten müsst und was erlaubt ist.

Separater Artikel: Drohne bei Nacht / Dämmerung fliegen – Erlaubt oder nicht?

Kommerzielle Drohnenflüge

Besitzer einer Drohne werden vermutlich früher oder später mit dem Gedanken spielen mit ihrer Drohne gewerblich tätig zu werden. Das heißt also gegen Bezahlung Luftbildaufnahmen anzufertigen. Was es bei kommerziellen Drohnenflügen zu beachten gibt, erfahrt ihr in diesem Artikel.

Separater Artikel: Kommerzielle Drohnenflüge – alle wichtigen Infos

Quellen

Sämtlich hier zusammengetragenen Informationen spiegeln den zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels aktuellen Stand wieder und stammen aus folgenden Quellen.

BMVI

Kategorien: Drohnen-Wissen, Ratgeber