Wie viel darf ich neben der Schule arbeiten?

Wenn du noch keine 18 Jahre alt bist, müssen du und dein Arbeitgeber ein spezielles Gesetz berücksichtigen – das Jugend­arbeits­schutz­gesetz (JArbSchG). In diesem Gesetz ist nach Altersgruppen klar geregelt, wie viele Stunden du arbeiten darfst, welche Pausen einzuhalten sind und welche Tätigkeiten für dich verboten sind.
Wie der Name schon sagt, soll es dich schützen – in erster Linie vor gesundheitlichen Schäden, aber auch davor, dass deine schulischen Leistungen nicht unter einem Nebenjob leiden.

Das Gesetz unterscheidet zwischen Kindern und Jugendlichen. Nach dem Gesetz sind aber auch "Jugendliche", die zur (Pflicht-)Schule gehen, noch "Kinder". Wer was darf, steht hier:

Kinder (bis 12 Jahre)

Unter 13 Jahren darfst du prinzipiell gar nicht arbeiten – mit Ausnahme innerhalb deiner Familie.

Kinder (13 bis 14 Jahre)

Ab deinem 13. Geburtstag kannst du einen Job annehmen, wenn deine Eltern dieser Arbeit zustimmen. Außerdem darf die Arbeit weder deine Gesundheit gefährden, deinen Schulbesuch behindern, noch darf dich die Arbeit so belasten, dass du in der Schule dem Stoff nicht mehr folgen kannst. Konkret heißt das: Du darfst nicht mehr als zwei Stunden täglich arbeiten. Weiterhin darfst du weder vor dem Schulunterricht noch nach 18 Uhr arbeiten.

Egal welcher Arbeit du nachgehst, dein Arbeitgeber muss immer darauf achten, dass du nicht gefährdet wirst – weder sittlich noch durch gefährliche Tätigkeiten (z.B. Basteleien an Stromleitungen) oder Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen. Außerdem darfst du nicht frei zugänglich und unbeaufsichtigt an Tabak und Alkohol heran.

Neben dem Jugend­arbeits­schutz­gesetz gilt für Kinder zusätzlich die Kinder­arbeits­schutz­ver­ordnung. Hier ist genau geregelt, welchen Tätigkeiten du nachgehen darfst, um dein Taschengeld aufzubessern. Dazu gehören:

Eine genaue Auflistung der zulässigen Beschäftigungen findest du hier.

Jugendliche (15 bis 17 Jahre)

Für Jugendliche, die arbeiten wollen, sind die Einschränkungen nicht ganz so krass. Prinzipiell darfst du dann bis zu 8 Stunden täglich und in der Woche maximal 40 Stunden arbeiten. Allerdings aufpassen: Wenn du zwar vom Alter her "Jugendlicher" bist, aber noch zur Schule gehen musst (Schulpflicht!), dann gilt für dich grundsätzlich der Abschnitt "Kinder" – allerdings mit der Ausnahme, dass du pro Jahr 4 Wochen in den Schulferien arbeiten darfst. Auch du benötigst eine Ein­ver­ständnis­erklä­rung eines Erziehungs­berechtigten.

Ansonsten gilt für Jugendliche, dass sie nur zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends beschäftigt werden dürfen. Eine Ausnahme, wenn du schon 16 bist: Du darfst im Gaststätten­gewerbe (z.B. als Kellner/in) bis 22 Uhr und in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr arbeiten.

Samstags und sonntags gilt generell ein Arbeitsverbot. Ausnahmen sind aber an Samstagen möglich z.B. in Krankenhäusern, in "offenen Verkaufsstellen" (Bäckerei, Supermarkt, Kiosk etc.), im Gaststätten­gewerbe, beim Sport und in Reparatur­werkstätten. An Sonntagen ist per Gesetz eigentlich nur die Arbeit im Gaststätten­gewerbe und in Krankenhäusern als Ausnahme zu nennen.

Jugendliche dürfen nicht in Bereichen arbeiten, die gefährlich sind. Darunter fallen sittliche Gefahren, Lärm, gefährliche Stoffe, außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder generell Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, denen sich Jugendliche nicht bewusst sind oder diese nicht einschätzen können.

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Vie­le Schü­ler möch­ten sich ne­ben­bei noch et­was da­zu ver­die­nen, um nicht für je­de Klei­nig­keit die El­tern um Geld an­pum­pen zu müs­sen. Aber ab wann ist Schü­ler­ar­beit er­laubt und kann ich mit 14, 15, 16 oder 17 Jah­ren oh­ne Wei­te­res ei­nen Ne­ben­job an­neh­men?

Wir er­klä­ren, wel­che Re­ge­lun­gen im Ar­beits­recht Schü­ler be­züg­lich der Al­ter­s­ein­schrän­kung, Ar­beits­zeit ken­nen soll­ten, wel­che Tä­tig­kei­ten du über­haupt aus­üben darfst und ob du noch in der So­zi­al­ver­si­che­rung dei­ner El­tern blei­ben darfst.

Schnell­na­vi­ga­ti­on

Un­ter 13 Jah­ren

Mit 13 und 14 Jah­ren

Mit 15, 16 und 17 Jah­ren

Min­dest­lohn

So­zi­al­ver­si­che­rung und Steu­ern

Stu­den­ten­jobs von JOB­RUF

Zu­sam­men­fas­sung

Un­ter 13 Jah­ren: Be­zahl­te Ar­beit nicht er­laubt

Wie viel darf ich neben der Schule arbeiten?
Für Kin­der un­ter 13 Jah­ren ist es ge­ne­rell ver­bo­ten zu ar­bei­ten.

Le­dig­lich nicht be­zahl­te au­ßer­schu­li­sche Tä­tig­kei­ten – et­wa im Rah­men ei­ner ärzt­lich ver­ord­ne­ten Be­schäf­ti­gungs- und Ar­beits­the­ra­pie, ei­nes Be­triebs­prak­ti­kums oder rich­ter­lich ver­ord­ne­ter So­zi­al­stun­den – dür­fen aus­ge­übt wer­den.

Er­laubt sind selbst­ver­ständ­lich klei­ne Hilfs­ar­bei­ten in­ner­halb dei­ner Fa­mi­lie, z. B. Staub sau­gen oder dei­ner Groß­mut­ter beim Ein­kau­fen zu hel­fen.

Auch wenn dei­ne Fa­mi­lie ei­nen land­wirt­schaf­li­chen Be­trieb hat, darfst du beim Ver­sor­gen der Tie­re mit­hel­fen. 

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Ar­bei­ten als Schü­ler mit 13 und 14 Jah­ren: Mit Ein­schrän­kun­gen mög­lich

Kin­der mit 13 und 14 Jah­ren dür­fen mit Zu­stim­mung der El­tern be­reits ein­fa­che Ar­bei­ten für ma­xi­mal 2 Std./Tag ver­rich­ten. § 2 der Kin­der­ar­beits­schutz­ver­ord­nung (kurz: KindArb­SchV) re­gelt ge­nau, in wel­chen Be­rei­chen du ar­bei­ten darfst.

Er­laubt sind:

  • Aus­tra­gen von Zei­tun­gen, Pro­spek­ten u. ä.
  • Tä­tig­kei­ten in pri­va­ten und land­wirt­schaft­li­chen Haus­hal­ten (Bo­ten­gän­ge, Ba­by­sit­ter-Jobs, Nach­hil­fe-Jobs, Tier­be­treu­ung, Ein­kau­fen mit Aus­nah­me von Al­ko­hol und Ta­bak­wa­re)
  • Tä­tig­kei­ten in land­wirt­schaft­li­chen Be­trie­ben (Ern­te und Feld­be­stel­lung, Selbst­ver­mark­tung land­wirt­schaft­li­cher Er­zeug­nis­se, Ver­sor­gung der Tie­re)
  • Hand­rei­chun­gen beim Sport
  • Tä­tig­kei­ten bei nicht­ge­werb­li­chen Ak­tio­nen und Ver­an­stal­tun­gen von Kir­chen, Ver­ei­nen u. ä.

Au­ßer­dem muss der Ne­ben­job wei­te­re for­ma­le An­for­de­run­gen er­fül­len, da­mit die kör­per­li­che und geis­ti­ge Ent­wick­lung von Kin­dern kei­nen Scha­den neh­men kann:

  • Die Ar­beit muss leicht und für Kin­der ge­eig­net sein
  • Der Ar­beits­ein­satz darf nicht vor oder wäh­rend der Schul­zeit er­fol­gen
  • Der Schul­be­such und sämt­li­che Maß­nah­men zur Be­rufs­wahl dür­fen nicht ge­stört wer­den
  • Si­cher­heit, Ge­sund­heit und Ent­wick­lung dür­fen nicht nach­tei­lig be­ein­flusst wer­den

Ach­tung:
All die­se Re­geln gel­ten un­ab­hän­gig da­von, ob du wäh­rend des Schul­jah­res oder in den Som­mer­fe­ri­en ar­bei­test. Wenn du al­so mit 13 oder 14 in den Fe­ri­en ar­bei­ten möch­test, so darf du das trotz aus­rei­chen­der Frei­zeit den­noch nicht mehr als 2 Std täg­lich.

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Schü­ler­ar­beit mit 15, 16 und 17 Jah­ren: Schul­pflicht be­ach­ten

Falls du noch schul­pflich­tig bist, gel­ten für die Schü­ler­ar­beit mit 15, 16 und 17 Jah­ren wei­ter­hin die Re­ge­lung der Kin­der­ar­beits­schutz­ver­ord­nung , wie sie auch für 13 und 14jäh­ri­ge gel­ten. Je nach Bun­des­land dau­ert die Voll­zeit­schul­pflicht 9 oder 10 Jah­re; hier fin­dest du ei­ne Über­sicht der Re­ge­lun­gen in den ein­zel­nen Bun­des­län­dern.

Falls du dich nach dem En­de der ge­setz­li­chen Schul­pflicht frei­wil­lig für ei­nen wei­te­ren Be­such der Schu­le ent­schei­dest – zum Bei­spiel um Ab­itur zu ma­chen oder die Be­rufs­schu­le zu be­su­chen –, fin­det der drit­te Ab­schnitt des Ju­gend­ar­beits­schutz­ge­set­zes (JArb­SchG) An­wen­dung:

  • Der Un­ter­richt hat Vor­rang und darf durch dei­nen Ne­ben­job nicht ne­ga­tiv be­ein­flusst wer­den (schlech­te No­ten oder so­gar das Sit­zen blei­ben soll so ver­hin­dert wer­den)
  • Du darfst au­ßer­dem ma­xi­mal 8 Std./Tag und 40 Std./Wo­che ar­bei­ten (in der Re­gel nur wäh­rend den Fe­ri­en mög­lich)
  • Du darfst nur zwi­schen 6 und 20 Uhr ar­bei­ten (Aus­nah­men gibt es nur für we­ni­ge Be­ru­fe: ab 16 im Gast­stät­ten- und Schau­stel­ler­ge­wer­be bis 22 Uhr, in mehr­schich­ti­gen Be­trie­ben bis 23 Uhr, in der Land­wirt­schaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr und in Bä­cke­rei­en und Kon­di­to­rei­en ab 5 Uhr (mit 17 ab 4 Uhr)
  • Du darfst nur in Aus­nah­me­fäl­len am Wo­chen­en­de ar­bei­ten (in der Kran­ken­pfle­ge, Land­wirt­schaft, Gas­tro­no­mie o. ä.)

Wie viel darf ich neben der Schule arbeiten?
Das Ar­bei­ten in den Fe­ri­en ist „frei­wil­li­gen Schü­lern“ ab 15 Jah­ren (Se­kun­dar­stu­fe 2, Ab­itu­ri­ent etc.) für bis zu 4 Wo­chen und ma­xi­mal 8 Std. täg­lich an 5 Ta­gen pro Wo­che er­laubt.

Als Be­rufs­schü­ler muss dir dein Ar­beit­ge­ber, in des­sen Be­trieb du den prak­ti­schen Teil der Aus­bil­dung ab­sol­vierst, die Auf­nah­me ei­nes Ne­ben­jobs grund­sätz­lich ge­neh­mi­gen. Denn dein Ur­laub dient als Er­ho­lung und soll­te nicht zum Ar­bei­ten ge­nutzt wer­den.

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Min­dest­lohn gilt nicht

Für Per­so­nen un­ter 18 oh­ne ab­ge­schlos­se­ne Be­rufs­aus­bil­dung gilt der flä­chen­de­cken­de Min­dest­lohn lei­der nicht (§ 22 des Min­dest­l­ohn­ge­set­zes).

Dein Ar­beit­ge­ber ist al­so nicht ver­pflich­tet, dir min­des­tens 8,84 €/Std. zu zah­len, wenn du noch min­der­jäh­rig bist.

JOB­RUF möch­te dir al­ler­dings at­trak­ti­ve Job­an­ge­bo­te vor­stel­len und ach­tet dar­auf, dass die Min­des­tent­loh­nung für ei­nen Ne­ben­job 9 €/Std. nicht un­ter­schrit­ten wird.

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So­zi­al­ver­si­che­rung und Steu­ern bei Schü­ler­ar­beit

Für Schü­ler­ar­beit zahlst du kei­ne So­zi­al­ver­si­che­rung, so­lan­ge sie als Mi­ni­job aus­ge­übt wird. Du darfst al­so bei ei­ner re­gel­mä­ßi­gen Be­schäf­ti­gung nicht mehr als 450 €/Mo­nat ver­die­nen (Stand 2018). Aus­nah­me ist ei­ne kurz­fris­ti­ge Be­schäf­ti­gung in den Schul­fe­ri­en – hier ist bis zu ei­ner Dau­er von ins­ge­samt 20 Ta­gen/Jahr ein Mehr­ver­dienst mög­lich. Wenn du nicht mehr schul­pflich­tig bist, sind 70 Ta­ge/Jahr er­laubt (Stand 2018).

Als Mi­ni­job­ber bist du au­ßer­dem ver­si­che­rungs­frei in Kran­ken-, Pfle­ge- und Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung. Von der ver­pflich­ten­den Ren­ten­ver­si­che­rung kannst du dich be­frei­en las­sen. Steu­ern fal­len für ei­nen Mi­ni­job­ber nicht an.

Als Mi­ni­job­ber bist du auch wei­ter­hin bei­trags­frei über dei­ne El­tern in der Fa­mi­li­en­ver­si­che­rung kran­ken­ver­si­chert.

Ach­tung:
Zu­sam­men­ge­rech­net darfst du nicht mehr als 8.004 €/Jahr (Stand 2018) ver­die­nen. Über­schrei­test du die­se Gren­ze, fal­len Steu­ern an, du zahlst vol­le So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, musst dich ei­gen­stän­dig kran­ken­ver­si­chern und u. U. kann be­reits er­hal­te­nes Kin­der­geld zu­rück­ge­for­dert wer­den.

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Schü­ler­jobs bei JOB­RUF fin­den

Ne­ben­jobs für Ju­gend­li­che und Stu­den­ten bie­ten ei­ne gu­te Mög­lich­keit, ne­ben­bei et­was da­zu zu ver­die­nen und gleich­zei­tig auch et­was Ab­wechs­lung zur Pau­ke­rei. Die Stu­den­ten­ver­mitt­lung JOB­RUF bie­tet ei­ne Men­ge span­nen­de Job­an­ge­bo­te auch für Schü­ler – z. B. als Nach­hil­fe­leh­rer, Ba­by­sit­ter oder Gar­ten­hel­fer.

Jetzt pas­sen­de Schü­ler­jobs fin­den

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Schü­ler­ar­beit - Al­le In­fos auf ei­nen Blick:

  • Schü­ler un­ter 13 dür­fen kei­ne be­zahl­te Ar­beit aus­üben
  • Zwi­schen 13 und 15 Jah­ren darf nur ma­xi­mal 2 Std. täg­lich ge­ar­bei­tet wer­den
  • Ab 15 darfst du als Schul­pflich­ti­ger nur zwi­schen 6 und 20 Uhr ar­bei­ten
  • Vor­rang hat im­mer der Un­ter­richt. Die­ser darf durch den Ne­ben­job nicht ge­fähr­det wer­den.
  • Es gibt stren­ge Vor­schrif­ten zur Ar­beits­zeit
  • Du darfst nur in be­stimm­ten Be­rei­chen Ar­beit an­neh­men
  • Der Min­dest­lohn gilt nicht für Ju­gend­li­che
  • Für Schü­ler­ar­beit im Mi­ni­job zahlst du kei­ne So­zi­al­ver­si­che­rung

Ant­wor­ten auf häu­fi­ge Fra­gen

Für Kin­der un­ter 13 Jah­ren ist es ge­ne­rell ver­bo­ten zu ar­bei­ten. Er­laubt sind selbst­ver­ständ­lich klei­ne Hilfs­ar­bei­ten in­ner­halb dei­ner Fa­mi­lie, z. B. Staub sau­gen oder dei­ner Groß­mut­ter beim Ein­kau­fen zu hel­fen. 

Kin­der mit 13 und 14 Jah­ren dür­fen mit Zu­stim­mung der El­tern be­reits ein­fa­che Ar­bei­ten für ma­xi­mal 2 Std./Tag ver­rich­ten. § 2 der Kin­der­ar­beits­schutz­ver­ord­nung (kurz: KindArb­SchV) re­gelt ge­nau, in wel­chen Be­rei­chen du ar­bei­ten darfst. 

Falls du noch schul­pflich­tig bist, gel­ten für die Schü­ler­ar­beit mit 15, 16 und 17 Jah­ren wei­ter­hin die Re­ge­lung der Kin­der­ar­beits­schutz­ver­ord­nung , wie sie auch für 13 und 14jäh­ri­ge gel­ten. Das Ar­bei­ten in den Fe­ri­en ist „frei­wil­li­gen Schü­lern“ ab 15 Jah­ren (Se­kun­dar­stu­fe 2, Ab­itu­ri­ent etc.) für bis zu 4 Wo­chen und ma­xi­mal 8 Std. täg­lich an 5 Ta­gen pro Wo­che er­laubt.

Für Per­so­nen un­ter 18 oh­ne ab­ge­schlos­se­ne Be­rufs­aus­bil­dung gilt der flä­chen­de­cken­de Min­dest­lohn lei­der nicht (§ 22 des Min­dest­l­ohn­ge­set­zes). Dein Ar­beit­ge­ber ist al­so nicht ver­pflich­tet, dir min­des­tens 9,50 €/Std. zu zah­len, wenn du noch min­der­jäh­rig bist.

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