Wenn du noch keine 18 Jahre alt bist, müssen du und dein Arbeitgeber ein spezielles Gesetz berücksichtigen – das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). In diesem Gesetz ist nach Altersgruppen klar geregelt, wie viele Stunden du arbeiten darfst, welche Pausen einzuhalten sind und welche Tätigkeiten für dich verboten sind. Show
Das Gesetz unterscheidet zwischen Kindern und Jugendlichen. Nach dem Gesetz sind aber auch "Jugendliche", die zur (Pflicht-)Schule gehen, noch "Kinder". Wer was darf, steht hier: Kinder (bis 12 Jahre)Unter 13 Jahren darfst du prinzipiell gar nicht arbeiten – mit Ausnahme innerhalb deiner Familie. Kinder (13 bis 14 Jahre)Ab deinem 13. Geburtstag kannst du einen Job annehmen, wenn deine Eltern dieser Arbeit zustimmen. Außerdem darf die Arbeit weder deine Gesundheit gefährden, deinen Schulbesuch behindern, noch darf dich die Arbeit so belasten, dass du in der Schule dem Stoff nicht mehr folgen kannst. Konkret heißt das: Du darfst nicht mehr als zwei Stunden täglich arbeiten. Weiterhin darfst du weder vor dem Schulunterricht noch nach 18 Uhr arbeiten. Egal welcher Arbeit du nachgehst, dein Arbeitgeber muss immer darauf achten, dass du nicht gefährdet wirst – weder sittlich noch durch gefährliche Tätigkeiten (z.B. Basteleien an Stromleitungen) oder Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen. Außerdem darfst du nicht frei zugänglich und unbeaufsichtigt an Tabak und Alkohol heran. Neben dem Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für Kinder zusätzlich die Kinderarbeitsschutzverordnung. Hier ist genau geregelt, welchen Tätigkeiten du nachgehen darfst, um dein Taschengeld aufzubessern. Dazu gehören: Eine genaue Auflistung der zulässigen Beschäftigungen findest du hier. Jugendliche (15 bis 17 Jahre)Für Jugendliche, die arbeiten wollen, sind die Einschränkungen nicht ganz so krass. Prinzipiell darfst du dann bis zu 8 Stunden täglich und in der Woche maximal 40 Stunden arbeiten. Allerdings aufpassen: Wenn du zwar vom Alter her "Jugendlicher" bist, aber noch zur Schule gehen musst (Schulpflicht!), dann gilt für dich grundsätzlich der Abschnitt "Kinder" – allerdings mit der Ausnahme, dass du pro Jahr 4 Wochen in den Schulferien arbeiten darfst. Auch du benötigst eine Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten. Ansonsten gilt für Jugendliche, dass sie nur zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends beschäftigt werden dürfen. Eine Ausnahme, wenn du schon 16 bist: Du darfst im Gaststättengewerbe (z.B. als Kellner/in) bis 22 Uhr und in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr arbeiten. Samstags und sonntags gilt generell ein Arbeitsverbot. Ausnahmen sind aber an Samstagen möglich z.B. in Krankenhäusern, in "offenen Verkaufsstellen" (Bäckerei, Supermarkt, Kiosk etc.), im Gaststättengewerbe, beim Sport und in Reparaturwerkstätten. An Sonntagen ist per Gesetz eigentlich nur die Arbeit im Gaststättengewerbe und in Krankenhäusern als Ausnahme zu nennen. Jugendliche dürfen nicht in Bereichen arbeiten, die gefährlich sind. Darunter fallen sittliche Gefahren, Lärm, gefährliche Stoffe, außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder generell Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, denen sich Jugendliche nicht bewusst sind oder diese nicht einschätzen können. « zur Übersicht
Viele Schüler möchten sich nebenbei noch etwas dazu verdienen, um nicht für jede Kleinigkeit die Eltern um Geld anpumpen zu müssen. Aber ab wann ist Schülerarbeit erlaubt und kann ich mit 14, 15, 16 oder 17 Jahren ohne Weiteres einen Nebenjob annehmen? Wir erklären, welche Regelungen im Arbeitsrecht Schüler bezüglich der Alterseinschränkung, Arbeitszeit kennen sollten, welche Tätigkeiten du überhaupt ausüben darfst und ob du noch in der Sozialversicherung deiner Eltern bleiben darfst. SchnellnavigationUnter 13 Jahren Mit 13 und 14 Jahren Mit 15, 16 und 17 Jahren Mindestlohn Sozialversicherung und Steuern Studentenjobs von JOBRUF Zusammenfassung Unter 13 Jahren: Bezahlte Arbeit nicht erlaubtFür Kinder unter 13 Jahren ist es generell verboten zu arbeiten.Lediglich nicht bezahlte außerschulische Tätigkeiten – etwa im Rahmen einer ärztlich verordneten Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, eines Betriebspraktikums oder richterlich verordneter Sozialstunden – dürfen ausgeübt werden. Erlaubt sind selbstverständlich kleine Hilfsarbeiten innerhalb deiner Familie, z. B. Staub saugen oder deiner Großmutter beim Einkaufen zu helfen. Auch wenn deine Familie einen landwirtschaflichen Betrieb hat, darfst du beim Versorgen der Tiere mithelfen. Nach oben Arbeiten als Schüler mit 13 und 14 Jahren: Mit Einschränkungen möglichKinder mit 13 und 14 Jahren dürfen mit Zustimmung der Eltern bereits einfache Arbeiten für maximal 2 Std./Tag verrichten. § 2 der Kinderarbeitsschutzverordnung (kurz: KindArbSchV) regelt genau, in welchen Bereichen du arbeiten darfst. Erlaubt sind:
Außerdem muss der Nebenjob weitere formale Anforderungen erfüllen, damit die körperliche und geistige Entwicklung von Kindern keinen Schaden nehmen kann:
Achtung: Nach oben Schülerarbeit mit 15, 16 und 17 Jahren: Schulpflicht beachtenFalls du noch schulpflichtig bist, gelten für die Schülerarbeit mit 15, 16 und 17 Jahren weiterhin die Regelung der Kinderarbeitsschutzverordnung , wie sie auch für 13 und 14jährige gelten. Je nach Bundesland dauert die Vollzeitschulpflicht 9 oder 10 Jahre; hier findest du eine Übersicht der Regelungen in den einzelnen Bundesländern. Falls du dich nach dem Ende der gesetzlichen Schulpflicht freiwillig für einen weiteren Besuch der Schule entscheidest – zum Beispiel um Abitur zu machen oder die Berufsschule zu besuchen –, findet der dritte Abschnitt des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) Anwendung:
Als Berufsschüler muss dir dein Arbeitgeber, in dessen Betrieb du den praktischen Teil der Ausbildung absolvierst, die Aufnahme eines Nebenjobs grundsätzlich genehmigen. Denn dein Urlaub dient als Erholung und sollte nicht zum Arbeiten genutzt werden. Nach oben Mindestlohn gilt nichtFür Personen unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt der flächendeckende Mindestlohn leider nicht (§ 22 des Mindestlohngesetzes). Dein Arbeitgeber ist also nicht verpflichtet, dir mindestens 8,84 €/Std. zu zahlen, wenn du noch minderjährig bist. JOBRUF möchte dir allerdings attraktive Jobangebote vorstellen und achtet darauf, dass die Mindestentlohnung für einen Nebenjob 9 €/Std. nicht unterschritten wird. Nach oben Sozialversicherung und Steuern bei SchülerarbeitFür Schülerarbeit zahlst du keine Sozialversicherung, solange sie als Minijob ausgeübt wird. Du darfst also bei einer regelmäßigen Beschäftigung nicht mehr als 450 €/Monat verdienen (Stand 2018). Ausnahme ist eine kurzfristige Beschäftigung in den Schulferien – hier ist bis zu einer Dauer von insgesamt 20 Tagen/Jahr ein Mehrverdienst möglich. Wenn du nicht mehr schulpflichtig bist, sind 70 Tage/Jahr erlaubt (Stand 2018). Als Minijobber bist du außerdem versicherungsfrei in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Von der verpflichtenden Rentenversicherung kannst du dich befreien lassen. Steuern fallen für einen Minijobber nicht an. Als Minijobber bist du auch weiterhin beitragsfrei über deine Eltern in der Familienversicherung krankenversichert. Achtung: Nach oben Schülerjobs bei JOBRUF findenNebenjobs für Jugendliche und Studenten bieten eine gute Möglichkeit, nebenbei etwas dazu zu verdienen und gleichzeitig auch etwas Abwechslung zur Paukerei. Die Studentenvermittlung JOBRUF bietet eine Menge spannende Jobangebote auch für Schüler – z. B. als Nachhilfelehrer, Babysitter oder Gartenhelfer. Jetzt passende Schülerjobs finden Nach oben Schülerarbeit - Alle Infos auf einen Blick:
Antworten auf häufige Fragen
Für Kinder unter 13 Jahren ist es generell verboten zu arbeiten. Erlaubt sind selbstverständlich kleine Hilfsarbeiten innerhalb deiner Familie, z. B. Staub saugen oder deiner Großmutter beim Einkaufen zu helfen.
Kinder mit 13 und 14 Jahren dürfen mit Zustimmung der Eltern bereits einfache Arbeiten für maximal 2 Std./Tag verrichten. § 2 der Kinderarbeitsschutzverordnung (kurz: KindArbSchV) regelt genau, in welchen Bereichen du arbeiten darfst.
Falls du noch schulpflichtig bist, gelten für die Schülerarbeit mit 15, 16 und 17 Jahren weiterhin die Regelung der Kinderarbeitsschutzverordnung , wie sie auch für 13 und 14jährige gelten. Das Arbeiten in den Ferien ist „freiwilligen Schülern“ ab 15 Jahren (Sekundarstufe 2, Abiturient etc.) für bis zu 4 Wochen und maximal 8 Std. täglich an 5 Tagen pro Woche erlaubt.
Für Personen unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt der flächendeckende Mindestlohn leider nicht (§ 22 des Mindestlohngesetzes). Dein Arbeitgeber ist also nicht verpflichtet, dir mindestens 9,50 €/Std. zu zahlen, wenn du noch minderjährig bist. Bildquellen (v.o.n.u.):© Wokandapix / pixabay.com © Wokandapix / pixabay.com |