Was ist der unterschied zwischen regelinsolvenz und privatinsolvenz

Regelinsolvenz? Soll über das Vermögen eines in finanzielle Not geratenen Schuldners, auf Eigenantrag, ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, stellt sich nicht selten die Frage nach der richtigen Verfahrensart.

Denn mit der Verbraucherinsolvenz und der Regelinsolvenz, stehen den Gerichten gleich zwei mögliche Verfahrensarten zur Verfügung – deren feine Unterschiede sich für Laien jedoch nicht immer sofort erschließen …

Soviel vorweg: Strebt ein Schuldner nach Beendigung seines Insolvenzverfahrens und einer Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren die Restschuldbefreiung an, spielt es zunächst keine Rolle, ob sein Verfahren als Regel- oder Verbraucherinsolvenz eingestuft wurde. Jedoch muss der Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, ein Versuch zur Schuldenbereinigung vorausgegangen sein, bei dem der Schuldner zunächst außergerichtlich mit seinen Gläubigern verhandeln muss.

Erst wenn dieser so genannte Schuldenbereinigungsplan scheitert – und dieses Scheitern von einer geeigneten Stelle oder Person bescheinigt wurde, kann das Verfahren eröffnet werden. Beim Regelinsolvenzverfahren entfällt diese Verpflichtung dagegen. Das Verfahren kann sofort eröffnet werden. Neben diesem wohl augenfälligsten Unterschied, sind vor allem die Verfahrenskosten ausschlaggebend. Denn während die Verbraucherinsolvenz als Kleinverfahren nur geringe Kosten verursacht, kann ein Regelinsolvenzverfahren zusätzliche, nicht unerhebliche finanzielle Belastungen für einen Schuldner zur Folge haben.

So scheint es auch nicht weiter verwunderlich, dass sich Insolvenzgerichte immer wieder mit der Entscheidung über die richtige Verfahrensart konfrontiert sehen, wie auch ein aktuelles Urteil ((LG Hamburg, Beschl. v. 15.1.2013 – 326 T 150/12 (rechtskräftig)) zeigt. Hier hatte ein Schuldner, tätig in der Musikbranche, sofortige Beschwerde gegen die Einstufung seines Verfahrens als Regelinsolvenz eingelegt. Der vom Insolvenzgericht bestellte Gutachter empfahl, auf Grund der komplexen Arbeitssituation des Schuldners und Schulden in Höhe von über 1,5 Millionen Euro, die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens.

Zwar könne man den Schuldner, aufgrund seiner Teilzeittätigkeit als Direktor einer Hamburger Firma, durchaus als Arbeitnehmer – und damit als Verbraucher – einstufen. Dem entgegen stünde jedoch die 50%ige Beteiligung an einer ebenfalls in finanzieller Schieflage geratenen GmbH. Denn auch, wenn diese nicht mehr operativ tätig sei, befände sie sich eben auch noch nicht in der Abwicklung. Diese unternehmerische Beteiligung von 50%, reiche jedoch aus, um den Status als Verbraucher zu negieren.

Das Beispiel zeigt, dass die Kontaktaufnahme und Beauftragung einer kompetenten Schuldnerberatung überaus wichtig ist. Ein Schuldenberater prüft zunächst die Vermögenslage des jeweiligen Schuldners und gibt auf dieser Basis Empfehlungen, über Zeitpunkt und Erfolgsaussichten eines Insolvenzverfahrens.

§ 304 InsO – Grundsatz

Wenn es sich beim Schuldner um eine juristische Person, wie eine GmbH, OHG, AG usw. handelt, muss immer ein Regelinsolvenzverfahren durchgeführt werden.

Wenn der selbstständige Schuldner eine Person ist, muss geprüft werden, ob er noch eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, oder ausgeübt hat. Falls er trotz Insolvenz weiterhin selbstständig bleiben möchte, ist auch hier das Regelinsolvenzverfahren durchzuführen. Für den Fall, dass er die Firma aufgeben möchte, muss geprüft werden, ob die Vermögensverhältnisse überschaubar sind. Das bedeutet maximal 19 Gläubiger Gläubiger und das keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Das sind Verbindlichkeiten aus Sozialversicherungsabgaben und Lohnsteuerverbindlichkeiten. In diesem Fall kann das Verbraucherinsolvenzverfahren angewandt werden. Sind mehr als 19 Gläubiger oder Verbindlichkeiten aus Sozialführungsaufgaben und Steuerverbindlichkeiten vorhanden, muss das Regelinsolvenzverfahren durchgeführt werden.

Was ist bei einem Regelinsolvenzverfahren zu beachten!

Der Antrag auf ein Regelinsolvenzverfahren kann durch den Schuldner oder auch durch einen Gläubiger gestellt werden. In den meisten Fällen werden die Fremdanträge für ein Regelinsolvenzverfahren durch die Krankenkassen gestellt.

Falls der Fremdantrag von einer Krankenkasse gestellt wird, ist zu beachten, dass innerhalb von 14 Tagen ein Eigenantrag des Schuldners gestellt werden muss. Hat er dies unterlassen, erhält er nach Ablauf des Insolvenzverfahrens keine Restschuldbefreiung. Das bedeutet, dass nach Beendigung des Insolvenzverfahrens alle Schulden noch vorhanden sind. Aus diesem Grund ist es wichtig alle Schreiben vom Gericht zu lesen und sich während des Insolvenzverfahrens von einer fachkundigen Stelle betreuen zu lassen. Wer sich selbst um das Verfahren kümmert, kann sehr viele teure Fehler machen.

Ein weiterer Unterschied ist, dass bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren das Gericht das Verfahren sofort eröffnet. Bei einem Regelinsolvenzverfahren wird ein vorläufiges Insolvenzverfahren vorgeschaltet, dass durchschnittlich drei Monate andauert. Erst danach eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren.

Während im vorläufigen Insolvenzverfahren prüft der Insolvenzverwalter ob das Unternehmen weitergeführt werden kann oder nicht. Der Insolvenzverwalter entscheidet auch, ob er das Unternehmen selbst weiterführen will oder ob er das Unternehmen freigibt.

Wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmer selbst weiterführen will, ist er auch vollumfänglich für das Unternehmen verantwortlich. Er hat sich um die Steuern zu kümmern, um das Personal kümmern und hat alle Aufgaben des niemals zu erfüllen. Er hat alle Zahlungen, wie Sozialversicherungsbeiträge, Gehälter, Steuern, Sicherungsbeiträge sowie alle Betriebsausgaben zu leisten. Ist dann unternehmerisch tätig.

Er kann aber auch das Unternehmen freigeben. In diesem Fall ist der Unternehmer ab diesem Zeitpunkt wieder selbst für sein Unternehmen verantwortlich und muss sich um alle Zahlungen kümmern. Der Unternehmer wird in dieser Zeit einen vereinbarten Betrag an den Insolvenzverwalter bezahlen um die Gläubiger zu bedienen.

In einem uns vorliegenden Fall der Insolvenzkunde eine Bäckereifiliale übernommen. Bei dem Erstgespräch mit Insolvenzverwalter dieser angedeutet, die Firma nicht freizugeben, sondern selbst weiter zu führen. Scheinbar ist dem Insolvenzverwalter nicht klar, welche Arbeit auf ihn zukommt. Er muss als erstes die Kaution in Höhe von 20.000 € bezahlen. Des weiteren hat er sich darum zu kümmern, welche Mitarbeiter und wann zur Schicht eingeteilt werden. Er muss sich um die Kasse kümmern und das Bargeld einzahlen, sowie um die täglichen Bestellungen der Filiale. Falls er doch entscheidet die Filiale als Insolvenzverwalter weiterzuführen, wünsche ich ihm viel Spaß damit. Man kann hier sagen außer Spesen nichts gewesen.

Gerade bei einem Insolvenzverfahren für Firmen ist es sehr wichtig, mit erfahrenen Schuldenberatern zusammenzuarbeiten. Die karitativen Schuldnerberatungsstellen, die eine Zulassung nach§ 305 InsO besitzen, dürfen nur Verbraucherinsolvenzfälle bearbeiten und keine Regelinsolvenzen. Firmen die einer finanziellen Notlage sind, können sich auch an Rechtsanwälte oder den Verein für Existenzsicherung e. V. wenden, der seit 1999 mit der Schuldenberatung tätig ist.

Wichtig für die Firmen ist auch, welche Kosten entstehen. Bei Rechtsanwälten fallen Kosten von mehreren tausenden Euro an. In einem vorliegenden Fall betrugen die Kosten ca. 15.000 Euro. Unsere günstigen Kosten finden Sie auf unserer Internetseite unter www.vfe.de.

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Die Insolvenzordnung kennt zwei verschieden Typen von Insolvenzverfahren. Als Grundfall geht die InsO dabei von der Unternehmensinsolvenz aus. Diese Insolvenzverfahren werden als Regelinsolvenzverfahren bezeichnet.

Daneben können aber auch Personen Insolvenz beantragen, die nicht oder nicht mehr selbständig tätig sind. Die Inso spricht hier von Verbraucherinsolvenzen und hat dafür in den §§ 304ff InsO eigene Regeln entwickelt.

Der wesentliche Unterschied zwischen den Verfahren ist der sog. “außergerichtliche Einigungsversuch”. Bei Verbraucherinsolvenzen schreibt das Gesetz vor, dass zunächst versucht werden muß, mit den Gläubigern eine außergerichtliche Lösung zu finden. Erst wenn diese gescheitert ist, steht der Weg in das Insolvenzverfahren offen.

Das Regelinsolvenzverfahren kennt hingegen diesen außergerichtlichen Einigungsversuch nicht. Hier kann sofort ein Insolvenzantrag gestellt werden.

Für wen welche Verfahrensart gilt, ist in § 304 InsO geregelt. Danach kommt für alle aktiv Selbständigen nur das Regelinsolvenzverfahren in Betracht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung.

Ehemals Selbständige fallen ebenfalls unter das Regelinsolvenzverfahren, wenn die Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind, oder Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen vorliegen.

Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse nur, wenn der Schuldner maximal 19 Gläubiger hat. Ab 20 Gläubigern kommt für ehemals Selbständige nur das Regelinsolvenzverfahren in Betracht. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Gläubiger überhaupt aus der ehemaligen selbständigen Tätigkeit stammen, oder ob diese schon zig Jahre zurückliegt. Ehemals selbständig und > 19 Gläubiger heißt zwingend Regelinsolvenz.

Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen sind sowohl ausstehende Löhne, als auch Lohnsteuern oder Sozialversicherungsbeiträge. Sofern ein ehemals Selbständiger noch solche Verbindlichkeiten hat (und seien diese auch noch so gering), so fällt er ebenfalls unter das Regelinsolvenzverfahren. Die Zahl der Gläubiger ist in diesem Fall unerheblich.

Schuldner, die noch nie eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben sieht das Gesetz in jedem Fall als Verbraucher an. Für sie kommt nur das Verbraucherinsolvenzverfahren in Frage. Die Zahl der Gläubiger spielt keine Rolle.

Bei Verbraucherinsolvenzverfahren werden die Aufgaben des Insolvenzverwalters von einem sog. Treuhänder vorgenommen. Im Gegensatz zum Insolvenzverwalter im Regelinsolvenzverfahren ist dieser aber nicht zu Anfechtungen i.S. §§ 129ff InsO berechtigt. Dazu benötigt er einen Auftrag durch die Gläubigerversammlung (was eher selten vorkommt).