Was heißt prüfung durch das zuständige gericht auf englisch

Was heißt prüfung durch das zuständige gericht auf englisch

Liebe Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, Prüferinnen und Prüfer, Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sowie Anwärterinnen und Anwärter,

die weltweite Coronavirus-Pandemie prägt auch die Ausbildung. Wir vom Landesjustizprüfungsamt werden weiterhin alles daran setzen, dass Ihnen hierdurch keine Nachteile entstehen und die Prüfungen wie vorgesehen durchgeführt werden können. Durch die Dynamik der Coronavirus-Pandemie sind die bei der Durchführung von Prüfungen erforderlichen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz aller Beteiligten ständigen Anpassungen unterworfen. Wir werden Sie auf unserer Homepage stets unverzüglich über die neuesten Entwicklungen unterrichten. Bitte informieren Sie sich in regelmäßigen Abständen auf unserer Homepage über den aktuellen Stand.

Ich wünsche Ihnen für die kommende Zeit, Ihre Prüfungsvorbereitung und insbesondere für die anstehenden Prüfungen alles Gute und bleiben Sie vor allem gesund. Dr. Karin Angerer

Leiterin des Landesjustizprüfungsamtes


Informationen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie

Der Zugang zum Gebäude (Justizpalast) ist barrierefrei. Eventuell nötige Hilfestellungen erfahren Sie an der Pforte.

Haltestelle: Karlsplatz (Stachus) S-Bahn, U-Bahn, Straßenbahn

Berücksichtigen Sie bitte bei Ihrer Zeitplanung, dass beim Betreten des Gebäudes aus Sicherheitsgründen Eingangskontrollen stattfinden. Je nach Besucheraufkommen können diese einige Minuten in Anspruch nehmen. Das Betreten des Gebäudes mit Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen ist verboten.

Die Internetseiten des Landesjustizprüfungsamtes sind Teil des Internetportals der Bayerischen Justiz. Für die redaktionellen Inhalte der Seiten des Landesjustiz-prüfungsamtes und für die hier veröffentlichten Presseerklärungen ist verantwortlich:

Die Leiterin des Landesjustizprüfungsamtes:
Dr. Karin Angerer


Anschrift:
Prielmayerstraße 780335 MünchenTelefax: 089 / 5597 1812

E-Mail: 



Hinweis: Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.

Erste Juristische Staatsprüfung

Die aktuellen Termine:2022/1: 8./15.3.22, Meldeschluss 27.12.212022/2: 8./15.9.22, Meldeschluss 29.6.222023/1: 8./15.3.23, Meldeschluss 27.12.222023/2: 7./14.9.23, Meldeschluss 28.6.232024/1: 6./13.3.24, Meldeschluss 26.12.23

2024/2: 10./17.9.24, Meldeschluss 1.7.24
Die mündlichen Prüfungen für die März-Termine finden im Juli statt, die für die September-Termine im Januar/Februar des folgenden Jahres.

Zweite Juristische Staatsprüfung

Die aktuellen Termine:2021/2: 23.11. - 7.12.212022/1: 13.6. - 24.6.22 (ohne 16.6.)2022/2: 22.11. - 2.12.222023/1: 13.6. - 23.6.232023/2: 28.11. - 8.12.23

2024/1: 4.6. - 14.6.242024/2: 26.11. - 6.12.24Die mündlichen Prüfungen für die Juni-Termine finden von Mitte Oktober bis Ende November/Anfang Dezember statt, die für die November/Dezember-Termine von Mitte April bis Ende Mai/Anfang Juni des folgenden Jahres.

Anerkennungsinteressierte müssen die Anerkennung bei der zuständigen Stelle beantragen. Dies kann auch aus dem Ausland geschehen. Welche Behörde oder Institution zuständig ist, richtet sich nach dem Beruf und dem Arbeitsort. Die zuständige Stelle lässt sich im Anerkennungs-Finder auf „Anerkennung in Deutschland“ finden. Der Profi-Filter bietet Expertinnen und Experten eine schnelle Übersicht zu Berufen, zuständigen Stellen und Reglementierungen.

Für das Anerkennungsverfahren sind bestimmte Dokumente notwendig. Eine allgemeine Übersicht bietet die Seite „Dokumente für die Antragstellung“. Welche Dokumente im Einzelnen notwendig sind, zeigt der Anerkennungs-Finder. Wenn Dokumente fehlen oder unvollständig sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausgleichsmaßnahme oder eine Qualifikationsanalyse durchgeführt werden. Das Anerkennungsverfahren dauert in der Regel 3 bis 4 Monate. Danach teilt die zuständige Stelle das Ergebnis des Verfahrens in einem Bescheid mit.

Welche Ergebnisse kann das Anerkennungsverfahren haben?

Das Anerkennungsverfahren kann zu folgenden Ergebnissen kommen:

Anerkennung

Die ausländische Berufsqualifikation wird anerkannt, wenn sie mit der deutschen gleichwertig ist. Mit der Anerkennung erhalten die Antragstellenden die gleichen beruflichen Rechte wie Personen mit einer deutschen Berufsqualifikation.

Werden bei der Gleichwertigkeitsprüfung wesentliche Unterschiede festgestellt, die trotz Berufserfahrung sowie sonstigen Kenntnissen und Fähigkeiten bestehen bleiben, kommt es auf die Art des Berufs an:

Bei nicht reglementierten Berufen wird die Berufsqualifikation teilweise anerkannt, wenn Teile der Ausbildung gleichwertig sind und andere nicht. Die teilweise Anerkennung wird in einem Bescheid mitgeteilt, der die wesentlichen Unterschiede zum deutschen Referenzberuf beschreibt. In diesem Fall können die Antragstellenden meistens eine Anpassungsqualifizierung machen, um die wesentlichen Unterschiede auszugleichen. Danach können sie einen Folgeantrag stellen, um die vollständige Anerkennung ihrer Berufsqualifikation zu erhalten.

Bei reglementierten Berufen legt die zuständige Stelle eine Ausgleichsmaßnahme fest, mit der die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden können. Möglich sind ein Anpassungslehrgang, die Eignungsprüfung oder die Kenntnisprüfung. Wenn die Antragstellenden die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich abschließen, wird die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation festgestellt. Im Anschluss werden die weiteren Voraussetzungen für die Berufszulassung geprüft.

Keine Anerkennung

Die ausländische Berufsqualifikation wird nicht anerkannt, wenn wesentliche Unterschiede zum deutschen Referenzberuf bestehen und diese nicht auszugleichen sind.

EU und Drittstaaten

Für bestimmte Berufsqualifikationen aus EU/EWR/Schweiz gelten vereinfachte Regelungen im Anerkennungsverfahren. Die sogenannte automatische Anerkennung gilt für folgende Berufe, die im Anhang der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie aufgelistet sind: Arzt, Fachärztin, Zahnarzt, Fachzahnärztin, Tierarzt, Apothekerin, Pflegefachmann, Hebamme, Architekt. Auch der Europäische Berufsausweis vereinfacht das Anerkennungsverfahren für bestimmte Berufsqualifikationen innerhalb der EU und des EWR.

Eine besondere Möglichkeit bietet das Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen ein beschleunigtes Verfahren für den Aufenthalt von Fachkräften aus Drittstaaten beantragen. Damit soll sich die Dauer des Anerkennungsverfahrens auf 2 Monate verkürzen.

Kosten und Beratung

Das Anerkennungsverfahren kann bis zu 600 Euro kosten, in Einzelfällen auch mehr. Häufig kommen Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Anpassungsqualifizierungen hinzu. Für Antragstellende gibt es finanzielle Unterstützung z. B. durch die Bundesagentur für Arbeit, den Anerkennungszuschuss des Bundes oder Förderprogramme in den Bundesländern. Das Beratungsangebot zum Anerkennungsverfahren ist vielfältig. Eine genaue Übersicht bietet die Seite „Beratung“ in diesem Portal.

Die Verfassungsbeschwerde ermöglicht insbesondere den Bürgerinnen und Bürgern, ihre grundrechtlich garantierten Freiheiten gegenüber dem Staat durchzusetzen. Es handelt sich jedoch nicht um eine Erweiterung des fachgerichtlichen Instanzenzuges, sondern um einen außerordentlichen Rechtsbehelf, in dem nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts geprüft wird. Einzelheiten sind in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b GG und §§ 90 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt.

Wichtige Informationen über die Verfassungsbeschwerde, insbesondere was bei ihrer Erhebung unbedingt zu beachten ist, haben wir in einem Merkblatt zusammengefasst.

Verfassungsbeschwerden sind am Aktenzeichen „BvR“ zu erkennen. Es handelt sich bei Weitem um die häufigste Verfahrensart beim Bundesverfassungsgericht. Zu Beginn seiner Tätigkeit im Jahr 1951 waren es noch weniger als 500 Beschwerden im Jahr. Bis 1980 steigerte sich diese Zahl auf 3.107 Verfahren, um im Jahr 2013 mit 6.477 Verfahren ihren bisherigen Höchststand zu erreichen.

Individualverfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde kann von jeder natürlichen oder juristischen Person mit der Behauptung erhoben werden, durch die deutsche öffentliche Gewalt in ihren Grundrechten (vgl. Art. 1 bis Art. 19 GG) oder bestimmten grundrechtsgleichen Rechten (Art. 20 Abs. 4, Art. 33, Art. 38, Art. 101, Art. 103, Art. 104 GG) verletzt zu sein.

Beispiel

Dem Betreiber eines Taxiunternehmens wird von der Kreisverwaltung seine Konzession entzogen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt er zunächst vor den Verwaltungsgerichten und erhebt schließlich Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht prüft den Fall im Wesentlichen darauf, ob die maßgeblichen Rechtsvorschriften im Personenbeförderungsgesetz und ihre Anwendung mit der Berufsfreiheit des Taxiunternehmers (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar sind.

Voraussetzungen

Angegriffen werden können deutsche Hoheitsakte aller drei staatlichen Gewalten, d.h. Rechtsprechung, Verwaltung und Gesetzgebung (zum Sonderfall der Rechtssatzverfassungsbeschwerde vgl. hier). Entscheidend ist, ob die angegriffenen Hoheitsakte aufgrund verfassungsmäßiger Gesetze ergangen und ob die Grundrechte bei Anwendung dieser Gesetze beachtet worden sind. Fehler bei der Rechtsanwendung, die keinen spezifischen Bezug zu den Grundrechten haben, führen daher nicht zum Erfolg der Verfassungsbeschwerde.

Die beschwerdeführende Person muss selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Rechten betroffen sein.

Ein Anwaltszwang besteht nicht. Die beschwerdeführende Person kann sich rechtlich vertreten lassen; im Falle einer mündlichen Verhandlung muss sie sich vertreten lassen.

Die Verfassungsbeschwerde unterliegt strengen Anforderungen an die Begründung. Sie muss schriftlich eingereicht werden. Die Einreichung per Telefax ist zulässig, nicht aber per E-Mail).

Gegen Entscheidungen der Gerichte und Behörden ist die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Monats zulässig. Innerhalb dieser Frist muss auch die vollständige Begründung einschließlich aller erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.

Die Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich erst dann zulässig, wenn zuvor der fachgerichtliche Rechtsweg vollständig durchschritten wurde (sog. Rechtswegerschöpfung). Darüber hinaus müssen alle zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergriffen worden sein, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder zu verhindern (sog. Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde). Aus diesen Grundsätzen folgt insbesondere, dass im Regelfall alle verfügbaren fachgerichtlichen Rechtsbehelfe (z.B. Berufung, Revision, sofortige Beschwerde, Rechtsbeschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde) vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erfolglos genutzt worden sein müssen. Wird die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gerügt, kann hierzu auch die erfolglose Erhebung einer Anhörungsrüge bei dem zuständigen Fachgericht gehören. Die Einzelheiten sind dem Merkblatt zu entnehmen.

Das Verfahren ist kostenfrei. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Anwaltskosten kommt nur dann in Betracht, wenn die beschwerdeführende Person gehindert ist, ihre Rechte selbst ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, es ihr unmöglich sein wird, die Kosten der Prozessführung bei Beauftragung eines Anwalts aufzubringen und die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hat.

Verfahren und Entscheidung

Eine Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. Dies bedeutet allerdings kein freies Ermessen. Die Verfassungsbeschwerde muss vom Bundesverfassungsgericht angenommen werden, wenn sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat oder wenn dies zur Durchsetzung eigener verfassungsmäßiger Rechte des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Daher geht auch jeder Nichtannahmeentscheidung eine intensive Rechtsprüfung voraus.

Im Fall der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erhält die beschwerdeführende Person neben der Entscheidung ein Hinweisblatt zum abgeschlossenen Verfahren der Verfassungsbeschwerde.

Das Bundesverfassungsgericht kann die Verfassungswidrigkeit eines Aktes der öffentlichen Gewalt feststellen, eine verfassungswidrige Entscheidung aufheben und die Sache an ein zuständiges Gericht zurückverweisen sowie ein Gesetz für nichtig erklären. Etwaige Folgeentscheidungen sind den Fachgerichten vorbehalten; das Bundesverfassungsgericht spricht beispielsweise keinen Schadensersatz zu und trifft auch keine Maßnahmen der Strafverfolgung.

Sonderfall Rechtssatzverfassungsbeschwerde

Mit der sogenannten Rechtssatzverfassungsbeschwerde können ausnahmsweise auch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen unmittelbar angegriffen werden. In der Regel bedürfen Rechtsvorschriften jedoch des Vollzuges durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung, gegen die die betroffene Person zunächst den Rechtsweg vor den zuständigen Gerichten erschöpfen muss. In aller Regel ist die Verfassungsbeschwerde in solchen Fällen daher erst nach der Entscheidung des letztinstanzlichen Gerichts zulässig.

Die Rechtsnorm muss die beschwerdeführende Person selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschweren. Eine eigene und gegenwärtige Betroffenheit liegt regelmäßig vor, wenn die beschwerdeführende Person durch die Rechtsnorm mit einiger Wahrscheinlichkeit in ihren Grundrechten berührt wird. Unmittelbar ist die Rechtsbeeinträchtigung, wenn kein Vollzugsakt notwendig ist.

In Ausnahmefällen kann sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine Rechtsnorm richten, die noch vollzogen werden muss, z.B. wenn ein Rechtsweg nicht existiert oder wenn das Durchschreiten des Rechtsweges unzumutbar wäre. Im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht ist dies regelmäßig der Fall, denn es kann von keiner Person verlangt werden, zunächst eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu begehen, um die Verfassungswidrigkeit der Norm im fachgerichtlichen Verfahren geltend machen zu können.

Sonderfall Kommunalverfassungsbeschwerde

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet auch über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung durch ein Gesetz.

Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist eine Besonderheit, weil Gemeinden und Gemeindeverbände selbst Träger öffentlicher Gewalt und daher grundsätzlich an die Grundrechte gebunden, nicht aber grundrechtsberechtigt sind. Allerdings haben sie ein Recht auf Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) und stehen dem Staat insoweit in ähnlicher Lage gegenüber wie der grundrechtsberechtigte Bürger. Diesem Rechtsschutzbedürfnis trägt die Kommunalverfassungsbeschwerde Rechnung.

Beispiel: Eigenständige Gemeinden wehren sich gegen eine Rechtsverordnung des Landes, mit der sie zwangsweise Verwaltungsgemeinschaften zugeordnet werden.

Für die Kommunalverfassungsbeschwerde gelten jedoch einige Besonderheiten (vgl. § 91 Bundesverfassungsgerichtsgesetz): Gemeinden und Gemeindeverbände können nicht die Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten rügen, sondern allein eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) durch eine Rechtsnorm. Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen, soweit eine ähnliche Beschwerde beim Verfassungsgericht des jeweiligen Landes erhoben werden kann. Damit kommt dem Bundesverfassungsgericht lediglich eine „Reservezuständigkeit“ für den Schutz der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung zu.