Körperschaft (© rcfotostock- Fotolia.com) Show
Es gibt grundsätzlich zwei Arten von Körperschaften. Einmal die privatrechtlichen Körperschaften, wie beispielsweise GmbHs oder auch Aktiengesellschaften, zum anderen die Körperschaften des öffentlichen Rechts. Das sind zum Beispiel Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wie das Erste Deutsche Fernsehen, die ARD. Die Gründung einer Körperschaft als auch die Mitgliedschaft sowie die Betätigung in einer solchen ist gemäß dem Artikel 19 Absatz 3 GG in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 GG des Grundgesetzes von der Verfassung garantiert. Auch im Ausland ansässige juristische Personen des Privatrechts im EU-Ausland profitieren von dieser grundsätzlichen gesetzlichen Regelung. Ein gewisser Personenkreis, nämlich unter anderem Angehörige von Kammerberufen, wie Ärzte oder Rechtsanwälte, die beispielsweise in Ärztekammer oder Rechtsanwaltskammer, also sogenannten 'berufsständischen Organisationen' organisiert sind, ist gesetzlich verpflichtet, Mitglied einer gewissen öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu sein. Anstalten, Stiftungen, PersonenmehrheitenKeine Körperschaften sind beispielsweise Anstalten. Sie stellen keinen Zusammenschluss eines Personenkreises dar, sondern vielmehr eine Zusammenfassung sächlicher und persönlicher Mittel, mit dem Zweck, eine öffentliche Einrichtung zu betreiben. Auch Stiftungen des privaten oder öffentlichen Rechts gehören nicht zu den Körperschaften. Sie gestalten eine Verwaltung von Vermögen zugunsten gewisser Personen oder bestimmter Zwecke. Auch Personenmehrheiten, die über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, sind keine juristischen Körperschaften. Das trifft unter anderem auf die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zu. Körperschaften in der KatalogisierungDie Bezeichnung Körperschaft beziehungsweise Körperschaftsname findet sich auch in den Regeln der Formalkatalogisierung. Es handelt sich also um einen Namenskatalog, in dem alle Unternehmen und Institutionen, sämtliche Personenvereinigungen und Veranstaltungen, Organisationen, die durch ihren Namen als bestimmbare Einheit definiert werden können, gesammelt sind. Hier finden sich also beispielsweise die Körperschaftsnamen von Hochschulen, Theaterhäusern, Genossenschaften oder politischer Parteien. In Deutschland werden die Körperschaftsnamen in der Gemeinsamen Normdatei GND gesammelt. Körperschaften des privaten RechtsEine Körperschaft des privaten Rechts ist jede privatrechtliche und vollrechtsfähige Vereinigung von Personen. Das will heißen, jede juristische Person des Privatrechts, die körperschaftlich organisiert ist. Die Grundkonstellation einer Körperschaft des privaten Rechts ist der eingetragene Verein. Alle anderen Rechtsformen werden auf diesem Grundprinzip aufbauen, ganz besonders Kapitalgesellschaften also die GmbH oder eine Aktiengesellschaft, Genossenschaften. KörperschaftssteuerKörperschaften, beispielsweise Genossenschaften, Vereine, Kapitalgesellschaften, werden immer auch steuerpflichtig sein. Die Körperschaftssteuer definiert sich als sogenannte 'direkte Steuer'. Sie wird so bezeichnet, weil hier der Steuerschuldner auch die Steuerlast zu tragen hat. Weiter definiert sich die Körperschaftssteuer als Ertragssteuer. Das hat seinen Grund im Gewinnbezug der erhobenen Steuer. Weiter ist es eine Personensteuer, da eine juristische Person besteuert wird. Eine Gemeinschaftssteuer wird sie genannt, weil die Steuereinnahmen genauso den Ländern als auch dem Bund jeweils zu 50 Prozent zustehen. Dies findet sich geregelt in Artikel 106 Absatz 3 GG. Nach dem Artikel 105 Absatz 2 GG wird das konkurrierende Gesetzgebungsrecht angewandt. Konkurrierende Gesetzgebung bedeutet, dass, entgegen der Regel der Länderzuständigkeit für die Gesetze, das Gesetzgebungsrecht auf der Seite des Bundes liegt. Macht der Bund also sein Recht nach dem Artikel 72 GG geltend, ist es den Ländern nicht mehr erlaubt, eigene Gesetze zu erlassen, das bereits existierende Landesrecht wird außer Kraft gesetzt. Körperschaftssteuer, Einkommenssteuer und GewerbesteuerDie Körperschaftsteuer in der Bundesrepublik Deutschland hat zahlreiche Anknüpfungspunkte zur Einkommenssteuer. Eine ganze Reihe von Regeln zur Ermittlung des Einkommens sind identisch. So baut das Körperschaftssteuergesetz KStG also auf dem Gesetz zur Einkommenssteuer auf, ist, in Verbindung mit der sogenannten 'Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung', gesetzliche Basis. Außerdem unterliegt das Einkommen einer entsprechenden Körperschaft, also wenn sie eine Kapitalgesellschaft ist, oder sie Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erwirtschaftet, der Gewerbesteuer. Auf die Körperschaftssteuer kann die Gewerbesteuer nicht angerechnet werden. Regelmäßig wird der Gewinn, den die Körperschaft erbracht hat, wenn es sich um Anteilseigner oder Gesellschafter aus dem Inland handelt, als 'Einkünfte aus dem Kapitalvermögen' erneut der Einkommenssteuer präsentiert. Hier jedoch höchstens bis zur Höhe der Abgeltungssteuer. Körperschaften des öffentlichen RechtsDie Körperschaft des öffentlichen Rechts beschreibt sich als eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Grundsätzlich ist sie in ihrer Eigenschaft als Körperschaft mit satzungsmäßig hoheitlich als auch durch das Gesetz zugeordneten Aufgaben, den öffentlichen Aufgaben, betraut. In einer Körperschaft finden sich immer sämtliche Mittel, also Fahrzeuge, Einrichtungen, Gebäude aber auch Personal gebündelt. Sie unterliegen als eine rechtlich selbständige Organisationseinheit jeweils dem öffentlichen Recht. Im Gegensatz zu Körperschaften des Privatrechts handeln die Körperschaften öffentlichen Rechts öffentlich-rechtlich. Auch ihre Organisationsstruktur ist öffentlich-rechtlich. Durch die ihnen verliehene Eigenart der Rechtsetzungshoheit ist es ihnen möglich, Beiträge von ihren Mitgliedern zu erheben und Satzungen zu erlassen. Weitere regelmäßige Merkmale einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die jedoch nicht immer zutreffen müssen, sind: 1. Gebietshoheit Das Recht, die Staatsgewalt über die Unternehmen, die natürlichen Personen, alle sonstigen Institutionen ausüben zu können. 2. Pflichtmitgliedschaft Die Mitgliedschaft in einer öffentlichen Körperschaft wird zur Pflicht, wenn bestimmte Voraussetzungen, zum Beispiel ein Wohn- oder Unternehmenssitz, gegeben sind. Es existieren jedoch durchaus ebenso freiwillige Mitgliedschaften, ein Beispiel sind hier die Innungen. In Bundkörperschaften sind lediglich juristische Personen des öffentlichen Rechts organisiert. 3. Dienstherrenfähigkeit Territoriale KörperschaftDer Staat, die Bundesrepublik Deutschland mit ihrer demokratischen Grundordnung, ist der 'originäre Träger von Hoheitsgewalt' der Länder und des Bundes. Damit versteht er sich als oberste territoriale Körperschaft des öffentlichen Rechts. Am Begriff der Gemeinde, der untersten Ebene in der Hoheitsgewalt, wird die Struktur der Körperschaft des öffentlichen gut deutlich. Die Gemeinde übt die Gebietshoheit aus über alle Institutionen, Bewohner, Unternehmen in ihrem Gemeindegebiet. Die Mitglieder sind hier sozusagen Zwangsmitglieder, die aufgrund der von der Gemeinde festgelegten Satzung Beiträge und Steuern zu bezahlen haben. Dienstherr ist die Gemeinde durch die Beamten, die Angestellten, die bei ihr beschäftigt sind. SelbstverwaltungskörperschaftenDie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind aufgrund der Tatsache ihrer 'Selbstverwaltunsgangelegenheiten', die sie eigenverantwortlich regeln, von der staatlichen Verwaltungshierarchie getrennt, sind Organisationseinheiten als rechtsfähige Organisationen. Die Ärzte befinden über ihre Angelegenheiten in der Landesärztekammer, die Bürger stimmen über die Geschicke ihrer Gemeinde ab, die Rechtsanwälte entscheiden in der Rechtsanwaltskammer. Sie unterliegen jedoch der staatlichen Rechtsaufsicht. Staatsferne Körperschaften öffentlichen RechtsDies sind beispielsweise das bayerische Rote Kreuz, der Bayerische Bauernverband, etliche der Akademien der Wissenschaften. Diese Organisationen verstehen sich zwar als öffentlich-rechtlich, sind dennoch kein Teil des Staates. Das hat Auswirkungen bei Fragen der Staatsaufsicht, der Grundrechtsberechtigung oder der Amtshaftung etc. Religions- und WeltanschauungsgemeinschaftenNach der deutsche Gesetzgebung sind Religionsgemeinschaften nicht-staatliche Körperschaften des öffentlichen Rechts. Artikel 137 Absatz 5 WRV: 'Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.' |