Nach mehr als zwei Jahren sind nahezu alle Corona-Schutzmaßnahmen in Baden-Württemberg ausgelaufen. Das neue Infektionsschutzgesetz des Bundes ist bereits in Kraft treten, die Länder können nur noch über sogenannte Hotspots strengere Regeln verhängen. Was seit Sonntag, 3. April, noch gilt, haben wir direkt hier für Sie zusammengefasst. Show
Wird Baden-Württemberg zum Hotspot erklärt?Nein, das hat das Land ausgeschlossen, weil man daran zweifelt, das dies vor Gericht Bestand hätte. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach hatte dazu aufgerufen, die Hotspotregelung zu nutzen, um Infektionsschutzmaßnahmen weiter umsetzen zu können. Im Südwesten sieht man aber auch für einzelne Regionen keine sichere rechtliche Grundlage, dies durchzusetzen. Theoretisch könnten in diesen Hotspots, die die Länder selbst definieren müssten, strengere Maskenpflichten und auch 3G-Regeln gelten. Gibt es damit noch Kapazitätsgrenzen bei Veranstaltungen?Nein. Es spielt seit 3. April keine Rolle mehr, wie viele Personen Zutritt zu Veranstaltungen bekommen – Stadien, Hallen und Säle dürfen wieder voll ausgelastet werden. Die bisherigen Zutrittsbeschränkungen, einen aktuellen negativen Test oder ein Impf- oder Genesenenzertifikat vorzuweisen, entfallen in allen bisher betroffenen Bereichen seit 3. April komplett – egal, ob im Restaurant, in Hotels, in Freizeiteinrichtungen, auf Messen oder in Bibliotheken. Auch bei körpernahen Dienstleistungen wie dem Frisörbesuch oder der Fußpflege muss kein 3G-Nachweis mehr erbracht werden. Der Frisörbesuch ist dann genauso wie alle anderen körpernahen Dienstleistungen wieder ohne Test- oder Impfnachweis möglich, die Maske ist auch keine Pflicht mehr, wenn der Inhaber nichts anderes festgelegt hat. | Bild: Sebastian Gollnow Auch im Privaten gibt es keine Einschränkungen mehr. Unerheblich ist nun auch, ob die Teilnehmer von Treffen ungeimpft oder geimpft sind. Muss man noch eine Maske tragen?Jein. Diese Regelung entfällt nahezu ersatzlos. In Restaurants, Läden, auf Veranstaltungen und in allen nicht medizinischen Zwecken dienenden Gebäuden – hier herrscht keine Pflicht mehr. Ministerpräsident Winfried Kretschmann setzt aber auf die Solidarität der Bürger, angesichts der derzeit hohen Infektionszahlen weiterhin freiwillig in Innenräumen eine Maske zu tragen – zum Beispiel beim Einkaufen oder wenn Abstand halten nicht möglich ist. Lediglich in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, aber auch in Einrichtungen für Obdachlose müssen weiterhin verpflichtend Masken getragen werden. Müssen in Schulen weiter Masken getragen werden?Nein, seit 3. April vorerst nicht mehr. Allerdings soll in den Schulen bis zu den Osterferien weiter getestet werden. Auch die bisherigen Kontaktbeschränkungen nach einem Infektionsfall in der Klasse entfallen. Wie es nach den Osterferien weitergeht, wird derzeit noch im Kultusministerium abgestimmt, hieß es. Was gilt an Hochschulen?Auch dort gelten seit 3. April die bisherigen Zugangsbeschränkungen und die Maskenpflicht nicht mehr. Können Einzelhändler oder Restaurants auch ohne Verordnung eine Maskenpflicht für ihre Geschäfte festlegen?Ja. Tatsächlich können Restaurants und Einzelhändler ihr Hausrecht nutzen, um das Tragen einer Maske vorzuschreiben. Allerdings muss Menschen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, trotzdem Zutritt gewährt werden. Der Biergarten und das Restaurant stehen wieder allen offen ohne Nachweis, auch die Maske ist keine Pflicht mehr, so lange der Inhaber nichts anderes festlegt. | Bild: Tom Weller Den Arbeitsschutz regelt der Bund. Die 3G-Zugangsbeschränkung ist bereits gefallen, auch die Homeofficepflicht. Es steht dem Betrieb aber frei, selbst Schutzmaßnahmen einzurichten, etwa die Maskenpflicht auf dem Betriebsgelände aufrechtzuerhalten, wenn ein Mindestabstand nicht einzuhalten ist. Auch können Arbeitgeber weiterhin Tests anbieten, müssen es aber nicht. Gibt es dann wenigstens weiter kostenlose Tests für die Bürger?Mindestens bis Ende Juni sollen Bürger weiter die Möglichkeit haben, sich kostenlos mit einem Schnelltest testen zu lassen. Bei einem positiven Schnelltest besteht auch weiter Anspruch auf eine Prüfung mit PCR-Test. Sollte sich die Situation wieder verschärfen, könnten die Tests auch danach schnell wieder eingeführt werden, hieß es auf SÜDKURIER-Anfrage beim Bundesgesundheitsministerium. Wo besteht weiterhin eine Testpflicht?Neben Schulen und Kitas gilt auch in Krankenhäusern, Pflegeheimen und bei ambulanten Pflegediensten weiterhin die Testpflicht, ebenso in Asyleinrichtungen und Anschlussunterkünften sowie in Gefängnissen. Wie lange muss ich in Isolation, wenn ich mich infiziert habe?Alle, die positiv getestet wurden und deren Infektion mit einem PCR-Test bestätigt ist, können nach zehn Tagen die Quarantäne beenden, auch ohne Test. Freitesten kann man sich ab dem siebten Tag, allerdings nur, wenn man zwei Tage lang symptomfrei war. Die Gesundheitsminister von Bund und Ländern wollen eine Neuregelung schaffen. Die Debatte, ob ab 1. Mai keine verpflichtende Isolation mehr gelten soll, brachte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach viel Kritik ein. Nun soll die Isolation doch nicht freiwillig werden. Im Raum steht aber, die Isolationszeit deutlich zu verkürzen – auf fünf Tage. Für Pflegeberufe soll es weiter strengere Regeln geben. Einen konkreten Fahrplan gibt es aber noch nicht. Müssen Kontaktpersonen noch in Quarantäne?Nicht, wenn sie geboostert oder frisch geimpft sind, die letzte Impfung also nicht länger als drei Monate zurückliegt. Auch Genesene mit zwei Impfungen gelten nun als geboostert. Einen genauen Überblick finden Sie hier. Für alle anderen endet die Quarantäne nach zehn Tagen, freitesten kann man sich nach sieben Tagen mit einem PCR- oder offiziellen Antigen-Test. Kita- und Schulkinder dürfen sich als nicht-infizierte Kontaktpersonen bereits nach fünf Tagen freitesten. Hier sollen nach dem Willen von Bund und Ländern ab 1. Mai die Vorgaben fallen. Es soll aber die „dringende Empfehlung“ gelten, sich freiwillig zu isolieren und Kontakte zu vermeiden.
Diese Regeln gelten ab dem 03. April in Baden-Württemberg. Foto: New Africa / shutterstock.com Am Sonntag fallen auch in Baden-Württemberg die meisten Corona-Beschränkungen. Was von da an gilt, lesen Sie im Artikel. Baden-Württemberg hat wie einige andere Bundesländer die im geänderten Infektionsschutzgesetz vorgesehene Übergangsfrist bis zum 02. April genutzt, um bestehende Schutzmaßnahmen beizubehalten. Am Sonntag, den 03. April, wird die Frist ablaufen und hierzulande die neuen Corona-Regeln in Kraft treten. Maskenpflicht entfällt teilweiseAb Sonntag müssen in Baden-Württemberg beim Einkaufen, Essen gehen oder Shoppen keine Masken mehr getragen werden. Die Maskenpflicht gilt dann nur noch in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, Flugzeuge) und dort, wo es der Schutz von gesundheitlich gefährdeten Menschen nötig macht. Also etwa in Pflegeheimen oder Krankenhäusern. Auch das Vorzeigen von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen wird in der Öffentlichkeit größtenteils wegfallen. Denn die Zugangsbeschränkungen werden am Sonntag in den meisten Bereichen aufgehoben. Wo weiterhin eine Test- und Maskenpflicht gelten wird, hat das Sozialministerium Baden Württemberg auf dieser Seite zusammengefasst. Kontaktbeschränkungen gibt es bereits seit dem 19. März nicht mehr in Baden-Württemberg. Dies gilt für alle – egal, ob geimpft oder nicht. Davon abgesehen gibt es bei öffentlichen Veranstaltungen keine Kapazitätsbeschränkungen mehr. Was gilt an den Schulen?Was in den Schulen gilt, hat das Kultusministerium Baden-Württemberg auf dieser Seite zusammengefasst. Aktuelle Infos zu den Maßnahmen in Kindertagesstätten finden Sie hier. Lesen Sie auch: Gilt 3G noch am Arbeitsplatz? Strengere Regeln in HotspotsIm neu gefassten Infektionsschutz ist eine sogenannte Hotspot-Regelung enthalten, die weitergehende Schutzmaßnahmen zulässt. Die Voraussetzung dafür ist, dass sich eine gefährliche Virusvariante ausbreitet oder eine Überlastung der Krankenhäuser droht. Eine bedrohliche Infektionslage muss vom Landesparlament festgestellt werden und daraufhin die Hotspot-Regel beschlossen werden. Die Hotspot-Regel soll eigentlich auf lokale Infektionsgeschehen angewendet werden. Im Moment steht allerdings zur Debatte, ob sich auch ganze Bundesländer zum Hotspot erklären lassen. Zum jetzigen Zeitpunkt sieht Ministerpräsident Kretschmann aber keine rechtliche Grundlage, um eine Hotspot-Regelung auf Kreis- oder sogar Landesebene in Baden-Württemberg umzusetzen. Schutzmaßnahmen durch HausrechtEinzelhändler, Veranstalter oder Gastronomen können natürlich weiterhin von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und in ihrer Lokalität andere Schutzmaßnahmen vorschreiben. Das heißt, ein Restaurantbesitzer könnte sich zum Beispiel dazu entscheiden, an der Maskenpflicht in Innenräumen festzuhalten, obwohl dies rechtlich nicht mehr vorgeschrieben ist. Schutzmaßnahmen bei der ArbeitDurch die Verlängerung und Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung muss der Arbeitgeber nun auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes ein Hygienekonzept erstellen. Darin sind die noch erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und dann entsprechend im Betrieb umzusetzen. Im Klartext heißt das, bei der Arbeit können weiterhin schärfere Schutzmaßnahmen gelten. Die neue Verordnung gilt bis zum Ablauf des 25. Mai 2022. Infektionsschutzgesetz bis zum 23. September befristetDas neue Infektionsschutzgesetz ist zunächst bis zum 23. September 2022 befristet. Die Bundesregierung wird dann im Hinblick auf die aktuelle Lage entscheiden, welche Maßnahmen für den Herbst und Winter notwendig sein werden. |